Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
daß jemand behauptet, daß ihm ein Anspruch gebühre, auf Grund dessen er sein 
Recht verlangt; gewöhnlich handelt es fsich um einen Anspruch des Klägers dahin, daß 
eine Leistung an ihn gemacht wird; es kann aber auch ein Anspruch zu Gunsten eines 
Dritten sein, entweder kraft eines Rechts zu Gunsten eines Dritten, oder blankweg, wie 
bei der Auflage, bei der ja bekanntlich nicht die durch die Auflage begünstigten, sondern 
andere Personen einen Anspruch haben, einen Anspruch dahin, daß dritten Personen etwas 
geleistet werdel. Im Gegensatz dazu steht die Feststellungsklage. Sie behauptet weder, daß 
der Kläger einen Anspruch habe, noch sucht sie auf einen vorhandenen Anspruch einzuwirken, 
sondern sie will nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, entweder an sich oder eines 
Rechtsverhältnisses mit den zukünftig aus ihm hervorgehenden Ansprüchen. Daher ist die 
Feststellungsklage gleichsam eine Gabe des Prozesses, die der Prozeß in außerordentlicher 
Weise spendet, weil ein gesellschaftliches Bedürfnis dazu vorhanden ist. Sie findet statt 
zur Feststellung von Rechtsverhältnissen, nicht von bloßen Tatsachen (R.G. 50 S. 400), 
ausnahmsweise zur Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde (8F 286 8. P. O.). 
Man hat die Einrichtung der Feststellungsklage auf einen Rechtsschutzanspruch zurück— 
führen wollen, aber völlig unzutreffend; auch hier ist der Rechtsschutzanspruch vollkommen 
entbehrlich und verfehlt; denn nicht deshalb steht mir die Feststellungsklage zu, weil ich 
einen Anspruch gegen den Staat hätte, sondern deshalb, weil der Staat, den sozialen 
Bedürfnissen entsprechend, seine Gerichte auch zu dem Zwecke einsetzt, solche Feststellungen 
vorzunehmen, und darum ihnen die öffentliche Pflicht auferlegt, in Fällen eines solchen 
Feststellungsbegehrens einzutreten und zu helfen. 
Der Grund aber, warum in Fällen, wo noch kein Anspruch vorhanden ist, geklagt 
werden darf, beruht darauf, daß der Prozeß nicht nur dazu da ist, das Recht unmittelbar 
zu verwirklichen, sondern auch durch Feststellung Klarheit und Sicherheit zu schaffen, 
unleidige Zustände zu heben und soziale Beruhigung zu gewähren. Eine solche Klarheit 
kann aber erforderlich sein, auch in Bezug auf künftige Rechtsverhältnisse, weil niemand 
bernünftigerweise vom Tag in den Tag hineinlebt, sondern alle seine Verhältnisse mit 
Rücksicht auf die zukünftigen Begebnisse einrichtet und ordnet. Ich werde darum meine 
Wohnungsverhältnisse ganz anders regeln, wenn ich weiß, daß am 1. Januar n. J. ein 
Mietverhältnis zwischen mir und einem anderen beginnt, in welchem ich berechtigt und 
verpflichtet bin; und ebenso werde ich mich ganz anders in meinen Spekulationen be— 
wegen, wenn ich weiß, daß in der nächsten Zeit ein Rechtsverhältnis entstehen wird, 
das mir die Verpflichtung von 100 000 Mark auferlegt. Daraus ergibt sich für die 
Rechtsordnung das Erfordernis: sobald genügende Gründe des Zweifels und der Un— 
sicherheit vorhanden sind, kann ich die Feststellung verlangen; ich kann sie verlangen, 
sofern der Gegner durch sein Verfahren, namentlich durch Leugnung meines Reqts, 
durch Vorkehrungen, die meinem Rechtsgenuß entgegenstehen, einen begründeten Anlaß 
zur Befürchtung gegeben hat, daß er seinerzeit dem Rechtsverhältnis nicht entsprechen 
werde. Die 8. P. O. sagt, ich müsse ein Interesse haben und zwar ein rechtliches Interesse, 
d. h. ein vom Rechte gebilligtes Interesse, weshalb z. B. ein unsittliches Interesse nicht 
in Betracht käme (8 256 8.P. O.). In gewissen Fällen wird das Interesse gesetzlich als 
vorhanden angenommen, so 8 77 Gewerbeunfallgesetz u. a. 
Eine Feststellung kann auch unter mehreren Prätendenten eines Rechts stattfinden; 
hier liegt das berechtigte Interesse darin, daß die Feststellung unter diesen Prätendenten 
die Dritten dann bindet, wenn für die Dritten überhaupt nur diese zwei Prätendenten 
in Betracht kommen; aber, wenn auch noch andere in Betracht kommen, so liegt schon 
darin ein berechtigtes Interesse, daß die Zahl der möglichen Prätendenten durch die 
Feststellung verringert und der eine beseitigt wird. 
Auch eine negative Feststellung kann erzielt werden, sofern der Kläger ein Interesse 
daran hat, daß für das ganze Pubuükum das Nichtbestehen eines behaupteten Rechts fest⸗ 
gesetzt werde. Der Hauptfall ist der, wenn ein Dritter sich eines Rechtes „berühmt“, 
also dieses Recht vor dem Publikum in Anspruch nimmt, was dem Berechtigten im Genuß 
Archiv f. bürgerl. Recht, XXI S. 259f.
	        
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