Metadata: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

262 Zu Ziffer XVII der Aul. Sinnt. 9 und Ziffer XVIII der Anl. Sinnt. 1. 
ständigen Behörde. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob z. B. eine geringe 
Schiffspart durch Vererbung u. s. w. in das Eigenthum eines Ausländers ge 
laugt ist. S. Slultg. des R.V.A., betr. die SInmeldung unfallversicherungs 
pflichtiger Seeschifffahrts- und verwandter Betriebe, vom 21. Juli 1887 (Sl. N. 
1887 S. 183 ff.). 
Die auf Grund von Art. II §. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1888 
IR.G.Bl. S. 71) wegen Abänderung des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse 
der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 ertheilte Ermächtigung zur 
Führung der deutschen Neichsflagge macht das Schiff nicht zu einem deutschen 
Scefahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Der Art. II §. 7 Abs. 1 lautet: 
„Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutzgebiete 
in Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge (Gesetz, betr. 
die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung 
der Bundesflagge, vom 25. Oktober »867, B.G.Bl. S. 36) den Neichs- 
angehörigen gleichgestellt werden." 
». Regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst s. Sinnt. XVI2, 3 @.256. 
Daß die Schiffer ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes 
versichcrungspflichtig sind, schließt sich an die Vorschriften des S U.V.G. an; 
auch dort fehlt die in den übrigen Unfallversicherungsgesetzen vorhandene Be 
schränkung der Versicherung von Personen, die nicht als Arbeiter zu betrachten 
sind, auf solche, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 
den Betrag von 2000 Mk. nicht übersteigt. 
Die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf die sämmtlichen Kapitäne, 
Şchiffsofftziere, Schiffsärzte u. s. w. geht über den eigentlichen Zweck des Ge 
setzes der Sicherung von Personen des Slrbeiterstandes gegen die durch 
Invalidität und Silier herbeigeführten Schädiglingeu hinaus, da diese Personen 
nicht zu denen des Slrbeiterstandes in dem in Sinnt. I 5 24 entwickelten 
Sinne zu rechnen sind. Vergi. Sinnt. XV 1 S. 252 und XIV 6 S. 246. 
Zu Ziffer XVIII der Anleitung. 
f. Die int Eingänge von Ziffer XVIII der Anleitung gegebene Bestim 
mung des Begriffes „Slrbeitgeber" — „als Arbeitgeber int Sinne des Ge 
setzes ist derjenige anzusehen, für dessen Rechitung der Lohn gezahlt wird" — 
ist der Begründung des Gesetzentwurfes (zu §. 14 auf S. 85) entnommen. Sie 
deckt sich nicht mit der im §. 9 Abs. 2 des U.V.G. gegebenen Bestimmung des 
Begriffes „Unternehmer", will vielmehr gerade absichtlich zum Slusdrucke 
bringen, daß Slrbeitgeber und Unternehmer begrifflich nicht dasselbe 
sind. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung von Unternehmer in §. 9 des 
U.V.G. gilt „als Unternehmer derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb 
erfolgt". (Wegen des Unzutreffenden der Ausdrucksweise in dieser Begriffs 
bestimmung vergl. Sinnt. XIV 1 Ş. 242.) 
Es ist keineswegs unbewußtermaßen geschehen, wenn das Kranken- 
versicheruugsgesetz und das Juvaliditäts- und Slltersversicherungsgesetz den 
Slrbeitgeber, die Uufallversicheruugsgesetze aber den Unternehmer als den 
Beitragspflichtigen bezeichnen. Vergl. v. Wocdtke, Krankcnversicherungsgesetz 
§. 49 Sinnt. 3 4. Stufi. S. 310. (Anderer Slnsicht ist Rosin, das Recht der 
Slrbeiterversicherung I. S. 178, 179.) 
Regelmäßig treffen freilich die Slrbeitgeber- und die Uuternehmereigen- 
schaft in derselben Person zusammen, aber sie müssen nicht nothwendig zu 
sammentreffen. 
Das Reichs-Versicherungsamt legt nun in seinen Entscheidungen großen 
Werth darauf, daß thunlichst derjenige, welcher als „Unternehmer" für das 
Gebiet der Unfallversicherung zu gelten hat, auch als „Slrbeitgeber" für das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.