Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 129

chwerde hängen innerlich miteinander zusammen: die Beschwerde ist gerade deshalb eine
sofortige, d. h. eine an kurze Frist gebundene, weil ein Bedürfnis besteht, daß eine
Rechtslage ein und für allemal unwandelbar geschaffen wird; so 3. B., wenn es sich
um Ablehnung eines Richters handelt: hier ist es wesentlich, daß diese Frage ein und
für allemal definitiv erledigt wird (K577. 46. 3. P. O.). Natürlich ist hier sowohl der
durch sofortige Beschwerde anfechtbare Beschluß unabänderlich, als auch derjenige, der
anfechtbar wäre, wenn er nicht ein Beschluß der letzten zulässigen Instanz wäre.
Namentlich aber können Prozeßlagen entstehen durch sogenannte Zwischenurteile.
Zwischenurteil ist eine richterliche Entscheidung in Urteilsform, welche mit dem Endurteil
die eine Wirkung gemeinsam hat, daß sie den Richter bindet, also eine feste Rechtslage
erzeugt. Wann das Gericht durch Beschluß und wann es durch Zwischenurteile zu
wirken hat, ist nicht eine prinzipielle, sondern eine durch die besondere Prozeßordnung
bestimmte Frage. Bei uns gibt es prozessuale Zwischenurteile, d. h. solche
über Prozeßfragen, und materielle (K 808 8. P.O.). So kann z. B. ein prozessuales
Urteil ergehen über die Frage der Prozeßfähigkeit oder der Zuständigkeit (8g8 274 275),
es kann ein solches ergehen über die Frage der Urkundenherausgabepflicht (88 425, 427
3.P.O. [Anordnung!)); ferner über die Frage, ob ein Rechtsmittel richüg und recht—
zeitig eingelegt und ob also die Rechtsmittellage eingetreten ist. Materiellés
Zwiͤschenurteil ist ein Zwischenurteil über einen wesentlichen Punkt der materiellen
Entscheidung, jedoch so, daß dieser Punkt nur die Grundlage für Bildung des End—
urteils bietet, nicht auch schon einen Teil der Endurteilsfrage löst. Der wichtigste Fall
ist dann gegeben, wenn bei der Schadenersatzpflicht dieFrage des „ob“ und „wie hoch“ aus—
einandergehalten wird. Über die erste Frage kann ein Zwischenurteil ergehen. Ist fest—
gesetzt, daß eine Schadenersatzpflicht besteht, so ist damit noch kein Teil der Endurteils—
entscheidung gegeben; denn die Höhe der Schadenersatzpflicht kann zwischen Null und einer
Million und mehr liegen; wohl aber ist damit eine Grundlage gegeben, auf der
weitergebaut werden kann; denn der künftige Prozeß hat sich dann nur noch über
die Hoͤhe der Schadenersatpflicht zu äußern (F 804 8. P. .)ꝛ.
Auch in anderen Fällen können derartige materiell⸗rechtliche Zwischenurteile er—
gehen. So z. B. über die Frage, ob eine Einrede begründet ist, oder ob ein Er—
löschungsgrund einer Forderung eingetreten ist, u. s. w. Nie aber ist über eine bloße
Tatsache ein Zwischenurteil statthaft, sondern nur über ein aus Tatsachen zusammen—
gesetztes juristisches Ganzes, aus welchem Rechtsfolgen hervorgehen. Man darf z. B. die
Frage, ob etwas getan ist, und ob es widerrechtlich getan ist (Schuld— und Tatfrage),
nicht auseinanderzerren; denn erst durch die Verbindung beider entsteht eine juristische
Gestaltung, und die Verbindung ist eine so innige, daß sie nicht ohne Schaden des
Ganzen auseinandergezogen werden kann.
Prozeßlagen endlich können entstehen e) durch eine Tätigkeit oder ein Unter—
lassen der Partet; so die Rechtslagen, welche durch Einlegung eines Rechtsmittels
entstehen, wodurch die Streitsache auf eine ganz neue Stufe gerückt wird. Vor allem
aber entstehen Rechtslagen durch die Kampfnatur des Prozesses, infolge deren die Nichttätigkeit
 einer Partei kine bestimmte Lage ihres Rechts herbeiführt. Davon ist bereits
ben (S. 95f.) dgehandelt worden.

VI. Pfichtverhãltnisse im Prozeß.
ʒ 64. Mit dem Prozeßverhältnis entwickelt sich die Kostenerstattungspflicht, zu⸗
nächst di eventuelle dinge su Vartei für den Fall künftigen Unterliegens: bedingte
Erstattungspflicht.

Eine gewisse Unnatur ist hierbei allerdings
hängt mil der Inlenfität und dem Umfang der
saßpflicht wird daher eigentlich nur ein gewisses
Würdigung des Liquidationsprozesses.
Eneßklopebdie der Kechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bdb. II.

nicht zu verkennen: die der Schadenersatzpflicht
Schadenersatzpflicht zusammen; mit der Schaden⸗
Abstraktum festgesetzt; alles Naͤhere unterliegt der
            
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