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606—607. Maßregeln zur Ueberwachuņg des Verkehrs.
es ist die Bestätigung der Abtretung in dem Controlscheine über die Versendung
aufzunehmen, z. B. : I. U. aus N. hat vom M. St. aus diesem Orte
gekauft und versendet. (g . 225 A. u.)
Befindet sich das Amt nicht im Orte der Versendung, so muß
die Versendung vorläufig bei dem Controlamte, dem der Ort der
Absendung zugewiesen ist oder über dessen Standort die Waare die
Richtung nimmt, angemeldet und die Gestattung, die Waare aus dem
Orte, in dem sich solche befindet, zu denr Amte bringen zu dürfen,
angefi# kerben. (§. 146
Das Amt fertiget in Folge dieser Anmeldung einen Legitimationsschein
aus, welcher die Zeit bestimmt, innerhalb welcher die der
Amtshandlung zu unterziehende Waare zu dem Amte gestellt werden
soll, und welcher der Waare dahin zur Deckung dient. Bei dem
Eintreffen der Waare wird der Legitimationsschein abgenommen, dem
Register beigelegt, auf demselben die Zahl des Controlscheines angesetzt,
und die weitere Amtshandlung wie in nachstehender Zahl 610
gepflogen.
Bei verläßlichen und unverdächtigen Parteien kann die Ausstellung
des Legitimationsscheines unterbleiben und gleich über die Anmeldung
der Controlschein ausgestellt werden, jedoch ist in diesem Falle
1. in dem Controlscheine der Aufführung der Menge und Gattung
der Waare beizusetzen: „Rach Angabe;"
2. in demselben die Zeit auszudrücken, innerhalb welcher die
Waare zu dem Amte gestellt werden soll;
3. bei dem Eintreffen der Waare sowohl in dem Controlscheine
als iir dem Register beizusetzen: „Der Untersuchung unterzogen."
Der Zeitraum, binnen welchen! die Waare zu dem Amte gestellt
werden muß, ist auf dem Legitimationsscheine oder vorläufig ausgestellten
Controlscheine mit Rücksicht auf die Entfernung und die übrigen
Verhältnisse, dann mit thunlichster Beachtung der Partei zu bestimmen.
(§. 226 A. ll.)
c) Ausnahmen.
aa ) Allg e m eine.
007- Die in den Zahlen 605 und 606 angeordnete Stellung
eontro#4üßer SBaoren gu bem Wie im Orte ber ^^»8 ober
beziehungsweise zu dem Amte, welchem dieser Ort für die Amts-SanbhmQen
ber ^00^0110:0% giißekiefen iß, so loie bie We;
guriß des amtlichen Verschlusses kann unterbleiben, in soferne kein
Verdacht eines Mißbrauches der Deckungsurkunde obwaltet, um deren
Ausstellung es sich handelt, wenn
a ) kie Sendung innerhalb desselben Ueberwachungsbezirks, oder
* .. k) în Mengen erfolgt, die, wenn sie nicht zum Gewerbsbetriebe
bestimmt wären, von der für den Grenzbezirk vorgeschriebenen Con>
trole ausgenommen sein würden.
Es genügt in diesen Fällen, wenn die Gestattung zum Transporte
unter Vorlegung der vorgeschriebenen Nachweisung bei erwähntem
Amte nachgesucht und den Bestimmungen über die Stellung der