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II. Zivilrecht.
als streitgenössische Intervenienten zuzuziehen sind. Der Prozeß folgt den Regeln des
Offizialprozesses und ist insofern oben bereits zur Erörterung gelangt (S. 88 u. 98).
So das Verfahren wegen Entmündigung. Das gleiche Verfahren kann stattfinden
wegen Aufhebung der Entmündigung infolge der Heilung.
2. Weitere Fälle des Untersuchungsverfahrens kommen im Vollstreckungswesen vor.
Dahin gehört insbesondere das Verteilungsverfahren, das bei der „Mobiliar“ vollstreckung
wie bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen stattfindet (F 872 ff. 3. P.O.
88 105 f., 156 8. V. G.).
Dahin gehört das Prüfungs- und Zwangsvergleichsverfahren im Konkurs (8 141 f.,
184 Konk. O.).
In dieser Hinsicht ist auf das Vollstreckungs- und Konkursverfahren zu verweisen.
3. Endlich gehört hierher das Aufgebotsverfahren, von dem gleichfalls unten die
Rede sein wird. Auch bei diesem kann im Wege der Beschwerung das Verfahren in
ein Parteiverfahren mit künstlicher Varteibildung umgewandelt werden.
2. Verfahrensgrundsätze.
8 46. Bei dem Untersuchungsverfahren gibt es keine Parteien, sondern nur Be—
teiligte; es findet kein Kampfverhältnis statt, auch keine Klage, und es fallen daher alle
Grundsätze, die in dieser Hinsicht entwickelt worden sind, weg. Das Gericht hat von
sich aus das Nötige vorzukehren, es kann Tatsachen und Beweise ohne Rücksicht auf
— D—
geschlossen ist, daß den Hauptbeteiligten in dieser Beziehung Vorrechte gegeben sind
(8 653 8. P. O.).
Besonders bedeutsam ist, daß im Entmündigungsverfahren der eine der Beteiligten,
der zu Entmündigende, selbst als Beweisgegenstand behandelt wird
a) durch Vernehmung (8 654),
d) durch Beobachtung in einer Anstalt (bis zu sechs Wochen) (d 656). Zu
beiden Zwecken kann Gerichtszwang stattfinden (vgl. d 664 8. P. O.).
Im übrigen aber gilt folgendes:
1. Auch das Untersuchungsverfahren kann so geordnet sein, daß es durch den
Antrag einer partei- und prozeßfähigen Person angeregt werden muß; so das Ent—
mündigungs-, so das Aufgebotsverfahren, wobei der Antrag schriftlich eingereicht oder dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll gegeben werden kann (88 647, 947 8. P.O). Ist dies der
Fall, so kann der Antragsteller den Antrag mit dem Erfolg zurückzunehmen, daß das
Verfahren aufgehoben werden muß. Die Zurücknahme kann auch eine stillschweigende
ein; auch eine Unterlassung kann die Wirkung der Zurücknahme haben (8 954 8. P.O.).
Sonst ist das Verfahren vom Antrag unabhaͤngig; nur die Verbringung in eine Heil—
anstalt zur Beobachtung bedarf der Zustimmung des Antragstellers (F 656 8. P. O.).
2. Besonderes gilt von der Prozeßfähigkeit des zu Entmündigenden im Ent—
mündigungsverfahren. Ist dieser bereits, etwa wegen Geistesschwäche, entmündigt und
soll eine Entmündigung anderer Art, z. B. wegen Geisteskrankheit, erfolgen, so muß der
gesetzliche Vertreter mit zugezogen werden (vgl. 8 660 8. P.O.). Das gleiche ist der
Fall, wenn der zu Entmündigende einen gesetzlichen Vertreter im Sinne des 8 1906 des
B.G.B. erhalten hat. Möglich ist es ferner, daß der zu Entmündigende geisteskrank,
aber nicht geschäftsunfähig ist; dann bewegt sich das Verfahren in den Normen der
Prozeßfähigkeit. Möglich ist aber allerdings, daß der Zustand des Geisteskranken zur
Geschäftsunfähigkeit geführt hat: hier kann ein Verfahren stattfinden, während der
Hauptbeteiligte prozeßunfähig ist und keinen Vertreter hat; denn die Aufstellung eines
Vertreters nach 8 1906 B.G. B. ist möglich, aber nicht notwendig. Endlich kann der
Entmündigte und infolgedessen Geschäftsunfähige oder Geschäftsbeschränkte nach 8 675