Full text: Werke und Schriften bis Anfang 1844 (1,2.1930)

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Exzerpte 1840—1843 
Hoftage. Salische Dynastie: Gesetz über die Erblichkeit der Lehen 1037. Die Mi- 
nisterialen. Emporkommen der Städte, besonders der rheinischen. Stadtrechte, Gil- 
den, Zunftverfassung. Versuch, eine stehende Steuer einzuführen. Hohenstaufen: 
Verordnung des Städte-, Lehns- und Fehderechts. Blüte des Ritterstandes, der Städte, 
Landfriedensgesetzgebung. Städtebündnisse, Städtetage. Mitte des 13. Jahrhunderts 
beginnt der Verfall des Ritterstandes. 
Band III: Zeit der Landeshoheit: Königswahl auf die Erzämter übergegangen. 
Gründung der Hanse. Erneuerung des Landfriedensgesetzes. Kampf zwischen König 
und Territorialfürsten. Vermittlung der Städte. Gründung des Kurfürstenvereins. 
Die goldene Bulle. In den Städten Kampf zwischen den alten Geschlechtern und den 
Zünften. Entwicklung der Hanse. Aufschwung der Städtebünde. Kampf zwischen 
Städten und Fürsten, Die Städte erringen immer mehr Freiheiten. Gründung von 
Stadtschulen, Erhebung des „gemeinen Pfennigs“. Gründung des schwäbischen 
Bundes. Eifersucht unter den Klassen des Bürgerstandes. 
Band IV und V: Rein chronologische Übersicht über die deutsche Geschichte 
von der Reformation bis Ende des XVII. Jahrhunderts. 
Justus Möser, Patriotische Phantasien. Herausgegeben von seiner 
Tochter I. W. J. v. Voigt, geb. Möser. 4. verbesserte Auflage, bereichert 
durch Worte des Herrn von Goethe über Möser und dessen Schriften (Aus 
v. Goethes Leben, 3. Bd.) 4 Teile. Berlin, Nicolai, 1820. XVI, 372 p. 
X, 358 p. X, 368 p- VII, 376 p. 
A. Kreuznach V. 4 p. — 36 mittlere Exzerpte. 
B. Teil I: 33119-—28 3327—8 Teil II: 15919—24 1995—82 
2001—7 2021—8 Teil ILL: 17917—26 27—28 32-1803 8—9 15—16 
33—34 ...1817—8 ...21—30 183831—18411 25918—22 2605—20 
2638—15 2884—9 297 9—17 298 10—17(A) 26—-27 30029— 
30138 31111—12... 16—18 3294—5.,.7 33411—14 Teil IV: 
16418—19 31—1652 7—16 19—20...23—24...28 16629—16712.. . 25—81 
20919—21038 24831—34° 19—27 27012—18 ,.. 21—23 10—27215 
28116—20 3241—6 
C. In der Verfassung der ältesten Zeiten nur Personalfreiheit garantiert, d. h. 
Freiheiten, die an eine Person geknüpft waren. Später Beschränkung der Personal- 
Ireiheit durch den Staat zugunsten der Realfreiheit, d. h. der Freiheiten, die an den 
Grund und Boden geknüpft waren. Unterschied zwischen der Hörigkeit und Knecht- 
schaft: Hörigkeit bei den Römern nur privatrechtliches, bei den Deutschen staats- 
rechtliches Verhältnis. Hörigkeit schließt nicht Ehren und Würden aus. Knecht- 
schaft, Leibeigenschaft dagegen unvereinbar mit ritterlichen Ehren und Würden. 
Hörige erhalten Löhnung (beneficium), Freie auf Grund eines Treueverhältnisses zu 
einem Herrn ein Lehen (feudum). Bei den Sachsen gibt es Menschen, die zu zwei- 
drittel leibeigen, zu einem Drittel Knechte sind. Entstehung der Hörigkeit aus dem 
Kriegsdienste. Leibeigene dem „Sterbfall“ unterworfen. Freiheit ein relativer Be- 
griff. Wahres Eigentum nur in der Exemtion oder im Naturzustande. Charaktere des 
echten Eigentums sind Jagd- und Stimmrecht. Dessen Inhaber ist echter Eigentümer 
(dominus), nicht nur proprietarius. Späte Entstehung der Landstände. Prive- 
ligierte politische Stellung des Erbadels, die von den Amerikanern nicht anerkannt 
wird. 
[C. G. Jourrroy,] Das Princip der Erblichkeit und die französische 
und englische Pairie; ein Beitrag zur Geschichte. Berlin, Stettin und 
Elbing, Nicolaische Buchhandlung, 1832. 145 p.
	        
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