1038 IV. Offentliches Recht.
der Gegenwart, 2. Aufl. Berlin 1903; Imbart Latour: La mer territoriale au point de vue
héorique et pratique, Paris 1880; Stoerk: Studien zum See⸗- und Binnen⸗Schiffahrtsrecht,
Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Ergänzungsband III, Freiburg i. B. 1897, 8. 191 ff.;
Perels: Verhalten der Seeschiffe bei unsichtigem Wetter nach dem internationalen Seestraßenrecht,
Marine⸗-Ruudschau 1897/98 Perels: Das allgemeine vffentliche Seerecht im Deutschen Reiche Samm—
ung der Gesetze und Verorbdnungen, Berlin 604
.Die Nationalität. Der Staat schützt regelmäßig die Sachen als solche
nicht, sondern nur seine und seiner Untertanen Rechte an ihnen. Die Rechte an einem
Seeschiffe aber bedürfen einheitlichen Schutzes, auch wenn sie Angehörigen verschiedener
Staaten zustehen. Nach modernen Völkerrecht ist jeder Staat berechtigt, alle Rechte an
einem Schiff ohne Rücksicht auf die Nationalitat der Berechtigten fseinem Schutze zu
anterstellen, sofern er damit nicht in die Rechtssphäre anderer Staaten eingreift. Die
Unterstellung unter staatlichen Schutz geschieht durch Verleihung der Nationalität an das
Schiff. Mit dieser grundlegenden Tatsache — UÜbernahme des Schutzes der am Schiff
begründeten Privatrechte — verbinden sich aber nach Völkerrecht gewichtige Folgen für
Schiffsbesatzung und Reisende:
a) Solange sie auf dem Schiff verweilen bezw. im öffentlich-rechtlichen Schiffsver—
bande stehen, sind sie persönlich der Herrschaft und dem Schutz des Flaggenstaates unter—
worfen, teils ausschließlich, teils neben der Herrschaft eines anderen Staates;
b) der Flaggenstaat ist anderen Staaten für ihre Handlungen verantwortlich, soweit
er die Betätigung einer fremden Staatsgewalt untersagen darf.
In heimischen Gewässern ist das Schiff in heimischem Staatsgebiet. Die Menschen
auf dem Schiff sind der Staatsgewalt des Flaggenstaates ebenso unterworfen wie auf
dessen Landgebiet. Besonderer Betrachtung bedarf nur das Schiff auf offenem Meere
und in fremden Gewässern.
Die Bedingungen für die Verleihung der Nationalität werden in der staatlichen
Gesetzgebung geregelt. Am meisten Anklang hat das englische System gefunden: die
Nationalität wird nur demjenigen Schiffe verliehen, welches ausschließlich im Eigentum
von Staatsangehörigen steht. So auch das deutsche Gesetz, betreffend das Flaggenrecht
der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899 (R.G.Bl S. 319): vgl. dazu das Gesetz vom
29. Mai 1901 (R.G. Bl. S. 184).
Das Nationalschiff führt die Flagge des Heimatstaates. Die Berechtigung hierzu
vie auch die Nationaͤlität selbst wird durch die Schiffspapiere nachgewiesen; sie sind
ffentliche, von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates ausgestellie Urkunden Da—
Schiff muß sie mit sich führen.
Den Kauffahrteischiffen stehen andere Privatschiffe, insbesondere Lustjachten, gleich,
wenn sie nach der heimischen Gesetzgebung zur Führuͤng der Nationalflagge berechtigt sind.
I. Schiffe auf offenem Meere. Die hohe See gehört keinem Staate; es
darf auf ihr aber keine Anarchie herrschen. Eine jederzeitige Kontrolle ist nicht möglich;
auch die Selbsthilfe muß jedoch im Interesse der Ordnung grundsätzlich ausgeschlossen
sein. Schiffe auf offenem Mecre unterstehen deshalb ausschließlich der Herrschaft des
Flaggenstaates; er trägt insoweit auch die Verantwortung für die Rechtsverletzungen auf
dem Schiffe und von ihm aus; er ist zur Bestrafung der Schuldigen verpflichtet. Fremden
Staaten und ihren Schiffen ist im Frieden jede Anhaltung und Durchsuchung, jede Weg⸗
nahme von Personen und Gütern allgemein, jede Selbsthilfe verboten, solange das Schiff
in friedlicher Seefahrt begriffen ist. Nach herrschender Lehre soll das Schiff auf offenem
Meere deshalb Teil des Staatsgebietes, schwimmender Gebietsteil sein. Diese Ansicht ist
aus zwei Gründen zu verwerfen:
1. Während ihres Aufenthalts in fremden Eigengewässern sollen die Schiffe nicht
als Staatsgebiet betrachtet werden. Sie konnen diese Eigenschaft aber nicht beständig
verlieren und wieder erwerben; insbesondere ist nicht einzusehen, wie das Schiff durch
Verlassen eines fremden Hafens zum Staatsgebiet werden so Die Besatzung und die
Reisen den unterstehen immer dem Flaggenstaat. Seine Rechte sind auf offenem Meere
durch kein anderes Recht, in fremden Eigengewässern aber durch die Territorialhoheit