fullscreen: Grundteilungsgesetz

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klagen sei, daß die kleinen Leute, Bauern oder richtiger 
Tagelöhner, durch die Industrie allmählich aufgesogen 
würden, und daß insofern eine Art Blutleere auf dem Lande 
eintrete. Dazu trügen die Herren mit bei, die sich dort 
zu erstaunlichen Preisen Wald kauften und große Luxus- 
güter anlegten. Hier könnte der Staat eingreifen, wenn er 
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an ihre Scholle fesselte. 
Nach den Äußerungen der verschiedenen Redner, die 
das Gesetz in bestimmten Provinzen nicht für nötig hielten, 
blieben eigentlich nur die beiden Provinzen übrig, in denen 
das Enteignungsgeset gelte. Denn auch für Pommern 
werde schließlich die direkte Notwendigkeit des Gesetzes be- 
stritten werden. Von einem Versuch, die großen Industrie- 
unternehmungen zu verstaatlichen oder dort ein Vorkaufs- 
recht zu sichern, höre man nichts. Bei der Hibernia habe 
der Staat seine Erfahrungen gemacht. Man komme immer 
wieder auf den Grundbesitz zurück, um aus seiner geduldigen 
Haut Riemen zu schneiden. Deshalb werde auch hier wieder 
einmal versucht, in das Privateigentum einzugreifen, 
während das mobile Kapital verschont bleibe. 
Der vierzehnte Redner bemerkte ebenfalls zu 
Antrag 35, wenn die Voraussetzung, daß das Gesetz sich 
nur auf Besitzungen über 250 ha beziehe, abgelehnt werde, 
würden die Antragsteller wohl ihren Antrag, die Be- 
stimmung auf die ganze Monarchie auszudehnen, zurück- 
ziehen; der Antrag 35 zu 1 komme daher in dieser Form 
für ihn und seine Freunde überhaupt nicht in Betracht. 
Wenn das Gesetz auch auf Hannover erstreckt werden 
solle, während andere Provinzen ausgenommen würden, so 
finde er dafür nicht den geringsten Grund. Er könne sich 
auf Ministerialdirektor a. D. Thiel berufen, der noch vor 
einigen Tagen in Hannover bestätigt habe, daß der Grund- 
besitz in der Provinz Hannover aufs glücklichste verteilt sei. 
Für das Vorkaufsrecht liege also in der Provinz Hannover 
kein Grund vor. 
Der Regierungsvertreter sage, es sei zweckmäßig, die 
großen Ödländereien dort aufzuteilen. Dem wirke aber das 
Vorkaufsrecht gerade entgegen. Denn daß so große Flächen 
Ödland noch nicht kultiviert seien, liege teils daran, daß sie 
zum Teil in den Händen des Staates seien. Der andere, 
größere Teil freilich befinde sich im Besitz von Bauern, die 
absolut nicht verkaufen wollten, die teilweise durch das Erb- 
recht gebunden seien, den Besit zusammenzuhalten, und teil- 
weise zu sehr an ihrer Scholle hingen. Mit der Einführung 
des Vorkaufsrechts könne aber doch unmöglich daran etwas 
geändert werden, andererseits sei es aber doch gar nicht zu 
rechtfertigen, aus solchem Grunde a ll e Grundstücksverkäufe 
in Hannover dem Vorkaufsrecht zu unterwerfen. Er stelle 
deshalb folgenden Antrag 50: 
im $ 12 Zeile 5 die Worte „und Hannover" zu 
streichen. 
Der Vertreter des HZandwirtsc<afts- 
ministeriums erwiderte, die Meinung, daß in der 
Provinz Hannover das Ödland nicht verkäuflich sei, daß die 
Bauern es nicht abgeben wollten und daran festhielten, treffe 
für die Vergangenheit zu; aber nach den Erscheinungen der 
letzten Jahre absolut nicht. Es werde auch dem Vorredner 
bekannt sein, daß z. B. im Kreise Lingen von einer großen 
Firma 10 000 Morgen den Bauern abgekauft seien. Ähn- 
liche Erscheinungen träten auch in anderen Kreisen der 
Provinz auf. Die Spekulation habe sich des Ödlandes im 
größten Umfange bemächtigt. 
Aus der Kommission wurde von dem siebenten 
Redner zu Antrag 41 bemerkt, dieser erweitere den Be- 
griff der inneren Kolonisation über die Ansetzung von neuen
	        
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