Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

102 
II. Zivilrecht. 
als streitgenössische Intervenienten zuzuziehen sind. Der Prozeß folgt den Regeln des 
Offizialprozesses und ist insofern oben bereits zur Erörterung gelangt (S. 88 u. 98). 
So das Verfahren wegen Entmündigung. Das gleiche Verfahren kann stattfinden 
wegen Aufhebung der Entmündigung infolge der Heilung. 
2. Weitere Fälle des Untersuchungsverfahrens kommen im Vollstreckungswesen vor. 
Dahin gehört insbesondere das Verteilungsverfahren, das bei der „Mobiliar“ vollstreckung 
wie bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen stattfindet (F 872 ff. 3. P.O. 
88 105 f., 156 8. V. G.). 
Dahin gehört das Prüfungs- und Zwangsvergleichsverfahren im Konkurs (8 141 f., 
184 Konk. O.). 
In dieser Hinsicht ist auf das Vollstreckungs- und Konkursverfahren zu verweisen. 
3. Endlich gehört hierher das Aufgebotsverfahren, von dem gleichfalls unten die 
Rede sein wird. Auch bei diesem kann im Wege der Beschwerung das Verfahren in 
ein Parteiverfahren mit künstlicher Varteibildung umgewandelt werden. 
2. Verfahrensgrundsätze. 
8 46. Bei dem Untersuchungsverfahren gibt es keine Parteien, sondern nur Be— 
teiligte; es findet kein Kampfverhältnis statt, auch keine Klage, und es fallen daher alle 
Grundsätze, die in dieser Hinsicht entwickelt worden sind, weg. Das Gericht hat von 
sich aus das Nötige vorzukehren, es kann Tatsachen und Beweise ohne Rücksicht auf 
— D— 
geschlossen ist, daß den Hauptbeteiligten in dieser Beziehung Vorrechte gegeben sind 
(8 653 8. P. O.). 
Besonders bedeutsam ist, daß im Entmündigungsverfahren der eine der Beteiligten, 
der zu Entmündigende, selbst als Beweisgegenstand behandelt wird 
a) durch Vernehmung (8 654), 
d) durch Beobachtung in einer Anstalt (bis zu sechs Wochen) (d 656). Zu 
beiden Zwecken kann Gerichtszwang stattfinden (vgl. d 664 8. P. O.). 
Im übrigen aber gilt folgendes: 
1. Auch das Untersuchungsverfahren kann so geordnet sein, daß es durch den 
Antrag einer partei- und prozeßfähigen Person angeregt werden muß; so das Ent— 
mündigungs-, so das Aufgebotsverfahren, wobei der Antrag schriftlich eingereicht oder dem 
Gerichtsschreiber zu Protokoll gegeben werden kann (88 647, 947 8. P.O). Ist dies der 
Fall, so kann der Antragsteller den Antrag mit dem Erfolg zurückzunehmen, daß das 
Verfahren aufgehoben werden muß. Die Zurücknahme kann auch eine stillschweigende 
ein; auch eine Unterlassung kann die Wirkung der Zurücknahme haben (8 954 8. P.O.). 
Sonst ist das Verfahren vom Antrag unabhaͤngig; nur die Verbringung in eine Heil— 
anstalt zur Beobachtung bedarf der Zustimmung des Antragstellers (F 656 8. P. O.). 
2. Besonderes gilt von der Prozeßfähigkeit des zu Entmündigenden im Ent— 
mündigungsverfahren. Ist dieser bereits, etwa wegen Geistesschwäche, entmündigt und 
soll eine Entmündigung anderer Art, z. B. wegen Geisteskrankheit, erfolgen, so muß der 
gesetzliche Vertreter mit zugezogen werden (vgl. 8 660 8. P.O.). Das gleiche ist der 
Fall, wenn der zu Entmündigende einen gesetzlichen Vertreter im Sinne des 8 1906 des 
B.G.B. erhalten hat. Möglich ist es ferner, daß der zu Entmündigende geisteskrank, 
aber nicht geschäftsunfähig ist; dann bewegt sich das Verfahren in den Normen der 
Prozeßfähigkeit. Möglich ist aber allerdings, daß der Zustand des Geisteskranken zur 
Geschäftsunfähigkeit geführt hat: hier kann ein Verfahren stattfinden, während der 
Hauptbeteiligte prozeßunfähig ist und keinen Vertreter hat; denn die Aufstellung eines 
Vertreters nach 8 1906 B.G. B. ist möglich, aber nicht notwendig. Endlich kann der 
Entmündigte und infolgedessen Geschäftsunfähige oder Geschäftsbeschränkte nach 8 675
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.