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Mühewaltung, andererseits eine Entschädigung für die etwa mit dem
Unternehmen verknüpfte Gefahr eines Verlustes enthalten, dass diese
Entschädigung aber ganz anderer Natur und keineswegs mit einer
Versicherungsquote zu verwechseln sei, welche der Kapitalist in der
Miets- oder Zinsrente dafür bezieht, dass das betreffende Geschäft
ganz oder teilweise missglücken könne: zu dem Schlüsse, dass der
Unter nehmergewinn, insofern er mit dieser Gefahr in Verbindung
steht, oft ein wirklicher Gewinn ist, welcher dem Mute, sich der
gedachten Gefahr ausgesetzt zu haben, zu teil wird. Diese Schluss
folgerung ist charakteristisch und bedeutend deshalb, weil sie so
klar kein anderer Schriftsteller ausspricht. Eisein kann sich, und
auch das ist wichtig, nicht von dem Vorurteile emanzipieren, dass
es auch Unternehmungen geben könne, die mit keiner Gefahr ver
bunden sind. Hätte er das gethan, so würde er in der Lage ge
wesen sein, seine Theorie auf festeren Boden hinzustellen und be
stimmter auszusprechen.
Auch Kau ') kann sich in diesem Sinne nicht zu einem be-
immten Gesetze aufschwingen, indem er eben auch der Ansicht
sein scheint, dass es Unternehmungen gäbe, die mit keiner Gefahr
verbunden seien. Seine Theorie gehört dadurch, dass er in den
selben keinen Reinertrag sieht, einer weit älteren Epoche an,
obgleich er sehr wohl Arbeitslohn und Kapitalzins von dem Unter-
uehmergewinne zu unterscheiden weiß. Seine Ansicht über das
Unternehmen selbst dagegen ist bestimmter als die Roschers. Es
ist auffallend, dass Rau trotz des sichtbaren Ringens nach Wahr-
^1 1 tiotz des vielen Trefflichen, das er über diese Materie unserer
ssenschaft bringt, nicht dazu kam, den Unternehmergewinn im
einen .rtrage eines Unternehmens zu suchen, ln §. 136 schreibt
wiiiü T ^^^^^Grnehmer: »Derjenige, welcher seines Gewinnes
len die Guterquellen zum Behufe einer gütereizeugenden Wirkung
Verbindung setzt, ist der Unternehmer eines Pro-
Gewerbes, der Gewerbsmann.« §. 137; »Zu
der gehört Folgendes : 1. das Zusammenbringen
1 , !■ er IC eu Güterquellen, wozu, wenn diese überhaupt vor-
Art z
u^nehmer eines Gewerbes empfängt den gesamten (rohen]
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre (Heidelberg 1868).