Object : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

eben  genau  gleich  tragend,  sass  vor  kleinen  Trögen,  die
durch  ganz  gleiche  Wände  voneinander  geschieden  waren.
Wenn  zufällig  Leute  ihren  Blick  auf  diese  Zeichnung
geworfen  hätten,  deren  „Trog“  leer  war,  dann  haben  sie
sich  vielleicht  gedacht,  dass  sie  die  socialistische  Organisation ­
  doch  dem  königlichen  Monopole  und  dem  bürgerlichen ­
  Wirrwarr  vorziehen  möchten,  weil  sie  doch  wenigstens ­
  die  Magenfrage  lösen  würde.  Und  wenn  sie
weiter  nachgedacht  hätten,  dann  würden  sie  wohl  darauf
gekommen  sein,  dass  die  schönsten  Freiheiten  der  Welt
vor  der  Lösung  der  Magenfrage  für  das  Proletariat
doch  schliesslich  auf  eine  einzige  hinauslaufen,  nämlich
auf  die  —  Freiheit,  Hungers  zu  sterben!
Um  frei  zu  sein  genügt  nicht  eine  Verfassung;  dazu
gehört  auch  noch  ein  Eigentum,  persönliches  oder
gesellschaftliches.  Wer  nichts  hat,  kann  nichts.  Der
Arbeiter,  der  nicht  in  irgend  einem  thatsächlichen
Recht  jenes  „Bisschen  Verfassung“  findet,  das  Lassalle
allen  geschriebenen  Charten  vorzog,  der  bleibt  politisch
und  social  unter  der  absoluten  Gewalt  der  Käufer  seiner
Arbeitskraft.
Wenn  man  wissen  will,  wie  es  mit  seiner  Freiheit
bestellt  ist,  dann  denke  man  gefälligst  daran,  was  sich
ereignet,  wenn  er  am  Tage  der  Wahl  von  seinem  „souveränen ­
  Rechte“  Gebrauch  machen  will.
Wie  oft  hat  man  nicht  in  Frankreich,  wo  das  Wahlgeheimnis ­
  schlecht  gewahrt  ist,  an  Wahltagen  Hunderte
von  Arbeitern  in  den  Industriecentren  unter  der  Aufsicht
ihrer  Meister  und  unter  der  drohenden  Aussicht  auf  sofortigen ­
  Verlust  der  Arbeit  den  Stimmzettel  für  ihren
„Brotherren“  in  die  Urne  werfen  sehen!
In  Belgien,  wo  die  gesetzlichen  Wahlvorschriften  die
Freiheit  der  Wähler  mehr  schützen,  hat  das  souveräne
Volk  wenigstens  das  Recht,  sich  zu  verbergen.
Hinter  einem  Isolierschirm  markiert  der  Wähler  den
ihm  vom  Wahlvorsteher  ausgehändigten  Zettel.  Schön,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.