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III. Strafrecht.
faltig, um es neben jenem in dem engen Rahmen encyklopädischer Darstellung zu ver—
anschaulichen.
Sogar ein Teil des Reichsrechts muß hier außer Betracht bleiben, und zwar das—
jenige, welches nicht für alle Untertanen schlechthin, sondern nur für einzelne Klassen
derselben, wie für Militärpersonen, gilt. Das Militärstrafrecht ist einer besonderen Dar—
ttellung in diesem Werke vorbehalten.
Ehe wir das System des allgemeinen Reichsstrafrechts betrachten, gilt es, einen
Aberblick über die Entwicklungsgeschichte desselben zu gewinnen. Wir lassen daher eine
urze Skizze der Hauptphasen der geschichtlichen Entwicklung folgen.
Geschichtlicher Überblick.
82. Das römische Recht.
Das deutsche Strafrecht ist aus der Verbindung germanischer und romanischer
Rechtsprinzipien entstanden. Von fremdem Recht hat in erster Linie das römische auf
seine Gestaltung eingewirkt.
Das älteste römische Recht zeigt wie das Recht eines jeden Volkes in der Kindheit
Spuren sozialer und privatrechtlicher Auffassung; so z. B. in der sacratio capitis und dem
Toͤtungsrecht gegenüber dem Ehebrecher und dem naͤchtlichen Dieb. Was es aber aus—
‚eichnet, ist das frühe Hervortreten des öffentlich-rechtlichen Gesichtspunktes, der sich be—
Inbers bei den beiden aümfassenden Verbrechensbegriffen, der peräduellio (von para und
iuellio — bellum) und dem paricidium (von para und eaedere) zeigt. Auf diesen De—
akten stand öffentliche Strafe, und zwar in verschiedener Form vollzogene Todesstrafe.
Indem aus ihnen einzelne Unterarten, wie aus dem paricidium das homicidium, das
reneficium, das sicarium, ausgeschieden wurden, dehnte sich die öffentliche Auffassung
von Verbrechen und Strafe auf eine größere Anzahl von Delikten aus.
Die mit öffentlicher Strafe bedrohten Verbrechen gehörten seit dem Zwölftafelgesetz
zur Kompetenz der Komitien, anfangs der Centuriai⸗, dann der Tributkomitien. Da in
hnen das souveräne Volk selbst Recht sprach, war jedes Urteil ein Gesetz für den einzelnen
Fall. Infolgedessen hat die Zeit nach dem Zwölftafelgesetz nur wenige und unbedeutende
Strafgesetze hervorgebracht. Dies wurde anders, als mit der Einführung der Quästionen
Gesetzgeber und Richter aufhörten, identisch zu sein. Von da ab mußten dem Richter
Anweisungen für die Entscheidung der Strafsache gegeben werden. Jede derartige Be—
timmung diente, entsprechend der ursprünglich auf Entscheidung einer einzelnen Straf—
zat beschränkten Quästio, zur Fixierung eines einzelnen Verbrechensbegriffs und zur
Regelung des betreffenden Strafverfahrens. Darum zerfiel das römische Strafrecht in
eine große Reihe von Einzelgesetzen, die weder innerlich noch äußerlich im Zusammenhang
tanden. Zu einem einheitlichen Strafgesetzbuch ist es während der ganzen römischen
Rechtsentwicklung nicht gekommen.
Die Blütezeit des römischen Strafrechts fällt in die letzte Zeit der Republik. Der
„yochpolitische Charakter dieser Epoche spiegelt sich wider in der Art ihrer Strafen,
In dieser Zeit hatte die römische Burgerwürde eine hervorragende Bedeutung gewonnen und
Jalt als kostbarstes Rechtsgut. Es war daher die Ausstoßung aus der Rechtsgemeinschaft
der römischen Bürger (aquae et ignis intordictio) die empfindlichste Strafe und eine so
schwere, daß sie selost die Todesstrafe zu ersetzen vermochte. Wo letztere ausnahmsweise,
wvie z. B. bei einzelnen Arten des paricidium, noch beibehalten wurde, konnte sie in der
Regel durch freiwilliges Eril abgewandt werden. Neben der aquase et ignis interdictio
finden sich vorwiegend Geldstrafen als Entziehung der Mittel zu politischem Handeln.
Trotz der rein öffentlich-rechtlichen Auffassung von Verbrechen und Strafe kommen
gerade in dieser Periode die sog. delicta privata auf. Ihrer Bezeichnung ungeachtet
ind sie aber Handlungen. die nit Strafe überhaupt nicht geahndet werden. Sie ver—