5. P. Heilborn, Völkerrecht.
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8 15. 3. Der Staatsvertrag.
Literatur. Jellinek: Die rechtliche Ratuxr der Staatenverträge, Wien 1880; Nippold: Der
oölkerrechtliche Vertrag, seine Stellung im Rechtssystem und feine Bedeutung für das internationale
Recht, Bern 1894; Kaufmann: Die Rechtskraft des internationalen Rechts.
Staatsvertrag ist der zwischen zwei oder mehreren Staaten geschlossene Vertrag,
nicht der Vertrag zwischen einem Staate und einer Privatperson oder Korporation.
Auch die Konkordate sind keine Staatsverträge. Selbst als der Kirchenstaat noch bestand,
wurden sie vom Papst nicht in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt, sondern als
Oberhaupt der katholischen Kirche bezw. als Vertreter der Untertanen des Vertragsgegners
geschlossen. Die Verletzung eines Konkordats durch den Papst hätte deshalb nie voͤlker—
rechtliche Zwangsmaßregeln gegen den Kirchenstaat nach sich ziehen können.
Der Vertrag — das Rechtsgeschäft wie die rechtsetzende Vereinbarung (8 5, 1) —
wird geschlossen durch die wechselseitige Erklärung des auf denselben Zweck gerichteten,
übereinstimmenden oder einander ergänzenden Willens der Parteien. Die Erklärungen
können wiederum mündlich, schriftlich oder durch konkludente Handlungen abgegeben werden.
Die schriftliche Form ist durchaus die Regel: Auswechslung von diplomatischen Depeschen
oder Briefen der Staatshäupter, gemeinsame Unterzeichnung eines Protokolls, Ausfertigung
einer förmlichen Vertragsurkunde. Ob die zusammengehörigen Erklärungen in einer
Urkunde zusammengefaßt oder in Haupt- und Nebenvertrag getrennt sind, ist unerheblich.
Die in Protokollen abgegebenen Zusatzerklärungen bilden Bestandteile des Vertrags.
Die Bedeutung mündlicher Nebenabreden richtet sich nach dem Willen der Parteien.
Die Willenserklärung wird vom zuständigen Staatsorgan oder seinem hierzu
bevollmächtigten Vertreter abgegeben. Die Erklärung eines nicht bevollmächtigten Vertreters
bedarf schon nach den im 8 13 dargelegten Grundsätzen nachträglicher Genehmigung.
Auf Grund feststehender Praxis ermächtigt die dem Unterhändler gewöhnlich erteilte
Vollmacht aber auch nur zur Unterzeichnung eines Vertragsentwurfs, nicht zur Abgabe
einer bindenden Willenserklärung. In Ermanglung einer besonderen Vollmacht zur
Schließung eines Vertrages soll der Unterhändler nur versuchen, auf Grund der ihm
erteilten Weisungen ein Einverständnis mit den Vertretern des anderen Staates zu
erzielen; durch die Unterzeichnung eines Protokolles oder einer förmlichen Vertragsurkunde,
durch die Auswechslung diplomatischer Depeschen wird nur die rechtlich noch nicht bedeut—
same Tatsache des Einverständnisses der Unterhändler bezeugt. Die Abgabe der bindenden
Erklärung bleibt den zuständigen Staatsorganen vorbehalten. Der Vertragsschluß erfolgt
entweder ausdrücklich durch Auswechssung der Genehmigungs-(Ratifikations-)Erklärungen
der Staatsorgane oder durch konkludente Handlungen: beiderseitiger Beginn der Erfüllung
oder Nichtanzeige von der Verwerfung des Vertrags. Wurde die Auswechslung der
GBenehmigungserklärungen nicht vorgesehen, so ist das Staatsorgan kraft der dem Unter—
händler erteilten Vollmacht zu der unverzüglichen Mitteilung verpflichtet, daß es den Ent—
wurf nicht genehmige.
Den Staatsorganen bleibt es unbenommen, ihre Unterhändler zur Abgabe bindender
Erklärungen, zur Abschließung von Verträgen zu bevollmächtigen. Es ist aber nicht üblich;
im Zweifel ist das Gegenteil als gewollt anzunehmen (8 4, 11). Der Grund hierfür
liegt einmal in der Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Staatsinteressen, in der
Gefahr, welche ein Irrtum des Unterhändlers über den Inhalt der ihm erteilten Weisungen
für den Staat heraufbeschwören würde. Weiter kommt folgendes in Betracht: Da es
keinen Richter über den Staaten gibt, muß jedes Staatsorgan allein beurteilen, ob sein
Unterhändler sich innerhalb der Grenzen der ihm erteilten Vollmacht gehalten hat. Käme
der Vertrag durch die Unterzeichnung seitens der Unterhändler zustande, so wäre damit
noch keine Sicherheit geschaffen: ein Staatsorgan könnte den Vertrag anfechten, weil der
Unterhändler die Vollmacht überschritten habe. Schließlich bedarf nach Staatsrecht ein
großer Teil der Verträge der Zustimmung der Kammern; diese Vorschrift muß das
Staatsoberhaupt wie jedes andere Staatsorgan beachten. Es empfiehlt sich deshalb, die