5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1009
Die völkerrechtliche Gebietshoheit ist ein dingliches Recht, aber von dem Eigentum
an Grund und Boden verschieden.Beide Rechte können an dem nämlichen Teile der
Erde bestehen; beide können, müssen aber nicht dem nämlichen Stagte zustehen. Die
Gebietshoheit ist gegen fremde Slaaten gerichtet, das Eigentum gegen die der einen
nnerstaatlichen Rechtsordnung unterworfenen Rechtsgenossen. Das Eigentum an Grund
und Boden im diesseitigen Staatsgebiete kann auch ein fremder Staat erwerben, ohne
daß die Gebietshoheit geändert wuͤrde: Erwerb eines Grundstücks zum Eisenbahnbau, zu
Hafenerweiterungen, zur Anlage einer Kohlenstation. Die Gebietshoheit schließt nicht
jede Einwirkung eines fremden Staats auf das Gebiet aus, sondern nur die eigentümlich
sttaatliche; die Rechte eines Privatmannes kann auch der Staat an dem fremder Gebiets
hoheit unterworfenen Grundstücke erwerben. Umgekehrt kann er die Gebietshoheit ohne
Eigentum erlangen. Der UÜbergang des Eigentums erfolgt nach bürgerlichem, der der
Gebietshoheit nach Völkerrecht.
An dem nämlichen Gebiet kann mehreren Staaten die Gebietshoheit zustehen:
1. im Bundesstaat, wenn die Gliedstaaten völkerrechtliche Persönlichkeit haben; entfprechend
hrer Beschränkung der Rechtsfähigkeit ist auch ihre Gebietshoheit beschränkt (8N)
2. Mehrere Staaten können die Gebietshohen gemeinschaftlich erwerben: Kondominat.
Ob ihre Gemeinschaft eine solche zur gesamten Hand ist oder nicht, richtet sich nach den
Vereinbarungen im einzelnen Fall. Beispiel: Kondominat Preußens und Osterreichs
über Schleswig, Holstein und Lauenburg nach dem Wiener Frieden vom 80. Oktober 1864.
818. 2. Umfang der Gebietshoheit.
Literatur über das Wassergebiet. Harburger: Der strafrechtliche Begriff Inland,
Rordlingen 1882; Perels: Das internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart, 2. Aufl. Verlin
l1903; Imbart Latour: La mer territoriale au point, de voe chéoriue pratique, Varis
1889; Schücking: Das Küftenmeer im internalionalen Rechte, 1897.
Die Gebietshoheit des Staats muß notwendig Land umfassen; sie kann sich auch
auf Wasser erstrecken.
J. Das Landgebiet eines Staats besteht aus den seiner Gebietshoheit unter
worfenen Ländern, Festland und Inseln. Geschlossenheit ist nicht erforderlich. Zum
Staatsgebiet im voͤlkerrechtlichen Sinne gehören auch Kolonien, Schutzgebiete in fremden
Weltteilen, vorausgesetzt, daß die Gebietshoheit über sie begründet, nicht nur ein Vor—
zugsrecht vor einzelnen anderen Staaten durch Vertrag erworben ist (F 22, II, 8). Ob
die Kolonien staatsrechtlich als Inland oder Ausland, ihre Bewohnerals Staatsbürger
oder als Fremde angesehen werden, ist ohne Belang.
Zum Gebiet gehört der Luftraum über der Erdoberfläche, jedenfalls soweit er von
ihr aus mit Feuerwaffen bestrichen werden kann, ferner das Erdinnere, begrenzt durch
die von den Staatsgrenzen aus laufenden Erdradien. Dies hat Bedeutung fuͤr ober
und unterirdische Anlagen (Telegraphen, Eisenbahnbauten, Bergwerke) und für Luftballons
im Kriege.
30 Landgebiet gleichgestellt sind die Flüsse, abgesehen von den untersten Teilen
bei der Mündung im Meere, ferner die Süßwasserseen und Binnenmeere, d. h. die vom
Weltmeere aus zu Schiffe überhaupt nicht oder nur auf den dem Landaebiet dleichee
tellten Flüssen zugänglichen Wasserflächen.
Die Gebietshoheit besteht immer nur in Ansehung bestimmter Teile der Erde; ihre
Ausdehnung wird durch die Grenze festgestellt. Sie trennt das Staatsgebiet von dem
Gebiet anderer Staaten oder von staatenlosem Gebiet. Man unterscheider natürliche und
künstliche Grenzen. Zu ersteren gehören Gebirge, Wälder, Abgründe, Wüsten, Flüsse
und das Meer. Bei Flüssen wird aber meist eine künstliche Grenze geschaffen. Bei
Gebirgen iss im Zweifel die Wasserscheide die Grenze. Gegen das Meer hin pflegt
m neuerer Zeit nicht mehr der höchste Flut-, sondern der niedrigste Ebbestand, bisweilen
der jeweilige Flutstand als Grenze zu gelten. Künstliche Gremgen find
Enenklovädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.