Zu Ziffer X der Aul. Anni. 14. u. 15 und Ziffer XI der Anl. Ann,. 1. 237
sich aus der Natur der Sache, denn bei derartigen Akkordverliältnissen gilt
derjenige, in dessen Auftrag die Akkordarbeiten durch den Akkordanten und
durch die von letzterem angenommenen Hilfspersonen vollzogen werden, als
der vcrsichcrungspflichtige Arbeitgeber; die Thatsache, daß er baares Geld
gewährt, ist auch für die Versicherungspflicht der durch die Mittelsperson an
genommenen Hilfspersonen maßgebend und eine Befreiung der Hilfspersonen
nach §. 8 Absatz 2 I. u. A.B.G. könnte nur dann eintreten, wenn im Ver
hältniß zwischen der Hilfsperson und dem versicherungspflichtigeu Arbeitgeber-
bloß ein Anspruch auf freien Unterhalt begründet wäre."
Vcrgl. ferner die in Anm. I 12 unter Ziff. 7 S. 44 und Anm. XVIII 6
7 und 8 aufgeführten Fälle.
#4. Tie Bestimmung des §. 3 Abs. 2 des I. u. A.B.G. über den Aus
schluß der nur gegen freien Unterhalt geübten Beschäftigung findet dann
keine Anwendung, wenn der Betreffende neben dieser Beschäftigung auch andere
mit Baarlohu gelohnte betreibt. Tas Neichs-Versichcrungsamt hat dement
sprechend in der Rev.Entsch. vom 26. Okt. 1891 Nr. 90 sJ. u. A.B. f. I. u.
AB. 1892 S. 3) in einem Falle erkannt, wo ein landwirthschaftlicher Arbeiter
im Dienste seines Schwiegersohnes nur gegen freien Unterhalt thätig war,
gleichzeitig aber gegen einen Jahreslohn von 90 M. den Dienst eines Gemeinde
feldhüters versah. Es ist dabei ausgeführt, daß der Betreffende nicht etwa als
Jemand, der berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichte, nicht anzusehen
sei und daß deshalb die gegen Baarlohn geübte Thätigkeit, wenn dieser im
vorliegenden Falle auch, zumal er nicht ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns
gewöhnlicher Tagearbeiter ausmache, als geringfügig, zum Lebensunterhalte
nicht ausreichend und für sich zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechen
dem Verhältnisse stehend zu erachten sei, nicht unter die Bestimmung IA 1 b des
Bundesrathsbeschlusses vom ^ Derember Z" (S. 4 ) falle.
15. „Untere Verwaltungsbehörde." Bergl. die Bekanntmachung
des Neichs-Bersicherungsamtes vom 1. Februar 1891, betreffend die von den
Zentralbehörden der Bundesstaaten gemäß §. 138 des I. u. A.V G. bestimmten
zuständigen Behörden (A. N. f. I. u. Ä.B. 1891 Ş. 21).
Zu Ziffer XI der Anleitung.
1. Ueber die Frage, ob die in Arbeiterkolonieu beschäftigten Personen
nach dem I. u. A.B.G. der Bersicherungspflicht unterliegen, hat sich das Neichs-
Bersicherungsamt in seinem Bescheide vom 17. April 1891 Nr. 25 (A. N. f. I.
u. A.B. 1891 Ş. 137) in folgender Weise geäußert: „Es ist davon auszugehen,
daß die in Arbciterkolonien beschäftigten Personen, wie bereits für das Gebiet
der Unfallversicherung in dem Bescheid 702 (A. N. f. I. u. A.V. 1889 Seite 194)
anerkannt ist, als freie Arbeiter zu gelten haben, und daß daher die Be-
stimmnngen des Gesetzes an sich auf sie Anwendung finden können. Demnach
fragt es sich nur, ob die Koloniearbeiter auch als „gegen Lohn oder Gehalt
beschäftigt" anzusehen sind. Diese Frage wird zu bejahen sein. Allerdings
erhalten' sie nach den angestellten Ermittelungen während der ersten vierzehn
Tage ihres Aufenthalts in der Kolonie lediglich Obdach und Beköstigung, also
nur freien Unterhalt im Sinne des §. 8 Absatz 2 des I. u. A.V.G., so daß
während dieser Zeit ihre Bersicherungspflicht nicht in Frage kommen kann.
Nach Ablauf dieser Zeit aber wird ihnen für ihre Arbeit auch ein gewisser
Geldbetrag gutgeschrieben, und damit sind die Voraussetzungen für den Eintritt
der Bersicherungspflicht gegeben. Denn nach Lage der Umstände kann der
gewährte Baarbetrag einmal nicht als ein dce unselbstständige Ergänzung des