Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

5. P. Heilborn, Völkerrecht.

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einen eigenen Untertan als Gesandten eines fremden Staates; denn die Wahrnehmung
der Rechte und Interessen eines fremden Staates gegen den Heimatstaat ist mit den
pflichten eines Untertans oft nicht vereinbar. Für Konsuln ist dieser Gesichtspunkt
noch nicht anerkannt. Dagegen empfängt der Papst seine Kardinäle nicht mehr als
fremde Gesandte.
Der Empfang eines Gesandten hat vierfache Bedeutung: a) der Nachweis der
Legitimation wird anerkannt; b) die Ausübung der Funktionen wird zugelassen, sofern
es einer Zulassung bedarf: Ausübung der Personalhoheit über die Staatsangehörigen;
e) dem Gesandten werden staatsrechtlich die Vorrechte gewährt, auf deren Einräumung
der Absendestaat völkerrechtlich Anspruch hat; d) dritten Staaten gegenüber wird der
Empfangstaat von der Verantwortlichkeit für das Tun des Gesandten befreit.
8 32. 4) Beginn und Ende der Gesandtenstellung.
1. Beginn. Von seiner Ankunft am Orte der Mission macht der Gesandte dem
Minister der auswärtigen Angelegenheiten des Empfangstaates Anzeige; gleichzeitig über—
sendet er eine Abschrift seines Beglaubigungschreibens und ersucht um Anberaumung einer
Audienz zur Überreichung. Nach dem Datum dieser Anzeige richtet sich seine Anciennität
(8 34 1V). Die Antrittsaudienz findet bei dem Staatshaupt bezw. Regenten, die eines
Geschäftsträgers bei dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten statt: der Gesandte
überreicht sein Beglaubigungschreiben, event. auch die Vollmacht, mit einer Ansprache.
Dasselbe wird in gleicher Form entgegengenommen. Das ist der Empfang. Mit ihm
tritt der Gesandte in seine Stellung ein.
II. Die Mission endet:
durch den Tod des Gesandten;
durch Erledigung des Auftrages bei einem nicht ständigen Gesandten;
3. durch Abberufung des Gesandten seitens des Absendestaates: in feierlicher Ab—
schiedsaudienz überreicht der Gesandte sein Abberufungschreiben (lettre de rappél) und
empfängt meist ein zeremonielles Rekreditiv (lettre de récréance) an den Absendestaat;
4. durch Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Absende- und Empfang—
staat oder auch nur zwischen diesem und dem Gesandten. Die diplomatischen Beziehungen
werden abgebrochen mit Beginn des Krieges, ferner bei schweren Rechtsverletzungen bezw.
bei Verweigerung der Sühne, endlich zwischen dem Empfangstaat und dem Gesandten,
wenn dieser sich persönlich eine Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen. Die
Form für den Abbruch ist entweder die Erklärung, daß man die Mission als beendet
ansehe, oder die Zurückforderung bezw. Zustellung der Puässe, unter Umständen auch die
ausdrückliche Ausweisung des Gesandten;
5. durch Untergang eines der beiden Staaten. Beim Wechsel in der Person eines
der beiden Staatshäupter führen die Gesandten die Geschäfte weiter, bis ihnen die Voll—
macht ausdrücklich oder durch Bestellung eines Nachfolgers entzogen wird. Der Gesandte
eines abgesetzten Staatshauptes kann nur noch als Privatbevollmächtigter angesehen
werden, sobald das neue Staatsoberhaupt ihm einen Nachfolger bestellt hat. Gesandt—
schaftlicher Verlehr mit zwei Prätendenten ist ausgeschlossen. Empfang eines Gesandten
ist Anerkennung des entsendenden Staatshauptes; ebenso ist Entsendung eines Gesandten
Anerkennung des besendeten Staatshauptes. —
III. Nur Unterbrechung, aber kein Ende der Mission tritt ein, wenn der diplo⸗
matische Verkehr zeitweilig eingestellt, der Gesandte aber auf seinem Posten belassen wird.
Sowohl bei Eintritt von Mißhelligkeiten wie von inneren Umwälzungen, deren Aus—
gang ungewiß ist, kann in dieser Weise verfahren werden. Da die Mission als fort—
dauernd angesehen wird, so verbleibt der Gesandte im Genuß seiner Vorrechte und seiner
Anciennität.

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