Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  X  der  Aul.  Anni.  14.  u.  15  und  Ziffer  XI  der  Anl.  Ann,.  1.  237

sich  aus  der  Natur  der  Sache,  denn  bei  derartigen  Akkordverliältnissen  gilt
derjenige,  in  dessen  Auftrag  die  Akkordarbeiten  durch  den  Akkordanten  und
durch  die  von  letzterem  angenommenen  Hilfspersonen  vollzogen  werden,  als
der  vcrsichcrungspflichtige  Arbeitgeber;  die  Thatsache,  daß  er  baares  Geld
gewährt,  ist  auch  für  die  Versicherungspflicht  der  durch  die  Mittelsperson  angenommenen ­
  Hilfspersonen  maßgebend  und  eine  Befreiung  der  Hilfspersonen
nach  §.  8  Absatz  2  I.  u.  A.B.G.  könnte  nur  dann  eintreten,  wenn  im  Verhältniß ­
  zwischen  der  Hilfsperson  und  dem  versicherungspflichtigeu  Arbeitgeberbloß
  ein  Anspruch  auf  freien  Unterhalt  begründet  wäre."
Vcrgl.  ferner  die  in  Anm.  I  12  unter  Ziff.  7  S.  44  und  Anm.  XVIII  6
7  und  8  aufgeführten  Fälle.
#4.  Tie  Bestimmung  des  §.  3  Abs.  2  des  I.  u.  A.B.G.  über  den  Ausschluß ­
  der  nur  gegen  freien  Unterhalt  geübten  Beschäftigung  findet  dann
keine  Anwendung,  wenn  der  Betreffende  neben  dieser  Beschäftigung  auch  andere
mit  Baarlohu  gelohnte  betreibt.  Tas  Neichs-Versichcrungsamt  hat  dementsprechend ­
  in  der  Rev.Entsch.  vom  26.  Okt.  1891  Nr.  90  sJ.  u.  A.B.  f.  I.  u.
AB.  1892  S.  3)  in  einem  Falle  erkannt,  wo  ein  landwirthschaftlicher  Arbeiter
im  Dienste  seines  Schwiegersohnes  nur  gegen  freien  Unterhalt  thätig  war,
gleichzeitig  aber  gegen  einen  Jahreslohn  von  90  M.  den  Dienst  eines  Gemeindefeldhüters ­
  versah.  Es  ist  dabei  ausgeführt,  daß  der  Betreffende  nicht  etwa  als
Jemand,  der  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichte,  nicht  anzusehen
sei  und  daß  deshalb  die  gegen  Baarlohn  geübte  Thätigkeit,  wenn  dieser  im
vorliegenden  Falle  auch,  zumal  er  nicht  ein  Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohns
gewöhnlicher  Tagearbeiter  ausmache,  als  geringfügig,  zum  Lebensunterhalte
nicht  ausreichend  und  für  sich  zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem ­
  Verhältnisse  stehend  zu  erachten  sei,  nicht  unter  die  Bestimmung  IA  1  b  des
Bundesrathsbeschlusses  vom  ^  Derember  Z"  (S.  4 )  falle.
15.  „Untere  Verwaltungsbehörde."  Bergl.  die  Bekanntmachung
des  Neichs-Bersicherungsamtes  vom  1.  Februar  1891,  betreffend  die  von  den
Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  gemäß  §.  138  des  I.  u.  A.V  G.  bestimmten
zuständigen  Behörden  (A.  N.  f.  I.  u.  Ä.B.  1891  Ş.  21).

Zu  Ziffer  XI  der  Anleitung.
1.  Ueber  die  Frage,  ob  die  in  Arbeiterkolonieu  beschäftigten  Personen
nach  dem  I.  u.  A.B.G.  der  Bersicherungspflicht  unterliegen,  hat  sich  das  Neichs-Bersicherungsamt
  in  seinem  Bescheide  vom  17.  April  1891  Nr.  25  (A.  N.  f.  I.
u.  A.B.  1891  Ş.  137)  in  folgender  Weise  geäußert:  „Es  ist  davon  auszugehen,
daß  die  in  Arbciterkolonien  beschäftigten  Personen,  wie  bereits  für  das  Gebiet
der  Unfallversicherung  in  dem  Bescheid  702  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1889  Seite  194)
anerkannt  ist,  als  freie  Arbeiter  zu  gelten  haben,  und  daß  daher  die  Bestimmnngen
  des  Gesetzes  an  sich  auf  sie  Anwendung  finden  können.  Demnach
fragt  es  sich  nur,  ob  die  Koloniearbeiter  auch  als  „gegen  Lohn  oder  Gehalt
beschäftigt"  anzusehen  sind.  Diese  Frage  wird  zu  bejahen  sein.  Allerdings
erhalten'  sie  nach  den  angestellten  Ermittelungen  während  der  ersten  vierzehn
Tage  ihres  Aufenthalts  in  der  Kolonie  lediglich  Obdach  und  Beköstigung,  also
nur  freien  Unterhalt  im  Sinne  des  §.  8  Absatz  2  des  I.  u.  A.V.G.,  so  daß
während  dieser  Zeit  ihre  Bersicherungspflicht  nicht  in  Frage  kommen  kann.
Nach  Ablauf  dieser  Zeit  aber  wird  ihnen  für  ihre  Arbeit  auch  ein  gewisser
Geldbetrag  gutgeschrieben,  und  damit  sind  die  Voraussetzungen  für  den  Eintritt
der  Bersicherungspflicht  gegeben.  Denn  nach  Lage  der  Umstände  kann  der
gewährte  Baarbetrag  einmal  nicht  als  ein  dce  unselbstständige  Ergänzung  des
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.