Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 127 
v. Rechtslagen. 
8 68. In jedem Rechtsverhältnis entwickeln sich Rechtslagen!; die Rechtslage 
ist nicht Recht, sie ist aber eine für die Rechtsbildung maßgebende Lage der rechtlichen 
Dinge. Solche Rechtslagen ergeben sich von selbst dadurch, daß der Prozeß ein Verfahren 
bietet, ein Verfahren innerhalb eines Rechtsverhältnisses. Wie bei einem technischen Ver— 
fahren das Ergebnis erst durch eine Reihe von Mittelstufen gefunden wird, wobei diese 
Mittelstufen feste Abstufungen bilden, die, einmal erreicht, zum Ausgang weiterer Ent— 
wicklung werden, so ist es auch auf dem Gebiete des Rechts. Wir können auch im 
Gebiete der Rechtsverhältnisse nicht alles auf einmal schaffen. Auch hier arbeiten wir 
stufenweise einem gewissen Ziele zu. Jede Stufe verlangt ein bestimmtes Maß an 
Tätigkeit und ein bestimmtes Maß an Jnutelligenz; die Stufe aber muß fest bezeichnet 
sein durch ein bestimmtes Maß von Rechtsfolgen: denn von hier soll man rechtlich weiter 
steigen, und man soll das Ergebnis dieser Stufe ein- für allemal als Ergebnis be— 
handeln. Würde man dies nicht tun, so müßte man immer und immer wieder jede 
Frage von neuem aufwerfen und alles immer und immer wieder von neuem prüfen. 
Solche Rechtslagen führte im gemeinen Prozeß die sogenannte Eventualmarime herbei, 
von der früher (S. 877.) gesprochen wurde: der Prozeß wurde schablonenmäßig in verschiedene 
Stufen zerlegt, und wenn eine Stufe überschritten war, so war alles ausgeschlossen, was 
auf dieser Stufe hätte gebracht werden sollen. Die größte Scheidung war die in das 
tatsächliche und in das Beweisverfahren; in jeder dieser Hälften traten nun aber wieder 
besondere Stufen mit Ausschlußwirkung ein. 
Dieses ganze System haben wir beiseitegesetzt. Was gebracht werden kann, 
kann im ersten wie im letzten Teil des Termins und, wenn mehrere Termine auf— 
einander folgen, im ersten wie im letzten Termin gebracht werden. Das Verfahren bleibt 
„flüfsig“ bis zu Ende; dies gilt vom tatsächlichen wie vom Beweisvorbringen (88 278, 
283 8. P.O.). 
Nur folgende Ausnahmen bestehen: 
1. Die eigentlichen prozeßhindernden Einreden (also 8 274 8. 58 u. 6) müssen 
vor der Verhandlung zur Hauptsache gebracht werden, es müßte denn der Fall der Einrede 
erst später eintreten (8S 111 8. P. O.) oder die Einredetatsachen erst später bekannt werden 
————— 
2. Im sogenannten Rechnungsprozeß wird auf die Eventualmarime zurückgegriffen, 
d. h. wenn es sich um gegenseitige Rechnungsposten handelt. Hier werden die Parteien 
im Landgerichtsverfahren an einen beauftragten Richter geschickt, welcher ihr tatsächliches und 
Beweismaterial zu Protokoll aufnimmt; und zwar gilt dies in der Art, daß, was ver— 
säumt ist, nur ausnahmsweise nachgebracht werden kann, weshalb auch eine besondere 
Art der Versäumnisbehandlung stattfindet, und zwar von Amts wegen (88 349ff. 8. P. O.). 
Erst nach Erledigung dieses Verfahrens kehrt man vor das fungierende Gericht zurück, 
bei dem auf Grund dieser Feststellungen verhandelt wird. 
Abgesehen von diesen Fällen haben wir ein solches schablonenhaftes System der 
Rechtslagen nicht ehr Allervings ist bei unserem System eine Verschleppung möglich, 
und man hat die Aufhebung der Eventualmarime nicht selten für die Prozeßverschleppungen, 
über die ja jede Zeit geklagt hat, verantwortlich gemacht. 
Indes gibt die Gefehgebung folgende Mittel, um auf die Parteien oder Anwälte 
einen Zwang auszuüben: 
1. Die arglistige Verschleppung kann den Rechtsanwalt disziplinar verant— 
wortlich machen; 
2. im Fall einer verschuldeten Verschleppung kann eine Verschleppungsgebühr be— 
rechnet werden (8 48 des Gerichtskostengesetzes): 
1 Über diesen Rechtsbegriff habe ich zuerst gehandelt in Gruchot XXXI, S. 516f. (Ge— 
aneie W e ae e ne als ednd S. 62f. und im Jurist. —S 
e Ig Igpprach fruͤher von rechtlichen Situationen, was ich hiermit verdeutsche.
	        
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