(über den Begrifs der Territorialwirtschaft). '
Gesellen untereinander und gegenüber den Meistern, dessen
die Zunft für sich und auch die Stadt offenbar nicht Herr werden
konnten und zu dessen Abstellung sich nun Reich und Territorium
veranlaßt sahen. Man wird hier von einer Notwendigkeit des
Einschreitens und von einem Verdienst des Staats sprechen
dürfen, mag man im übrigen hierbei immerhin an die allgemeine
Tendenz jener Jahrhunderte auf Einschränkung der Selbständigkeit
der Genossenschaften erinnern. Dies Verfahren des Staats
ist um so belangreicher, als es eine gleichzeitige Fürsorge für die
Gesellen keineswegs ausschließt!).
Im ganzen genommen wird die freie Bewegung der Gesellen
am meisten eingeschränkt, wenngleich ihr Schut gegen den
Zunftegoismus, wie angedeutet, nicht fehlt.
Doch auch die allgemeine Stellung der Zunftmeister erfuhr
eine Wandlung. Wenn im Mittelalter die Stadt und die Zunft
selbst den Amtscharakter der Zunft, ihre Pflicht, das Publikum
gut zu versorgen, betont hatten, so ist es jetzt neben der Stadt
insbesondere die landesherrliche Regierung, welche den Amtscharakter
der Zunft geltend macht, während diese jetzt einseitig
den Gesichtspunkt vertritt, daß sie das Recht, das Vorrecht der
Versorgung der Bürgerschaft habe, und eben damit der Landesregierung
verstärkten Anlaß zur Betonung der Pflicht der Handwerksmeister
gegenüber dem Publikum gibt. Schon hiermit
erhält das Handwert eine Wendung zu einer vom Staat konzessionierten
Einrichtung, die dann in andern Erscheinungen
noch weiter zum Ausdruck kommt. Es stellen sich allmählich
die Anfänge einer Organisation der gewerblichen Verbände
zu einer Polizeianstalt im Dienst einer zentralisierenden Regierungspolitik
ein. Doch bleiben der Kern der Zunftverfassung
1) Thiel, Jahrbuch a. a. O. S. 51 Anm. 2: ein Recht der Gesellen
auf Arbeit in beschränkter Weise anerkannt (eine ältere (1479) Forderung
der Gesellen damit bewilligt). S. 54: Fürsorge für den kranken
Gesellen. Thiel, Gesch. d. Stadt Wien 4, S. 431. Jahrbuch S. 53
(Handwerkerordnung Ferdinands 1.): gegen den Terror nicht verheirateter
Gesellen werden die verheirateten geschützt (ein verheirateter
Gesell darf von niemand gehindert werden, gesellenweise zu
arbeiten). Gothein S 394
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