S' VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
und namentlich auch die der Zunft mit ihr gegebene Möglichkeit,
ihre Ausschließungstendenzen durchzuführen, einstweilen erhalten,
und vollständig ist das Ziel einer solchen Organisation
im alten Staat (bis zur Aufhebung der Zünfte) überhaupt nicht
erreicht, auch wohl nicht erstrebt worden. Wie wir es schon andeuteten!),
wird das ausschließliche Recht der Zunft in den Jahrhunderten
nach Schluß des Mittelalters sogar noch zum Teil
verschärft und von seiten der Zünfte rigoros gehandhabt.
„Trotz der Reformordnungen und der schärferen obrigteitlichen
Aufsicht wußten die Zünfte die rechtliche Grundlage für das
ihren Sonderinteressen angepaßte wirtschaftliche Betriebssystem
im 16. u. 17. Jahrh. im wesentlichen unbeeinträchtigt
zu erhalten. Gerade in dieser Zeit kommt das zünftische Gewerberecht
erst zur vollen Ausbildung; es entwickelt sich jene zünftlerische
Kasstenpolitik. deren Engherzigkeit und Rüchichtslosigkeit
die Organisation der Zünfte in Verruf gebracht hat?).
Wenn die Landesherren einerseits von der Anschauung aus,
daß im Grund jeder Gewerbetreibende die Berechtigung zum
Gewerbebetrieb vom Landesherrn jelbst erhielt, dem Land
gegenüber der Stadt einige Zugeständnisse machten, Freimeister
konzessionierten und neue, zunftfreie Industriezweige, von denen
wir noch sogleich sprechen werden, zuließen, so wird andererseits
gleichzeitig der Dorfhandwerker in manchen Beziehungen
noch fester an die städtische Zunft geknüpft, das Störertum noch
schärfer bekämpft, die Abgrenzung der Arbeitsgebiete zwischen
den verschiedenen Handwerken noch diffiziler ausgebildet. Einen
Maßstab für die Auffassung der Zeit liefert der Umstand, daß
selbst die kühnern Reformpläne die Doppelzünftigkeit nicht unbegrenzt
gestattens). Trotz aller landesherrlichen Einschränkungen
wußten die Zünfte im allgemeinen auch ihre genossenschaftliche
Gerichtsbarkeit zu bewahren‘). Und überhaupt bleiben die
1) Oben S. 529; Jahn S. 57, 119.
2) Thiel, Jahrbuch a. a. O. S. 66.
3) Köhne in der unten genannten Abhandlung über den Heidelverger
Reformplan S. 31. Thiel, Jahrbuch a. a. O. S. 48.
Æ) Vgl. z. B. Thiel in der Gesch. d. Stadt Wien 4, S. 444.
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