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II. Zivilrecht.
Interesse vollgültig erhoben, sie führt nur nicht zu einem günstigen Urteil; es ist ebenso,
wie wenn eine Vindikationsklage erhoben würde, ohne daß der Beklagte besitzt. Viel—
mehr ist das rechtliche Interesse die Bedingung, unter welcher das Feststellungsbestreben
des Klägers in wirksamer Weise den Beklagten trifft: ebenso wie bei der Anspruchs-
klage der Beklagte nur dann verurteilt werden kann, wenn der Anspruch begründet ist,
ebenso kann bei der Feststellungsklage der Beklagte nur verurteilt werden, wenn die
Feststellung aus einem begründeten Interesse verlangt wird. Bei der Anspruchsklage
hängt dies mit dem materiellen Recht zusammen, bei der Feststellungsklage ist es eine
Bedingung des wirksamen prozessualischen Feststellungsbegehrens.
3. Form der Klage.
8 50. Die äußere Form der Klage ist bereits oben (S. 83 f.) zur Darstellung
gekommen. Was aber die innere Form betrifft, so sollte es sich von selbst verstehen,
daß in der Anspruchsklage der Anspruch, in der Feststellungsklage das Feststellungs—
begehren bezeichnet werden muß, und ebenso im ersten Fall das Recht, aus dem der
Anspruch hervorgeht, weil der Anspruch durch das Recht, dem er dient, gekennzeichnet
wird. Ein Weiteres in die Klage einzubegreifen, widerspricht völlig ihrer Natur, wider—
spricht den Grundsätzen über Klagänderung, widerspricht dem 8 258 8. P.O. Gleichwohl
hat eine verbreitete Meinung behauptet, die Klage müsse nicht nur das Recht kennzeichnen,
sondern es auch verumständigen, namentlich das Tatsachenmaterial angeben, aus dem
die Entstehung des Rechts hervorgehe (Substanzierungs- im Gegensatz zum Individuali—
sierungsgrundsatz). Dies ist völlig unrichtig. Das Tatsachenmaterial ist mündlich zu
bringen und höchstens schriftlich vorzubereiten: vorbereitender Schriftsatz. Dieser kann
allerdings mit der Klage äußerlich verbunden werden. Die ganze gegenteilige Lehre
beruht auf dem Brauch des sächsischen Prozesses und dem Eventualprinzip des gemeinen
Rechts, welches alles mögliche zusammenfaßte und so das Vorbringen des Materials,
welches ehedem in einem besonderen Positionaltermin stattfand, in die Klage verlegte,
damit der Beklaate sofort darauf antworten konnte. Fuͤr uns gilt dies nicht.
III. Einheit des Provzeßverhältnisses.
l. · Prozessuale Seite.
851. Das Prozeßrechtsverhältnis ist als Rechtsverhältnis eine Einheit; als
solche Einheit wird es prozeßrechtlich anerkannt, als solche Einheit hat es einen gewissen
Einfluß auf das Zivilrecht.
Die Einheit des Prozeßverhältnisses pflegt man mit dem Ausdruck Rechtshängigkeit zu be—
zeichnen: eine Sache ist rechtshängig vom Beginn des Rechtsverhältnisses bis zu seiner Lösung.
Die prozessualen Folgen dieser Einheit sind:
1. das Erfordernis, daß dieselbe Sache nicht nochmals in ein Prozeßverhältnis ge—
bracht werden soll (oben S. 108);
2. das Erfordernis, daß die Klage nicht geändert werden darf; damit ist gesagt,
daß das Prozeßverhältnis nicht auf eine andere Grundlage gestellt werden soll (S. 184);
3. der Satz, daß ein bei Eintreten der Ehe bestehender Prozeß das eingebrachte
Gut oder das Gesamtgut ebenso trifft, als wenn bereits das Urteil vorhanden wäre
(8 742 8. P. O.), daß die Frau die begonnenen Prozesse außer der Ehe fortführen darf
(8 1407 8. 1, 1489, 1454, 1525, 18549, 1560, B. G. B.) und daß ein im Erwerbs—
geschüft der Frau entstandener Prozeß, wenn er zu einer Zeit entstanden ist, als die
Frau noch widerspruchslos das Erwerbsgeschäft betrieb, ebenso das eingebrachte und das
Gesamtgut bindet, als wenn in diesem Zeitpunkt bereits ein Urteil vorhanden gewesen
wäre (8 741 83. P.O.)?. Das eheliche Güterrecht muß eben einen begonnenen Prozeß
als fertiges Rechtsverhältnis sich gefallen lassen:
Ähnlich nahm man in italienischen Statuten an, daß der Geächtete zwar nicht klagen, da⸗
gegen einen begonnenen Prozeß anstandslos fortsetzen dürfe, z. B. Bicenza (1425) II 5.
iWel er nn geht über 8 1405 u. s. w. B. G.B. hinaus und wird durch 8 774 3. P. O. be—
richtigt (S. .