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Zu Ziffer XI der Anleitung Sinnt. 2 u. 3.
freien Unterhalts darstellendes Taschengeld im Sinne der oben erwähnten An
leitung vom 31. Oktober 1890 zu Nr. X angesehen werden. Dann aber ist es
auch nicht von entscheidender Bedeutung, daß der vorgedachte Betrag absichtlich
nicht als „Lohn", sondern als „Gabe der Barmherzigkeit" bezeichnet wird, und
daß den Kolonisten ein Rechtsanspruch auf denselben nicht zusteht. Thatsächlich
bildet dieser baare Betrag, ivie schon die statt „Lohn" gewählte Benennung
„Arbeitsvcrgütung" besagt, den Entgelt für die von den Kolonisten geleistete
Arbeit, und es besteht gerade das Ziel des den Arbeiterkolonien obliegenden
Erzichungswerks darin, den der regelmäßigen Thätigkeit entwöhnten Personen
das Bewußtsein des ehrlich erlangten Arbeitsverdienstes wiederzugeben.
Endlich ist auch aus den Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom
27. November 1890 zu I. A. Ziffer 5 eine Befreiung der Kolonisten von der
Versicherungspflicht nicht zu entnehmen. Im Gegentheil ergiebt sich aus der
Entstehungsgeschichte dieses Beschlusses, daß durch die Bestimmung unter Ziffer 5
nur die sogenannten Verpflegungsstationcn und ähnliche Einrichtungen
getroffen werden sollten, in welchen umherziehenden Personen Naturalverpflegung
und zuweilen auch kleine Geldbeträge für vorübergehende Arbeitsleistungen ge
währt werden, daß diese Bestimmung aber nicht erstreckt werden darf auf Insassen
von Arbeitcrkolouien, Frauenheimen und anderen derartigen Slnstalten, in denen
regelmäßig eine längere Zeit andauernde Beschäftigung zn dem Zwecke statt
findet, um die Beschäftigten an ernste Slrbeit wieder zu gewöhnen."
Den in Abs. 1 unter Ziffer X der Anleitung aufgestellten, auch auf dem
Gebiete der Uufallversicheruug — Rek.Entsch. 526, A. N f. UV. 1888 S. 230
— zur Sluwcnduug gebrachten Grundsatz, daß die Dersicherungspflicht sich auf
die freien Arbeiter beschränkt, hat das Reichsversicherungsamt in der
Rev Entsch. vom 31. Mai 1893 Nr. 263 - SI. N. f. I. u. A.B. 1893 S. Ill
bestätigt und dabei hervorheben, daß es keinen Unterschied macht, ob sie ii.ner-
halb oder außerhalb der Gesangenanstalt beschäftigt werden.
Ä. „W a n d e r v e r p f l e g u n g s st a t i o n e n." Vergi, darüber die Bundesraths-
vorschriften vom 24, Twmbnms untcr L A> 5 5 ) und die dazu gehörigen
Sinnt, VI 22 bis 24 S. 193 und 194).
3. Für in Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten,
Jdiotenhäusern oder Slnstalten für Epileptische befindliche Personen
bestehen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungspflicht;
diese liegt also nur dann vor, wenn sie „gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt
ivcrdcn" d. h. dort Lohnarbeit verrichten, nicht aber dann, wenn sie gegen
Zahlluig von Kostgeld, Wegegeld u. s. w. in einer derartigen Slnstalt unter
gebracht sind und ihnen für die von ihnen geleisteten Arbeiten alsdann deren
Werth in Slnrechnung gebracht oder ausgezahlt ivird. Ein gegen Zahlung
von Pflegekostcn in eine derartige Slnstalt untergebrachter Kranker oder
Hilfsbedürftiger erhält die ihm dort zu Theil werdende Beköstigung und
Verpflegung nicht als Lohn für seine Slrbeit, sondern als Gegen
leistung gegen den von ihm oder von Slndcren für ihn gezahlten
Geldbetrag.
Sofern sie aber nicht als Kranke und Hilfsbedürftige in der Slnstalt
„untergebracht" sind, sondern ihre Slufnahme auf Grund eines Vertrages erfolgt
ist, der als ein Vertrag über Verrichtung von Lohnarbeit angesehen werden
kann, kommt es weiter darauf an, daß nicht durch niedrige Berechnung des
Werthes des freien Unterhaltes und hohe Berechnung des Werthes der ge
leisteten Slrbeit in demjenigen, ivas der Verpflegte bekommt, scheinbar ein Baar
lohn geleistet wird, tvo thatsächlich nur eine Unterstützung geivährt wird. Zahl
reiche von den in den bezeichneten Slnstalten befindlichen Personen fallen unter
§. 4 Abs. 2 des I. n. A.V.G., sie sind nicht mehr im Staude, durch eine ihren
Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit ein Drittel des ortsüblichen