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601—603. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs.
versendet werden, ohne Unterschied der Mengen unter Aufsicht (Controle)
gestellt. (§. 138 V. V.)
Hievon sind nachstehende Mengen ausgenommen, wenn deren Bezug
oder Versendung nicht zum Behufe eines Gewerbsbetriebes geschieht.
In allen Theilen des Zollgebietes, in denen die betreffenden
Waaren controlpflichtig sind:
a) Zuckermehl, Zuckerraffinat und Zuckersyrup 25 Pfund Wiener
Netto-Gewicht;
b) Caffee 10 Pfund Wiener Netto-Gewicht:
c) Wein ausländischen Ursprungs 1 Eimer Wiener Maß;
ck) Kochsalz 25 Pfund Wiener Netto Gewicht;
e) Rohe Seide, ungesponnene Seidenabfälle und Seidenwaaren 5
Pfund Wiener Netto-Gewicht;
f) Hadern (Strazzen), 25 Pfund Wiener Gewicht.
(9t. @. SB. 1857, 9tr. 88, Wbob. 9tt. 80.)
Anmerkn n g. Im mährisch . schlesischen und im^böhmischcir Grenzbezirke
können zwei Centner Kochsalz ohne Anmeldung und Stellung zu einem Amte versendet
werden. (Hkd. v. 16. Aug. 1838, Nr. 31032, für Mähren und Schlesien;
6. Okt. 1841, Nr. 38515; 5. Jan. 3842, Nr. 50660, für Böhmen.)
4. Organe zur Wosszießmtg der Waarenconlrote.
a) Controlümlcr.
002. Die Waarencontrole wird in der Regel von eigens hierzu
bestellten Aemtern (Controlämtern) gehandhabt.
Diese Aemter sind:
1. Die Zollämter soìvohl an der Zolllinie gegen das Ausland
und die Zollausschlttsse, als auch im Zollgebiete selbst.
2. Andere Gefällsämter, soferne ihnen die gedachte Ermächtigung
ertheilt wurde. (§. 173 V. V.)
Im Grenzbezirke ist jeden: zur Waarencontrole bestellten Amte
ein bestimmter Umkreis zugewiesen, bei welchem die Bewohner der
in diesem Umkreise gelegenen Ortschaften zum Behufe der Versendung
oder Abtretung controlpflichtiger Waaren die vorgeschriebene Anmeldung
einzubringen haben. Erfolgt jedoch die Versendung einer controlpflichtigen
Waare in einer Richtung, in der sich ein für die
Amtshandlungen der Waarencontrole bestimmtes Amt näher befindet,
als jenes, dem der Ort zugewiesen ist, oder müßte, um die
Waare zu dem letzterwähnten Amte zu stellen, ein erheblicher Umweg
eingeschlagen werden, so kann die vorgeschriebene Anmeldung und das
weitere Controlverfahren bei demjenigen Amte stattfinden, das in der
eingeschlagenen Richtung das Nächste ist. (§. 175 V. V.)
Bei dieser Zuweisung ist auf die Bequemlichkeit der Bewohner
dieser Orte und auf die möglichste Erleichterung des Verkehres besondere
Rücksicht zu nehmen. (§. i?6 V. V.)
b) Drgane jttr Vollziehung der Hilfsamtshandlungen der Controle.
603. Dieselben Rücksichten sind bei der Bestimmung der Organe
zu beobachten, welche zur Abnahme oder zur Eröffnung des