Object : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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606—607.  Maßregeln  zur  Ueberwachuņg  des  Verkehrs.

es  ist  die  Bestätigung  der  Abtretung  in  dem  Controlscheine  über  die  Versendung ­
  aufzunehmen,  z.  B.  :  I.  U.  aus  N.  hat  vom  M.  St.  aus  diesem  Orte
gekauft  und  versendet.  (g .  225  A.  u.)
Befindet  sich  das  Amt  nicht  im  Orte  der  Versendung,  so  muß
die  Versendung  vorläufig  bei  dem  Controlamte,  dem  der  Ort  der
Absendung  zugewiesen  ist  oder  über  dessen  Standort  die  Waare  die
Richtung  nimmt,  angemeldet  und  die  Gestattung,  die  Waare  aus  dem
Orte,  in  dem  sich  solche  befindet,  zu  denr  Amte  bringen  zu  dürfen,
angefi#  kerben.  (§.  146
Das  Amt  fertiget  in  Folge  dieser  Anmeldung  einen  Legitimationsschein ­
  aus,  welcher  die  Zeit  bestimmt,  innerhalb  welcher  die  der
Amtshandlung  zu  unterziehende  Waare  zu  dem  Amte  gestellt  werden
soll,  und  welcher  der  Waare  dahin  zur  Deckung  dient.  Bei  dem
Eintreffen  der  Waare  wird  der  Legitimationsschein  abgenommen,  dem
Register  beigelegt,  auf  demselben  die  Zahl  des  Controlscheines  angesetzt, ­
  und  die  weitere  Amtshandlung  wie  in  nachstehender  Zahl  610
gepflogen.
Bei  verläßlichen  und  unverdächtigen  Parteien  kann  die  Ausstellung
des  Legitimationsscheines  unterbleiben  und  gleich  über  die  Anmeldung
der  Controlschein  ausgestellt  werden,  jedoch  ist  in  diesem  Falle
1.  in  dem  Controlscheine  der  Aufführung  der  Menge  und  Gattung ­
  der  Waare  beizusetzen:  „Rach  Angabe;"
2.  in  demselben  die  Zeit  auszudrücken,  innerhalb  welcher  die
Waare  zu  dem  Amte  gestellt  werden  soll;
3.  bei  dem  Eintreffen  der  Waare  sowohl  in  dem  Controlscheine
als  iir  dem  Register  beizusetzen:  „Der  Untersuchung  unterzogen."
Der  Zeitraum,  binnen  welchen!  die  Waare  zu  dem  Amte  gestellt
werden  muß,  ist  auf  dem  Legitimationsscheine  oder  vorläufig  ausgestellten ­
  Controlscheine  mit  Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  die  übrigen ­
  Verhältnisse,  dann  mit  thunlichster  Beachtung  der  Partei  zu  bestimmen. ­
  (§.  226  A.  ll.)
c)  Ausnahmen.
aa )  Allg  e  m  eine.
007-  Die  in  den  Zahlen  605  und  606  angeordnete  Stellung
eontro#4üßer  SBaoren  gu  bem  Wie  im  Orte  ber  ^^»8  ober
beziehungsweise  zu  dem  Amte,  welchem  dieser  Ort  für  die  Amts-SanbhmQen
  ber  ^00^0110:0%  giißekiefen  iß,  so  loie  bie  We;
guriß  des  amtlichen  Verschlusses  kann  unterbleiben,  in  soferne  kein
Verdacht  eines  Mißbrauches  der  Deckungsurkunde  obwaltet,  um  deren
Ausstellung  es  sich  handelt,  wenn
a )  kie  Sendung  innerhalb  desselben  Ueberwachungsbezirks,  oder
*  ..  k)  în  Mengen  erfolgt,  die,  wenn  sie  nicht  zum  Gewerbsbetriebe
bestimmt  wären,  von  der  für  den  Grenzbezirk  vorgeschriebenen  Con>
trole  ausgenommen  sein  würden.
Es  genügt  in  diesen  Fällen,  wenn  die  Gestattung  zum  Transporte ­
  unter  Vorlegung  der  vorgeschriebenen  Nachweisung  bei  erwähntem ­
  Amte  nachgesucht  und  den  Bestimmungen  über  die  Stellung  der
            
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