Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 95

anwalt beigegeben (88 607, 622, 670 8. P.O.). Bemerkenswert ist, daß solche Be—
tätigung des Staatsanwalts einem Brauche entspricht, der in dem Entstehungsland der
Staatsanwaltschaft schon längst in ÜUbung war, mit dem Unterschied, daß in Frankreich
der Staatsanwalt auch sonst beliebig in Prozesse eintreten kann und in einer Reihe,
auch von Vermögensprozessen, herbeigezogen werden muß, während bei uns die Staats
anwaltschaft im Zivilprozeß auf derartige Rechtssachen beschränkt ist. Vgl. oben S. 77.
brigens gilt das Gesagte nicht unbedingt. Handelt es sich um eine Eheanfech—
tungs- oder Ehescheidungsklage oder um die Anfechtung der Chelichkeit eines Kindes,
so kreten die ebengenannten Rücksichten nur einseitig hervor. Es ist allerdings ein
staatliches Interesse, daß die Ehe nicht gelöst wird nach dem Belieben der Parteien,
ohne gesetzlichen Lösungsgrund; es ist im staatlichen Interesse, daß einem Kind nicht
die Ehelichkeit abgesprochen wird, ohne gesetzliche Begründung; dagegen liegt es nicht
im staatlichen Inleresse, daß eine Ehe gelöst wird, sobald ein Grund der Anfechtung
oder Ehescheidung gegeben ist, oder daß ein außerehelich gezeugtes Kind auch wirklich
für unchelich erklart wird: bleibt die Ehe oder Ehelichkeit bestehen, so ist dies eher
dem Gemeinwesen angemessen und förderlich, und darum gelten obige Grundsätze nur
insofern, als durch das Belieben der Parteien und die willkürliche Ausnutzung der Pro—
zeßmittel eine Ehe zur Lösung, eine Ehelichkeit zu Fall gebracht werden könnte. Handelt
es sich dagegen um Tatsachen, welche umgekehrt das Fortbestehen von Ehe und Ehe—
lichkeit sichern, dann ist das Tatsachenzugeständnis für den Richter bindend; so ins—
befondere, wenn es sich um eine Versöhnung handelt, welche den Ehescheidungsgrund hebt,
oder um eine Bestätigung der Ehe, welche das Eheanfechtungsrecht zerstört.
Anders ist es bei der Ehenichtigkeit oder bei der Frage über das Bestehen oder
Nichtbestehen der Ehe; anders bei der Frage über das Nichtbestehen oder Bestehen des
Elterne ober Kindesverhältnisses; anders bei der Frage über Entmündigung. Hier wäre
es ebenso gegen das Gesetz, wenn eine nichtige Ehe als gültig behandelt, als wenn eine
gültige als nichtig betrachtet würde; und ebenso wäre es, gegen das Gesetz, wenn man
Ain Verhaltnis der Kindschaft ohne jede Grundlage schaffen könnte oder wenn die Ent—
mündigung unterbliebe, wo sie ein Bedürfnis ist. Hier gelten darum die oben genannten
Sondergrundsätze nach der einen wie nach der anderen Seite hin; sie gelten durchaus
(88 617. 622, 640, 670 8. P. O.).

. Ineinandergreifen der Kampfestäligkeit.
a) Allgemeines.

g 89. Der Kampf soll zur Wahrheit, zur richtigen Entscheidung führen. Es folgt
daher Jus der Kampfnatur des Prozesses nicht von selbst„ daßz wenn ein Angriff nicht
abgelenkt wird, er durchdringt; wohl aber ist dies innerhalb bestimmter Schranken möglich
indempfehle iswert, soweit man es nämlich möglich und empfehlenswert findet, das
Zugeständnis der Parteien als bindend walten zu lassen.
Daher besteht hier ein bedeutender Unterschied zwischen dem Vermögens- und
dem Famslienprozesse, und nach diesem Unterschied muß das Folgende behandelt werden.
Nur ein Punkt gilt hier gemeinsam für beides: ein Verzicht des Klägers auf den
Klaganspruch oder auf das Festsetzungsbegehren erledigt die Prozeßfrage (g 306 8. P.O.).
Dagegen zweit sich beides schon, was die entsprechenden Erklärungen des Beklagten
betrifft: das Anerkenntnis des Beklagten ist bindend im Vermögensprozeß. aber nicht im
Familienprozeß ( 807, 617, 640, 641, 670 8. P.O.).
bp) Ineinandergreifen im Vermögensprozeß.
) Grundsatz der „Kongruenz“.
840. Der Grundsatz der —
besteht in folgendem: Das Tatsachenvorbringen des einen muß stets von der anderen Seite

Ron mir aufgestellt im Prozeß als Rechtsverhältnis. S. 46 f.
            
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