fullscreen: Das Unternehmen und der Unternehmergewinn vom historischen, theoretischen und praktischen Standpunkte

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Mühewaltung, andererseits eine Entschädigung für die etwa mit dem 
Unternehmen verknüpfte Gefahr eines Verlustes enthalten, dass diese 
Entschädigung aber ganz anderer Natur und keineswegs mit einer 
Versicherungsquote zu verwechseln sei, welche der Kapitalist in der 
Miets- oder Zinsrente dafür bezieht, dass das betreffende Geschäft 
ganz oder teilweise missglücken könne: zu dem Schlüsse, dass der 
Unter nehmergewinn, insofern er mit dieser Gefahr in Verbindung 
steht, oft ein wirklicher Gewinn ist, welcher dem Mute, sich der 
gedachten Gefahr ausgesetzt zu haben, zu teil wird. Diese Schluss 
folgerung ist charakteristisch und bedeutend deshalb, weil sie so 
klar kein anderer Schriftsteller ausspricht. Eisein kann sich, und 
auch das ist wichtig, nicht von dem Vorurteile emanzipieren, dass 
es auch Unternehmungen geben könne, die mit keiner Gefahr ver 
bunden sind. Hätte er das gethan, so würde er in der Lage ge 
wesen sein, seine Theorie auf festeren Boden hinzustellen und be 
stimmter auszusprechen. 
Auch Kau ') kann sich in diesem Sinne nicht zu einem be- 
immten Gesetze aufschwingen, indem er eben auch der Ansicht 
sein scheint, dass es Unternehmungen gäbe, die mit keiner Gefahr 
verbunden seien. Seine Theorie gehört dadurch, dass er in den 
selben keinen Reinertrag sieht, einer weit älteren Epoche an, 
obgleich er sehr wohl Arbeitslohn und Kapitalzins von dem Unter- 
uehmergewinne zu unterscheiden weiß. Seine Ansicht über das 
Unternehmen selbst dagegen ist bestimmter als die Roschers. Es 
ist auffallend, dass Rau trotz des sichtbaren Ringens nach Wahr- 
^1 1 tiotz des vielen Trefflichen, das er über diese Materie unserer 
ssenschaft bringt, nicht dazu kam, den Unternehmergewinn im 
einen .rtrage eines Unternehmens zu suchen, ln §. 136 schreibt 
wiiiü T ^^^^^Grnehmer: »Derjenige, welcher seines Gewinnes 
len die Guterquellen zum Behufe einer gütereizeugenden Wirkung 
Verbindung setzt, ist der Unternehmer eines Pro- 
Gewerbes, der Gewerbsmann.« §. 137; »Zu 
der gehört Folgendes : 1. das Zusammenbringen 
1 , !■ er IC eu Güterquellen, wozu, wenn diese überhaupt vor- 
Art z 
u^nehmer eines Gewerbes empfängt den gesamten (rohen] 
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre (Heidelberg 1868).
	        
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