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II. Zivilrecht.
daß jemand behauptet, daß ihm ein Anspruch gebühre, auf Grund dessen er sein
Recht verlangt; gewöhnlich handelt es fsich um einen Anspruch des Klägers dahin, daß
eine Leistung an ihn gemacht wird; es kann aber auch ein Anspruch zu Gunsten eines
Dritten sein, entweder kraft eines Rechts zu Gunsten eines Dritten, oder blankweg, wie
bei der Auflage, bei der ja bekanntlich nicht die durch die Auflage begünstigten, sondern
andere Personen einen Anspruch haben, einen Anspruch dahin, daß dritten Personen etwas
geleistet werdel. Im Gegensatz dazu steht die Feststellungsklage. Sie behauptet weder, daß
der Kläger einen Anspruch habe, noch sucht sie auf einen vorhandenen Anspruch einzuwirken,
sondern sie will nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, entweder an sich oder eines
Rechtsverhältnisses mit den zukünftig aus ihm hervorgehenden Ansprüchen. Daher ist die
Feststellungsklage gleichsam eine Gabe des Prozesses, die der Prozeß in außerordentlicher
Weise spendet, weil ein gesellschaftliches Bedürfnis dazu vorhanden ist. Sie findet statt
zur Feststellung von Rechtsverhältnissen, nicht von bloßen Tatsachen (R.G. 50 S. 400),
ausnahmsweise zur Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde (8F 286 8. P. O.).
Man hat die Einrichtung der Feststellungsklage auf einen Rechtsschutzanspruch zurück—
führen wollen, aber völlig unzutreffend; auch hier ist der Rechtsschutzanspruch vollkommen
entbehrlich und verfehlt; denn nicht deshalb steht mir die Feststellungsklage zu, weil ich
einen Anspruch gegen den Staat hätte, sondern deshalb, weil der Staat, den sozialen
Bedürfnissen entsprechend, seine Gerichte auch zu dem Zwecke einsetzt, solche Feststellungen
vorzunehmen, und darum ihnen die öffentliche Pflicht auferlegt, in Fällen eines solchen
Feststellungsbegehrens einzutreten und zu helfen.
Der Grund aber, warum in Fällen, wo noch kein Anspruch vorhanden ist, geklagt
werden darf, beruht darauf, daß der Prozeß nicht nur dazu da ist, das Recht unmittelbar
zu verwirklichen, sondern auch durch Feststellung Klarheit und Sicherheit zu schaffen,
unleidige Zustände zu heben und soziale Beruhigung zu gewähren. Eine solche Klarheit
kann aber erforderlich sein, auch in Bezug auf künftige Rechtsverhältnisse, weil niemand
bernünftigerweise vom Tag in den Tag hineinlebt, sondern alle seine Verhältnisse mit
Rücksicht auf die zukünftigen Begebnisse einrichtet und ordnet. Ich werde darum meine
Wohnungsverhältnisse ganz anders regeln, wenn ich weiß, daß am 1. Januar n. J. ein
Mietverhältnis zwischen mir und einem anderen beginnt, in welchem ich berechtigt und
verpflichtet bin; und ebenso werde ich mich ganz anders in meinen Spekulationen be—
wegen, wenn ich weiß, daß in der nächsten Zeit ein Rechtsverhältnis entstehen wird,
das mir die Verpflichtung von 100 000 Mark auferlegt. Daraus ergibt sich für die
Rechtsordnung das Erfordernis: sobald genügende Gründe des Zweifels und der Un—
sicherheit vorhanden sind, kann ich die Feststellung verlangen; ich kann sie verlangen,
sofern der Gegner durch sein Verfahren, namentlich durch Leugnung meines Reqts,
durch Vorkehrungen, die meinem Rechtsgenuß entgegenstehen, einen begründeten Anlaß
zur Befürchtung gegeben hat, daß er seinerzeit dem Rechtsverhältnis nicht entsprechen
werde. Die 8. P. O. sagt, ich müsse ein Interesse haben und zwar ein rechtliches Interesse,
d. h. ein vom Rechte gebilligtes Interesse, weshalb z. B. ein unsittliches Interesse nicht
in Betracht käme (8 256 8.P. O.). In gewissen Fällen wird das Interesse gesetzlich als
vorhanden angenommen, so 8 77 Gewerbeunfallgesetz u. a.
Eine Feststellung kann auch unter mehreren Prätendenten eines Rechts stattfinden;
hier liegt das berechtigte Interesse darin, daß die Feststellung unter diesen Prätendenten
die Dritten dann bindet, wenn für die Dritten überhaupt nur diese zwei Prätendenten
in Betracht kommen; aber, wenn auch noch andere in Betracht kommen, so liegt schon
darin ein berechtigtes Interesse, daß die Zahl der möglichen Prätendenten durch die
Feststellung verringert und der eine beseitigt wird.
Auch eine negative Feststellung kann erzielt werden, sofern der Kläger ein Interesse
daran hat, daß für das ganze Pubuükum das Nichtbestehen eines behaupteten Rechts fest⸗
gesetzt werde. Der Hauptfall ist der, wenn ein Dritter sich eines Rechtes „berühmt“,
also dieses Recht vor dem Publikum in Anspruch nimmt, was dem Berechtigten im Genuß
Archiv f. bürgerl. Recht, XXI S. 259f.