Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht.

Als Staatsgesetz kann das Garantiegesetz nach Maßgabe des italienischen Ver—
assungsrechts jederzeit aufgehoben und abgeändert werden. dDie völkerrechtlichen Pflichten
Italiens gegen die andereß Staaten bleiben aber davon unberührt.

*40. 2. Die Angehörigen christlicher Staaten in nichtchristlichen Staaten.
Vgl. die Literatur zu 8 86.
Kraft des germanischen Grundsatzes der Persönlichkeit des Rechts wurde jeder nach
dem Recht beurteilt, in deim er geboren war. Das diesseitige Recht fand auf Ausländer
eine Anwendung; sie lebten nach heimischem Recht. Fand sich während des Mittelalters
eine Kolonie von Landsleuten unter einem Konsul an einem fremden Platze zusammen,
o hatte dieser für Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung innerhalb der Kolonie zu
orgen, strafbare Handlungen zu ahnden, die Rechtsstreitigkeiten der Landsleute zu
chlichten. Dabei kam stets das heimische Recht zur Anwendung. Im christlichen Europa
wurde der Grundsatz der Persönlichkeit des Rechts allmählich durch den der Territorialilat
verdrängt: die Fremden wurden dem Recht und der Gerichisbarkeit des Aufenthaltstaates
unterworfen. Die Konsulargerichtsbarkeit hörte auf. In den mohammedanischen Mittelmeer
ländern und in der Türket hat sie sich dagegen für die Angehörigen christlicher Staaten
erhalten. Das Recht des Korans fand auf Christen keine Anwendung. Auch waren die
Kulturgegensätze zu groß. Die Sonderstellung wurde durch die Kapitulationen geregelt,
d. h. durch staatsrechtliche Erlasse der Sultane; sie beruhten auf Vereinbarungen mit
den christlichen Mächten. Der Name kommt von der Einteilung in Artikel (capita,
capitula) her. Mit der Erweiterung des Weltverkehrs wurde das System im 19. Jahr⸗
hundert vertragsmäßig auf andere nichtchristliche Staaten übertragen: China, Japan,
Korea, Siam, Persien, Maskat, Sana, Zanzibar, Madagaskar, Samoa. In all diesen
Ländern sollten die Angehörigen christlicher Staaten Rechtsschutz wie in der Heimat ge⸗
nießen, weil eine Unterstellung uͤnter das Recht des Aufenthaͤltstaates wegen der Ver⸗
schiedenheit des Rechts und ber der Unsicherheit der Rechtsanwendung ausgeschlossen er—
schien. Die Angehoörigen christlicher Staaten unterstehen deshalb daselbst in wesentlichen
Richtungen nicht der Territorialhoheit des fremden Staates, sondern der Personalhoheit
des Heimatstaates. Sie wird durch die Konsuln ausgeübi. (Vgl. das deutsche Gesetz
über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900, RG.Bl. S. 218)
1. Die Konsulargerichtsbarkeit wird ausgeübt teils durch den Konsul als Einzel⸗
richter, teils durch ein aus dem Konsul als Vorsitzenden und mehreren Laienrichtern als
Beisitzern bestehendes Konsulargericht, teils auch durch Schwurgerichte. Die Berufung
zeht in der Regel an ein höheres Gericht des Heimatstaates. Zur Anwendung kommi
das heimische Recht, nach ihm regelt sich das Verfahren, soweit in beiden Hinsichten nicht
Sonderbestimmungen erlassen sind. Die Organisation ver Konsulargerichtsbarkeit ist
Sache des Heimatstaates.
2. Der Konsulargerichtsbarkeit unterworfen sind die Angehörigen des Heimat—
taates und Schutzgenossen. In gemischten Sachen, d. h. in Prozessen zwischen Angehörigen
verschiedener Staaten, gilt meist die Regel: actor sequitur forum rei: die Sache wird
e nach der Person des Beklagten vor dessen Konsulargericht bezw. vor dem Gericht des
Aufenthaltstaates erledigt. Mit dem Gericht ist auch das anzuwendende Recht gegeben.
3. Aufhebung oder Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit.
a) Die Konsulargerichtsbarkeit ist aufgehoben in Rumänien nach 1878, Serbien 1888,
Montenegro 1878, in Cypern 1879, Bosmen und Herzegowina 1880, in Tunis 1888 ff.,
in Madagaskar 1896, in Japan 1899, Samoa 1886 Aufhebung in Sansibar
dürfte bevorstehen. Das Deutsche Reich hat schon darein gewilligt unter der Bedinaung,
daß die anderen Machte ein gleiches tun.
b) In Ägypten ist die Konsulargerichtsbarkeit eingeschränkt durch die seit
l. Februar 1876 auf Grund von Vereinbarungen bestehen den internationalen Gerichts⸗
höfe. Sie sind mit einheimischen und fremben Richtern besetzt. Es gibt drei Gerichte
erster Instanz und einen Appellhof in Alexandria. Für diese Gerichte sind besondere
            
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