s. P. Heilborn, Völkerrecht. 1013
werden nicht erhoben. Stapel- und Umschlagsrechte sind endgültig abgeschafft. Nur
insoweit ist die Gebietshoheit der Uferstaaten zu gunsten der allgemeinen Freiheit ein—
geschränkt. Die fremden Staaten haben keine Dienstbarkeit erworben; die Schiffe unter—
stehen nicht der heimischen Staatsgewalt, sondern der des Uferstaats. Im Interesse der
Erhaltung und einheitlichen Regulierung des Stromlaufes haben sich die Uferftaaten
vielfach wechselseitig zu obligatorischen Leistungen verpflichtet, auch Kommisfionen zur Fassung
gemeinsamer Beschlüsse und zur Überwachung der Ausführung eingesetzt. Internationale,
nicht auf die Uferstaaten beschränkte Kommissionen sind für Donau und Kongo vorgesehen,
aber nur für erstere ins Leben getreten. Die Schiffahrtsakten sind verzeichnet bei Rivier,
S. 160 ff.„und bei Caratheodory in v. Holtzendorffs Handbuch des Völkerrechts Bd. Ii
S. 332. Uber die verwickelten Rechtsverhältnisse in Ansehung der Donau vgl. Catatheodory,
S. 347 ff. v. Liszt S. 208 ff.
Auf dem Duero, Tajo, St. Lorenz und Rio Grande del Norte steht die Schiff⸗
fahrt nur den Angehörigen der Uferstaaten frei.
II. Die Kanäle. Die künstlichen Verbindungsstraßen zwischen zwei Weltmeeren
unterstehen der Gebietshoheit des Staats, in dessen Gebiet sie erbaut sind. Er kann ihre
Benutzung ausschließlich regeln (Nord-Ostseekanal). Aus der Eröffnung einer neuen
Wasserstraße erwachsen ihm keine Pflichten gegen fremde Staaten; niemand ist gehalten,
diese Wasserstraße zu benutzen. Andere Gesichtspunkte verdienen Berücksichtigung, wenn
der Kanal wesentlich mit fremdem Gelde erbaut ist. Die Kapital- und Zinsforderungen
der Gläubiger können alsdann durch eine engherzige Verkehrspolitik wie auch durch Kriegs—
ereignisse erheblich gefährdet werden. Bald nach Erbauung des Suezkanals machte sich
deshalb das Bedürfnis nach einer besonderen, dem Belieben des Userstaats entrückten
Ordnung geltend. Sie wurde geschaffen durch den zu Konstantinopel am 29. Oktober 1888
unterzeichneten Vertrag (Martens, Nouyeau recueil général, 2. Serie, Bd. XV S. 557).
Der Kanal steht den Kriegs- und Handelsschiffen aller Staaten nicht nur in Friedens—,
sondern auch in Kriegszeiten offen. Es darf in ihm kein Kriegsrecht ausgeuͤbt, keine
Beschädigung vorgenommen, keine Blockade über ihn verhängt werden. Der Kanal und
seine Zugangshäfen dürfen nicht zum Stützpunkt für militärische Operationen dienen,
es seien denn solche von seiten des Sultans oder des Khedive zur Verteidigung ÄAgyptens
oder zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich.
Für den Kanal von Korinth scheint das Bedürfnis einer völkerrechtlichen Ordnung
noch nicht hervorgetreten zu sein. Dagegen machte sich schon um die Mitte des 19. Jahr—
hunderts ein solches in Ansehung des zukünftigen mittelamerikanischen Kanals geltend.
In einem Vertrage vom 19. April 1850 (Martens: Nouveau recueil général, 1. Serie
Bd. XV S. 187) vereinbarten die Vereinigten Staaten von Amerika und England die
Neutralität des zukünftigen Kanals nnd verzichteten wechselseitig auf jede Herrschaft über
den Uferstaat. Nach dem neuen Vertrage vom 18. November 1901 (Zeitschrift für inter—
nationales Privat- und öffentliches Recht, Bd. XII S. 365) soll der Kanal von den
Vereinigten Staaten von Amerika oder unter ihrer Aufsicht gebaut werden; zur Ver—
hütung von Gesetzwidrigkeiten und Unordnungen dürfen sie eine militärische Polizei aus—
üben; die Schiffahrt soll aber Kriegs-— wie Handelsschiffen aller Staaten offenstehen;
Kriegsrecht darf im Kanal und über ihn sowie in einem Umkreise von drei Seemeilen
nicht ausgeübt werden. Die für den Suezkanal getroffenen Bestimmungen haben hier
im wesentlichen als Vorbild gedient.
III. Küsten- und Eigengewässer. Die Durchfahrt durch fremde Küsten—
gewässer steht den Handelsschiffen aller Staaten, nach der Meinung mancher Schriftsteller
auch ihren Kriegsschiffen frei. Die Durchfahrt muß aber eine sog. uuschuldige sein; sie
darf die Rechte und Interessen des Uferstaates nicht beeinträchtigen. Deshalb darf dieser
aus sicher- und gesundheitspolizeilichen Gründen verseuchte Schiffe und solche mit feuer—
gefährlicher Ladung ausschließen. Im Interesse seiner Verteidigung soll er nach vielen
Schriftstellern auch fremden Kriegsschiffen das Befahren seiner Küstengewässer verbieten
dürfen. Jedenfalls ist der neutrale Staat den Schiffen der Kriegführenden gegenüber
hierzu berechtigt. Unter allen Umständen sind aber die Küstengewässer fremden Schiffen