II. Zivilrecht.
Gesetz von 1898 hat in mehrfachen Beziehungen Grundsätze angenommen, die sich in
dem E.G. zum B.G.B. finden.
III. Allgemeine Grundsätze.
8 6. Rechtspflicht, unter gewissen Voraussetzungen auswärtiges
Recht'zu berücksichtigen. Eine solche besteht der richtigen Ansicht nach; die An—
wendung auswärtigen Rechts im zivilisierten, im allgemeinen internationalen Kultur⸗
verkehr stehenden Staaten ist nicht Sache bloßer Gefälligkeit, der eoritas nationum in
diesem Sinne, so daß man ganz willkürlich die Anwendung auswärtiger Rechtsnormen
ausschließen oder dieselbe hier und da zu einem Austauschartikel für andere internationale
Gefälligkeiten machen könnte. Man muß aber genau unterscheiden die Stellung des
Gesetzgebers und die Stellung des Richters. Der Richter ist nur ausführendes Organ
des Gesetzgebers; er schuldet diesem unbedingten Gehorsam, und wenn daher der Gesetz⸗
geber in noch so verkehrter Weise die Anwendung ausländischen Rechts verbieten sollte,
so würde, solange das fragliche Gesetz dauern würde, dieses Verbot doch für alle von
den Gerichten dieses Staates zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten formelles Recht, jede
Abweichung davon positives Ünrecht sein. Absolut betrachtet kann also ein Staat,
solange er souverän ist, die Anwendung fremden Rechts bei seinen Gerichten ausschließen,
und daraus folgt, daß bei einem jeden Prozeß der Richter in Ansehung der Frage,
ob er ausländisches Recht und welches er anzuwenden habe, zunächst an das Gesetz seines
Staates gewiesen ist, daß zunächst also immer die sogen, lex kori entscheidet, und daß
erst beim Schweigen dieses Gesetzes oder einer nicht ausreichenden Erklärung auf allgemeine
Grundsätze gegriffen werden darf, daß daher auch eine vorsichtige Erörterung der einzelnen
Fragen des internationalen Privatrechts niemals die lex fori sowie die Möglichkeit außer
acht lassen darf, daß das fragliche Rechtsverhältnis durch Zufall vor dem Richter dieses
oder jenes Landes zur Beurteilung gebracht werden kann.
Allein es würde sich fragen, ob die übrigen Staaten und die ausländischen Gerichte
alle und jede Urteile jenes Staates, die in souveräner Nichtbeachtung ihrer Gesetze und
ihres Rechts getroffen wären, zu respektieren verbunden wären. Und diese Frage wäre
zuͤ verneinen: ein Staat, der fremden Gesetzen alle und jede Wirksamkeit abspräche, hätte
Zuch keinen Anspruch, daß die Urteile seiner Gerichte irgend von anderen Staaten
respektiert würden; denn die Urteile der Gerichte empfangen ihre Autorität nur durch
die Autorität der Gesetze. Ein Staat also, der seinen Gerichten prinzipiell die Anwendung
ausländischen Rechtes berbieten wollte, würde einerseits nicht selten seine Gerichte Urteile
fällen lassen, die tatsächlich nicht zur Ausführung kommen würden, tatsächlich nicht
gelten wurden — wie Z. B. wenn ein Gericht des Staates A jemandem an einem im
Staate B belegenen Grundstücke ein Recht zusprechen wollte, welches nach der in B
geltenden Gesetzgebung juristisch unmöglich ist —, anderseits aber die allgemeine Rechts—
verwirrung organisieren; denn infolge jenes exorbitanten Verbotes würde der im Prozesse
Unterliegende natürlich nicht unterlassen, sobald er faktisch im Auslande in der Lage
wäre, jenes Urteil mit allen seinen Konsequenzen als nichtig darzustellen, ja diese Nichtig—
keit möglicherweise zu einem positiven prozessualen Angriffe auf das Vermögen des
Gegners, vielleicht auch der Rechtsnachfolger desselben, zu benutzen. Und da unter
Umständen vollkommene Nichtachtung des ausländischen Rechts, 3. B. bei einem im Aus—
lande gemachten Erwerbe, geradezu in Beraubung fremder Staatsangehöriger ausarten
könnte so würde ein Staat, der die Anwendung ausländischen Rechts seinen Gerichten
uberhaupt verbieten wollte, sich selbst diplomatischen Reklamationen und völkerrechtlichen
Zwangsmitteln aussetzen. Für jeden Staat also, der seinen Angehörigen einen geordneten
Verkehr mit dem Nuslande, Fremden mit ihrem Gute den Eintritt in sein Gebiet
gestattet, ist eine gewisse Rucksichtnahme auf ausländisches Recht unbedingte Rechtspflicht
schon nach völkerrechtlichen Grundsähen. Und diese jetzt wohl von fast allen namhaften
Schriftstellern anerkannte Rechtspflicht ergibt sich auch aus einer vernünftigen Betrachtung