Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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601—603.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

versendet  werden,  ohne  Unterschied  der  Mengen  unter  Aufsicht  (Controle) ­
  gestellt.  (§.  138  V.  V.)
Hievon  sind  nachstehende  Mengen  ausgenommen,  wenn  deren  Bezug
oder  Versendung  nicht  zum  Behufe  eines  Gewerbsbetriebes  geschieht.
In  allen  Theilen  des  Zollgebietes,  in  denen  die  betreffenden
Waaren  controlpflichtig  sind:
a)  Zuckermehl,  Zuckerraffinat  und  Zuckersyrup  25  Pfund  Wiener
Netto-Gewicht;
b)  Caffee  10  Pfund  Wiener  Netto-Gewicht:
c)  Wein  ausländischen  Ursprungs  1  Eimer  Wiener  Maß;
ck)  Kochsalz  25  Pfund  Wiener  Netto  Gewicht;
e)  Rohe  Seide,  ungesponnene  Seidenabfälle  und  Seidenwaaren  5
Pfund  Wiener  Netto-Gewicht;
f)  Hadern  (Strazzen),  25  Pfund  Wiener  Gewicht.
(9t.  @.  SB.  1857,  9tr.  88,  Wbob.  9tt.  80.)
Anmerkn  n  g.  Im  mährisch  .  schlesischen  und  im^böhmischcir  Grenzbezirke
können  zwei  Centner  Kochsalz  ohne  Anmeldung  und  Stellung  zu  einem  Amte  versendet ­
  werden.  (Hkd.  v.  16.  Aug.  1838,  Nr.  31032,  für  Mähren  und  Schlesien;
6.  Okt.  1841,  Nr.  38515;  5.  Jan.  3842,  Nr.  50660,  für  Böhmen.)
4.  Organe  zur  Wosszießmtg  der  Waarenconlrote.
a)  Controlümlcr.
002.  Die  Waarencontrole  wird  in  der  Regel  von  eigens  hierzu ­
  bestellten  Aemtern  (Controlämtern)  gehandhabt.
Diese  Aemter  sind:
1.  Die  Zollämter  soìvohl  an  der  Zolllinie  gegen  das  Ausland
und  die  Zollausschlttsse,  als  auch  im  Zollgebiete  selbst.
2.  Andere  Gefällsämter,  soferne  ihnen  die  gedachte  Ermächtigung ­
  ertheilt  wurde.  (§.  173  V.  V.)
Im  Grenzbezirke  ist  jeden:  zur  Waarencontrole  bestellten  Amte
ein  bestimmter  Umkreis  zugewiesen,  bei  welchem  die  Bewohner  der
in  diesem  Umkreise  gelegenen  Ortschaften  zum  Behufe  der  Versendung
oder  Abtretung  controlpflichtiger  Waaren  die  vorgeschriebene  Anmeldung ­
  einzubringen  haben.  Erfolgt  jedoch  die  Versendung  einer  controlpflichtigen ­
  Waare  in  einer  Richtung,  in  der  sich  ein  für  die
Amtshandlungen  der  Waarencontrole  bestimmtes  Amt  näher  befindet, ­
  als  jenes,  dem  der  Ort  zugewiesen  ist,  oder  müßte,  um  die
Waare  zu  dem  letzterwähnten  Amte  zu  stellen,  ein  erheblicher  Umweg
eingeschlagen  werden,  so  kann  die  vorgeschriebene  Anmeldung  und  das
weitere  Controlverfahren  bei  demjenigen  Amte  stattfinden,  das  in  der
eingeschlagenen  Richtung  das  Nächste  ist.  (§.  175  V.  V.)
Bei  dieser  Zuweisung  ist  auf  die  Bequemlichkeit  der  Bewohner
dieser  Orte  und  auf  die  möglichste  Erleichterung  des  Verkehres  besondere ­
  Rücksicht  zu  nehmen.  (§.  i?6  V.  V.)
b)  Drgane  jttr  Vollziehung  der  Hilfsamtshandlungen  der  Controle.
603.  Dieselben  Rücksichten  sind  bei  der  Bestimmung  der  Organe ­
  zu  beobachten,  welche  zur  Abnahme  oder  zur  Eröffnung  des
            
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