Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Nicht nur der Zwang ist etwa gegen ihn ausgeschlossen, sondern die Norm wendet sich
nicht an ihn. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
a) Unzulässig ist jedes Strafverfahren gegen einen fremden Gesandten, auch jede
einzelne Verfolgungshandlung, mag sie vom Richter, Staatsanwalt oder der Polizei aus⸗
gehen, insbesondere jede Verhaftung und Durchsuchung der Person. Strafbare Hand—
zungen des Gesandten berechtigen nur zur Ausweisung und zur Forderung der Ab⸗
ürteilung durch den Absendestaat; dieser ist hierzu verpflichtet, falls die Handlung nach
seinem Recht strafbar ist. Das Vorrecht erstreckt sich auch auf die vor Beginn der
Mussion vom Gesandten begangenen Verbrechen. Nach Beendigung der Mission ist da—
gegen jede Verfolgung zulässig, wenn der ehemalige Gesandte als Privatmann in das
Zebiet des Empfangstaates zurückkehrt oder sich dort niederläßt, obwohl ihm hinreichende
Zeit zum Verlassen des Landes gewährt war.
p) Unzulassig ist jeder Zivilprozeß gegen einen fremden Gesandten sowie jede
Zwangsvollstreckung. Klagen gegen ihn müssen bei den zuständigen Gerichten des Absende—
aates angebracht werden. Der Gesandte ist nur dem Forum rei sitae in Ansehung
anbeweglicher Sachen unterworfen. Zustellungen erfolgen hier auf diplomatischem Wege.
3. Der Gesandte ist keinem administrativen Zwangsverfahren unterworfen. Erfüllt
er ihm obliegende Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Natur nicht, so kann nur eine
Beschwerde an den Absendestaat eingegeben werden. Unzulässig ist auch ein Verwaltungsstreitverfahren.

4 Die Lokalimmunität. Sie soll die persönliche Freiheit des Gesandten, die
Unverletzlichkeit seiner Archive und die ungestörte Ausuübung des Berufs gewährleisten.
Deshalb' dürfen die Beamten des Empfangstaates das Gesandt schaftshotel zur Vornahme
von Amtshandlungen nicht betreten, geschweige denn solche daselbst vornehmen: Zu—
stellungen, Durchsuͤchungen, Beschlagnahme, Verhaftungen. Das Hotel ist aber nicht
real⸗exterritorial; die in ihm sich abspielenden Ereignisse (Verbrechen, Geburten u. s. w.)
verden nicht so angesehen, als hätten sie im Gebiet des Absendestaates stattgefunden.
Der Gesandte darf ferner Verbrechern kein Asyl gewähren. In Bürgerkriegen gilt eine
Ausnahme als zulässig. — Die Unverletzlichkeit der Archive erstreckt sich auf die amt—
lichen Schriftstücke, welche der Gesandte beim Betreten des Landes mit sich führt, und
bon Rechis wegen auch auf die an ihn eingehenden Poste und Telegraphensendungen.
Das Reifegepäck wird deshalb keiner zollamtlichen Behandlung unterworfen (vgl. zu 85).
Die Unverletzlichkeit der Archive endet nicht mit der Mission des Gesandten. In solchem
Falle werden sie durch diesen selbst, durch einen Gesandtschaftsbeamten oder durch den
Resandten einer befreundeten Macht sichergestellt.
3. Die Abgabenfreiheit. Der Gesandte ist befreit von der Entrichtung persönlicher
Steuern, mögen sie vom Staat oder von der Gemeinde erhoben werden: Einkommen-,
Vermögens-, Kopffsteuern. Früher genoß er allgemein auch Zollfreiheit; doch ist diese
in den meisten Staaten aufgehoben bezw. abgelöst; es unterbleibt nur die Durchsuchung
des Reisegepäcks. Entrichten muß der Gesandte Grund- und Gebäude-, Handels— und
Gewerbefteuern, Gebühren und indirekte Steuern.
6. Das Kapellenrecht. Der Gesandte darf in seinem Hotel eine Kapelle haben,
hon seinem Pfarrer Gottesdienst abhalten und andere kirchliche Handlungen vornehmen
assen, auch wenn die Abhaltung dieses Gottesdienstes im Empfangstaate sonst verboten
st. Zu dem Gottesdienst darf er alsdann Angehörige des Empfangstaats nicht zulassen.
Dieses Vorrecht hat nur in wenigen, namentlich südamerikanischen Staaten noch vraktische
Bedeutung.
III. Gerichtsbarkeit über das Gesandtschaftspersonal, Familie und Gefolge.
Begeht eine der im 8 85 zu nennenden Personen eine strafbare Handlung im Gebiet des
Empfangstaats, so ist der Gesandte zur vorläufigen Festnahme und Ablieferung an den
Absendestaat berechtigt. Er kann auch den Tatbestand durch Vernehmung des Schuldigen
und anderer ihm untergebener Personen feststellen.
y RKangoerbältnisse. Dem Range nach zerfallen die Gesandten in vier

5. P. Heilborn, Völkerrecht.
            
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