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II. Zivilrecht.
S. übrigens auch Juristische Wochenschrift 1901 Seite 661, 28: Behandlung der
Amortisationsbeiträge bei Aufstellung der Bilanzen.
Finden die Bilanzvorschriften der 88 24, 37, 28 auch auf Kommunal-Obligationen,
Kleinbahn-⸗Obligationen und Rentenbriefe sinngemäße Anwendung? In den 88 41, 48
52 des H. B.G. sind die erstgenannten Paragraphen nicht zitiert. Aber die eigenen
„Schuldverschreibungen“ find neben den eigenen Pfandbriefen in 8 24 3. 4 genannt
und eine Einzelbestimmung, die in dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz zu beachten
ist, findet sich in dem auf Kleinbahn-Obligationen bezüglichen 8 42. Immerhin dürfte
es im Sinn des Gesetzes sein (a. M. Rehm, 8 180), daß der Gesamtbetrag rückständiger
Kommunaldarlehenszinsen in der Jahresbilanz aufgeführt wird und daß der Gesamt⸗
betrag der im Umlauf befindlichen Kommunal-Obligationen nach ihrem Nennwert, bei
verschieden verzinslichen Kommunal-Obligationen der Gesamtbetrag jeder dieser Gattungen
angegeben wird. Dasselbe gilt für Kleinbahn⸗Obligationen und Rentenbriefe. Dem
Sinn des 827 dürfte es entsprechen, daß auf Gewinne und Verlustkonto nicht etwa
eine Saldozahl genannt, sondern die Debet— und Kreditseite ordnungsmäßig getrennt
wird, und gemäß dem 8 28 ist auf eine entsprechende Ausführlichkeit des Geschäfts—
berichts bei Banken, die den betreffenden Geschäftszweigen sich widmen, zu sehen.
*10. Notleidende Hypothekenbanken. Liquidation, Fusion, Konkurs,
Akkord, Sanierung!.
Das Hypothekenbankgesetz berücksichtigt den Fall der Liquidation einer Hypotheken—
bank und es hat in dieser Hinsicht bestimmt, daß die Staatsaufsicht bis zur Beendigung
der Liquidation fortdauert, 8'8. Auch die gesetzlichen Funktionen des Treuhänders
bleiben während der Liquidation in Kraft. Eine hierauf bezügliche ausdrückliche Ge—
setzesbestimmung fehlt allerdings. Bei der jüngsten Katastrophe von Hypothekenbanken
Jjat sich praktisch ergeben, daß infolge dieser für den Treuhänder maßgebenden Bestim⸗
mungen die Liquidation einer Hypothekenbank, wenn sie durch eine Katastrophe bedingt
ist, unmöglich sei. Zunächst ist es fraglich, ob die Bank bei einer Liquidation Pfand⸗
briefe aus dem Verkehr ziehen oder ob sie nur Ratenzahlungen auf die Pfandbriefe leisten
darf. Der Rückkauf von Pfandbriefen kann sich als die Bevorzugung eines Gläubigers
qualifizieren. Die Bank kann die als Unterlage dienenden Hypotheken nicht oͤder
nur gegen bare Valuta aus dem Treuhänderverschluß erhalten. Ist ein Teil der Unter—
lagshypotheken stark minderwertig, so muß die Bank auf Verlangen einen baren
Einschuß an den Treuhänder leisten, um solche Hypotheken frei zu bekommen oder
Pfandbriefe zum gleichen Nominalbetrag aus dem Verkehr ziehen. Besitzt die Bank
aber hierzu keine Mittel, so führt die Liquidation, nachdem die vollwertigen Objekte ver—
äußert sind, zum Stillstand und damit zum Konkurs. Dasselbe tritt ein, wenn die Bank
Grundstücke erwirbt, auf denen eine Hypothek für sie lastet. Da nach 8 6 des H. B. G.
in einem solchen Falle nur die Hälfte der früheren Hypothek als Deckung angesehen
wird, so muß auch hier der Treuhander Nachschuß verlangen, und es treten die gleichen
Konsequenzen ein.
„Eine Liquidation auf Grund der gesetzlichen Vorschriften führt mit Notwendigkeit
nach Veräußerung der guten Hypotheken zum Marasmus bezw. zum Konkurs, der sich
von einem alsbald ausbrechenden Konkurs nur dadurch unterscheidet, daß die Masse dann
ausschließlich aus minderwertigen Dokumenten oder schwer realisierbaren Grundstücken
besteht. Auch während der Dauer der Liquidation steht die Bank, wenn die Zinsen der
Pfandbriefe nicht bezahlt werden und eine Unterbilanz vorhanden ist, beständig in der
Gefahr des Konkurses.“ (Reorganisationsplan, betreffend die Pommersche Hypotheken⸗
Aktienbank, aufgestellt von der Bank für Handel und Industrie, S. 1, 2, Bericht der
Revisionskommission der Pommerschen H.A.B. S. 8)
S. auch Kritzler, Schriften des Vereins f. Socialpol, Bd. 111, S. 12112. Der obige
8 10 lag bei Abfassung der Abhandlungen im Bd. 117 n hocrekiur bereils vor