5.: VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
18. Jahrh. (1731, 1772) an!). Es wird einerseits der Lehrling
gegenüber dem Lehrmeister geschütt, andererseits der freien
Bewegung der Gesellen eine Schranke gezogen. Die Gesellen
werden einer sstrengern polizeilichen Beaufsichtigung unterworfen,
Aufstand und Streit, Schmähen und Unredlichmachen
verboten. Der Arbeitsnachweis wird ihnen z. T. entzogen?)
und den Meistern in die Hand gegeben. Jeder wandernde Geselle
sollte sich durch eine „Kundschaft“, ein obrigkeitliches Führungszeugnis,
auszuweisen haben?). Einen Schutz der Gesellen
bedeutet es, wenn-die Landesherren die Erhöhung der Gebühren
und die übertriebenen Festlichkeiten bei der Verleihung des
Meisterrechts verbieten, überhaupt die Bedingungen für dessen
Erlangung genauer und einheitlicher regeln, auch erleichtern,
ferner obrigkeitliche Personen neben. den Zunftorganen bei der
Meisterprüfung tätig sein lassen. Der zünftlerische Begriff der
Unehrlichkeit, der vielen Gruppen den Zugang zu besser gestellten
Gewerben verschlossen hatte, wird bekämpft). Manche Bestimmungen
fügen sich den allgemeinen Luxusordnungen ein, die
das Territorium von der mittelalterlichen Stadt übernommen
hatte, und betreffen Meister und Gesellen. Gegen deren unordent
liche Haltung wenden sich aber noch besondere Verordnungen,
so das Verbot des „blauen Montags‘'*). Wie die Quellen der
Zeit erkennen lassen, bestand in der Gesellenschaft ein ungeregeltes
Wesen, ein unordentliches und terroristisches Treiben der
1) Über das Verhältnis der Reichs- zur Landesgesetßgebung vugl.
Frensdorff, Zunftrecht und Handwerkerehre, Hans. Geschichtsblätter
1907, S. 1 ff.; Thiel, in der Gesch. der Stadt Wien, 4, S. 121.
2) Nicht überall. Vgl. Thiel S. 449. Andererseits Jahn S. 48
u . 47.
3) Diese obrigkeitliche Wanderlegitimation wird durch das Reich
1731 gefordert, läßt sich aber, wenigstens lokal, schon lange vorher
nachweisen. Jahn S. 51I. !
4) Vgl. Jahn S. 13 ff.; G. Aubin, Die Leineweberzechen, Jahr
bücher f. Nat.-Ök. 104, S. 585 ff.; Köhne, Zischr. f. Soz.- W. 1917,
S. 501; Wewer (s. oben S. 301) a. a. O.
s) Jahn, S. 15, 49. Über den Ursprung des „blauen Montags“
vgl. Köhne, Ztschr. f. Soz.-W. 1919, S. 600 f.
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