Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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1V. ffentliches Recht.

a) die durch Menschenhand sichtbar geschaffenen Zeichen: Mauern, Gräben, Grenz⸗
steine, Schlagbäume, schwimmende Tonnen;
b) gedachte Linien: Grenzbestimmungen nach geographischen Breiten- und Längen—
graden.
Bei Wasserläufen kommen drei verschiedene Grenzfestsetzungen vor: entweder bildet
der eine Uferrand die Grenze, der Fluß gehört ganz dem einen Staate (sehr selten)
Oder die Grenze wird durch Teilung des Flusses oder Flußbettes gewonnen. Das ist
die alte Regel; sie ist im Zweifel noch jetzt bei Bächen und nicht schiffbaren Flüssen ver—
wendbar. Bei schiffbaren Flüssen ist seit dem Frieden von Luneville (1801) meist die
Mittellinie des tiefsten Stromlaufes, der Talweg, die Grenze; die Benutzung des Stromes
wird dadurch beiden Staaten in gleicher Weise ermöglicht; nur zu diesem Zwecke wird
der Talweg als Grenze angenommen; verläßt der Fluß sein Bett, so ist die Mittellinie
des Bettes entscheidend. Auf Brücken bildet im Zweifel deren Mitte die Staatsgrenze
Vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 9, S. 870).
Bei den von mehreren Staaten begrenzten Seen (Bodensee) spricht die Vermutung
für Realteilung; ein Kondominat der Uferstaaten wird im Interesse klarer Regelung der
Verhältnisse gern vermieden. Val. v. Martitz in den Annalen des Deutschen Reichs,
1886, S. 278ff.
I. Das Wassergebiet besteht aus Eigen- und Küstengewässern:
A. Eigengewässer sind die Mündungen der Ströme, ferner Meeresbuchten und
busen, Häfen, Reeden und Haffe, überhaupt diejenigen Teile des Meeres, „deren Ein—
jahrt so enge ist, daß sie vom Küstenlande aus gefperrt werden kann“ (Das Asowsche
Meer). Die Grenze der Eigenwässer wird vielfach durch den Punkt bestimmt, an welchem
die Ufer sich vom Meere aus zuerst auf zehn Seemeilen nähern.
B. Die Küstengewässer werden durch den gewöhnlich auf drei Seemeilen bemessenen
Saum des Meeres längs der Küste und vor den Eigengewässern gebildet.
Wie das Landgebiet dient auch das Wassergebiet zur Entfaltung staatlichen Lebens;
naturgemäß kann sie auf jenem intensiver als auf diefem stattfinden. Ein weitgehender
Unterschied zwischen Land- und Wassergebiet besteht im Kriege. Die Regeln des Seekriegs⸗
cechts finden auf Kriegshandlungen im Wassergebiet wie auf hoher See, aber nicht auf
Flüsse Anwendung. Sodann, ist im Frieden die Gebietshoheit über die Küstengewässer
zu gunsten der allgemeinen Freiheit weiter beschränkt als die über die Eigengewässer
8 30 II. 842 111).

§19. 3. Beschränkungen der Gebietshoheit.

a) Im allgemeinen.
1. Die Beschränkbarkeit der Gebietshoheit. Die Gebietshoheit ist
heschränkt, wenn der berechtigte Staat eine bestimmte staatliche Einwirkung auf sein
igenes Gebiet zu gunsten anderer Staaten unterlassen oder die Einwirkung eines oder
nehrerer fremder Staaten dulden muß. Die Beschränkung kann im Interesse der allge⸗
meinen Freiheit bestehen, nach allgemeinem Völkerrecht jedem Staat obliegen oder durch
das ius in re aliens eines anderen Staats herbeigeführt sein.
Es gibt keine Regeln darüber, welche Beschränkungen mit dem Bestand der bis⸗
herigen Gebietshoheit vereinbar sind, welche sie erlöschen lassen. Der Berechtigte kann
sich allen denkbaren Beschränkungen unterwerfen; solange bei Abschluß des Rechtsgeschäfts
der Wille nur auf eine Beschränkung gerichtet ist, behält er die Gebietshoheit, mag deren
Ausübung auch in wesentlichen Richtungen auf einen fremden Sian Abehegangen fein.
In der Staatspraxis wird die Abtretung der Gebietshoheit nicht selten verschleiert, in
den Schein einer Begründung eines ius in re aliena gekleidet, eines Verwaltungs⸗
Nutzungs- oder Pachtrechts. Es gilt aber das, was gewollt ist. Bei den einschlägigen
Rechtsgeschäften ist deshalb zu untersuchen, ob sie als solche ernst gemeint sind oder ob
unter einem simulierten ein dissimuliertes Rechtsgeschäft sih verbirat. Die Vermutung
            
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