Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 551 
noch kennen konnte, weil es die Neuzeit, deren politischer Geist aus dieser Einrichtung 
redet, nicht mehr erlebt hat. In diesem Hauptstücke seiner Verfassung vornehmlich zeigt 
das neue Reich sich als konstitutioneller Staat. Der Reichstag verwirklicht, was seit 
Anbeginn der nationalen Einheitsbestrebungen des 19. Jahrhunderts“ neben dem Kaiser— 
zedanken unserer Väter Traum und Sehnsucht war, er verkörpert die Idee, welche von 
der Frankfurter Paulskirche zum erstenmal in feste, staatsrechtliche Formen gegossen 
wurde, Aussicht auf Leben aber und Erfüllnng doch erst gewinnen konnte, nachdem der 
preußische Staat das Erbe von 1848 angetreten und es in seine mächtige Hand 
genommen hatte?: der Reichstag ist das deutsche Parlament. 
„Die Mitglieder des Reichstages“, sagt die R.V. Art. 29, „sind Vertreter des 
gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.“ Ein Artikel, 
dessen Wortlaut der preußischen V.U. Art. 88 nachgebildet ist und wohl in jeder modernen 
Verfassung seine Parallelstelle findet: er enthält sozusagen gemeingültiges konstitutionelles 
Staatsrecht und zeigt, in Verbindung mit dem andern Sahtze, wonach der Reichstag aus 
— allgemeinen, direkten, geheinen — Wahlen des ganzen deutschen Volkes 
hervorgeht (R.V. Art. 20), an, was man in Gestalt des Reichstages schaffen wollte: 
rine Volksvertretung im Stile der konstitutionellen Staatsordnung. Diesem Be— 
griffe entsprechend ist der Reichstag ein kollegialisches, un mittelbares (s. oben S. 589, 
548) Reichsorgan, welches den Einfluß des Reichsvolkes auf die Ausübung der Reichs— 
gewält durch Bundesrat und Kaiser vermitteln soll, und dessen Mitglieder demgemäß 
durch Wahlen der Bevölkerung bezeichnet werden. 
Die allgemeinen, in anderem Zusammenhange (s. unten 8 80) zu betrachtenden 
Merkmale des Begriffes „Volksvertretung“ finden sich sämtlich beim Reichstage wieder, 
nsbesondere jenes negative, im Art. 29 R.V. zum Ausdruck gebrachte Merkmal, wonach 
zwischen Reichstag und Volk, zwischen Gewählten und Wählern nicht sowohl kein „Auf— 
trag“, keine „Inftruktion“ als vielmehr überhaupt kein Rechtsverhältnis besteht (s. unten 
S. 579). In den Einzelheiten seiner staatsrechtlichen Ausgestaltung ist der Reichstag 
teils nach dem Vorbilde der deutschen Landtage, namentlich des preußischen Landtages 
(vgl. Laband 1 269), gemacht — so z. B. in Bezug auf die allgemein rechtliche 
Stellung, das Ausmaß der Zuständigkeit, die Privilegien der Reichstagsmitglieder —, 
teils nach dem Muster der Frankfurter Verfassung und des „Reichswahlgesetzes“ vom 
12. April 1849 (vgl. oben S. 496, 608); dies gilt bezüglich der Bildung des Reichs- 
tags, des Wahlrechts. Der Reichstag des geltenden Rechts ist, bei größtenteils wörtlicher 
ü bereinstimmung der Normen des letzteren mit dem angeführten Gesetz, betr. die Wahlen 
zum Volkshause, von 1849 nach Anlage und Formation genau das „Volkshaus“ der 
Frankfurter Verfassung, also der „Reichsstag“ von damals (s. oben S. 496), nur reduziert 
auf das Einkammersystem infolge Weglassung des „Staatenhauses“, welches heute durch 
die föderalistische Struktur der obersten Regierungsstelle, durch den Bundesrat entbehrlich 
zemacht, ja mehr als ersetzt wird. 
In scharfem, voll beabsichtigtem Gegensatz zum Bundesrat ist der Reichstag ein 
streng unitarisch geformtes Reichsorgan (vgl. oben S. 889). Er steht außer Zusammen— 
jang mit den einzelstaatlichen Faktoren, er zeigt das Deutsche Reich nicht als „Bund“, 
sondern rein als Staat. Und dieser unitarische Charakter, welcher nur die ungebrochene 
Tinheit der Nation, nicht das Farbenspiel ihrer partikularen Gliederung abbilden will, ist 
aachdrücklich verschürft worden durch das verfassungsändernde R.G. vom, 24. Februar 
18738. Nur in einem einzigen Punkte noch spiegelt sich der bundes staatliche Charakter 
des Reiches: darin. daß die Wahlkreise unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen 
Oben 8 J. 
Oben S. 500. 
welches R.V. Art. 28 Ahs. 2 aufhob. Die aufgehobene Bestimmung lautete: „Bei der 
Beschlußfaffung üͤber eine Ängelegenheit, welche Jach den Bestimmungen dieser Verfafsung wicht dem 
enzen Reiche“ gemeinschaftlich ist, werden die Stinmen nur, derjenigen Mitglieder gezaͤhlt, die in 
Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit I de ist.“ Sie stand, während ihr 
Analogon, Art“7 Abf. 4 R.V. (oben S. 544) dem föderalistischen Wesen des Bundesrates entsprechen 
nag, mit dem Unitarismus des Reichstages in vollem Widerspruch.
	        
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