Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

bb) daß der Arbeiter oder Angestellte entlassen wurde, weil er sich 
weigerte, ständig Arbeiten anderer Art als jene, für die er in die 
Beschäftigung aufgenommen wurde, zu verrichten, oder 
daß die Entlassung des Arbeiters oder Angestellten namentlich 
im Hinblick auf sein Alter, die Dauer seiner Beschäftigung im 
Betriebe sowie seine Familien- und Vermögensverhältnisse eine 
durch sein Verhalten oder durch die Verhältnisse des Betriebes 
nicht begründete ungerechte Härte darstellt, 
o erkennt die Schiedskommission, daß der Arbeitergeber verpflichtet ist: 
entweder den Arbeiter oder Angestellten unter den früheren 
Bedingungen nebst gleichzeitigem Ersatze des inzwischen entgangenen 
Verdienstes wieder in die Arbeit aufzunehmen oder ihm eine andere 
Beschäftigung in derselben Branche und in demselben Orte mit an— 
nähernd gleichem Verdienste zu verschaffen oder dem Arbeiter oder 
Angestellten eine Abfertigung in der Höhe des einwöchentlichen bis 
vierwöchentlichen Lohnes, die von der Schiedskommission mit Rücksicht 
auf die unter lit. cc) angeführten Verhältnisse bestimmt wird, zu 
zeben. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Arbeiter 
oder Angestellte, die sich eine Handlung zuschulden kommen ließen, 
wegen deren das Arbeits- oder Dienstverhältnis nach den Bestimmun— 
gen des 8 82 der Gewerbeordnung v. J. 1885 und des 827 des 
H.G.G. v. J. 1910 oder der analogen in der Slovakei und Karpato— 
8 bisher geltenden Gesetze ohne Kündigung aufgelöst werden 
fann.“ 
Der Betriebsausschuß, dessen Mitglieder in unmittelbarer, ge— 
heimer Wahl nach dem Grundsatze der vrehältnismäßigen Vertretung 
nach einem in der Durchführungsverordunng zum B.-A.-G. (Vdg. vom 
29. Dez. 1921, Slg. Nr. 2 ex 1922) näher umschriebenen Wahlvor— 
gange gewählt werden, wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit 
tinen Vorsitzenden, einen Vorsitzendenstellvertreter und einen Schrift— 
führer. Für die Stellung und Wirksamkeit dieser Mitglieder des Be— 
riebsausschusses sind die Bestimmungen des 8 22 des B.A.«G., welche 
ebenfalls das Küundigungsrecht des Arbeitgebers einschränken, von Be— 
deutung: „Die Betriebsleitung darf die Arbeitnehmer in der Aus⸗ 
übung des Wahlrechtes und in ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Be— 
triebsausschusses nicht beschränken. Insbesondere dürfen Mitglieder 
des Betriebsausschusses nur mit Zustimmung der Schiedskommission 
entlassen werden. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn ein 
Mitglied des Betriebsansschusses aus Gründen entlassen wurde, die 
den Arbeitgeber zur augenblicklichen Entlassung des Arbeitnehmers 
rach 8 82 der Gewerbeordnung vom Jahre 1885 oder nach dem 
H.G.eG. vom Jahre 1910 oder nach den analogen in der Slovakei 
und Karpatorußland geltenden Gesetzen berechtigen.“ In der Ent— 
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