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II. Zivilrecht.
Verfahren mit vollstreckbarer Urkunde entwickelt, und zwar durch Entwicklung des
ältum ine ena. An Stelle der Vollstreckbarkeit der Urkunde trat im deutschen
Kammergerichtsprozeß das Verfahren, daß auf Grund der Urkunde zuerst ein Zah—
ungsgebot des Gerichts ergehen mußte. Damit war man bereits von der Vollstreckungs⸗
natur abgekommen: die Vollstreckung sollte nicht aus dem in der Urkunde enthaltenen
Vertrag, sondern aus dem Zahlungsgebot, dem mandatum erfolgen. War man einmal
so weit, so war nur ein Schritt nötig zu folgender Umgestaltung: der Beklagte konnte
rotz der Unbedingtheit des Mandats immer noch aus gewissen Gründen entgegentreten.
Damit hat man an eine ältere Entwicklung angeschlossen, denn auch schon früher war
das System verbreitet, daß gegen vollstreckbare Ürkunden gewisse Einwände gegeben seien,
welche ohne weiteres die Vollstreckung hemmtena. Jetzt aber gab man dem Ganzen die
Gestalt, daß schon im Mandat eine Frist gesetzt wurde, in der der Beklagte erscheinen
und entweder die Erfüllung des Mandats nachweisen oder diese Einwendungen bringen
solle. Hiermit war der Weg zu einer Verhandlung in der Sache angebahnt, und das
Mandat war nichts anderes mehr als eine Klage, allerdings mit der überschießenden
Wirkung, wie bei dem bedingten Mandatsprozeß, daß der Beklagte im Fall des Nicht-
erscheinens ohne weiteres sachfällig wurde. Im Termin aber sollte der Beklagte nur be—
insue Arten von Einwendungen bringen dürfen; welche, — darüber hat man viel
geschwankt. Die frühere Entwicklung bezeichnete bestimmte Einreden; spöter führte das
praktische Bedürfnis dahin: Einreden aller Art sollten zulässig sein, sofern sie nur
schleunig bewiesen werden könnten, während alle nicht schleunig beweisbaren zu weiterer
Verhandlung vorbehalten würden. Und so gestaltete sich der Urkundenprozeß. Er ist
auch in die 3.P. O. übernommen worden, obgleich wir das Verfahren mit vollstreckbarer
Urkunde haben; aber aus einem besonderen Grund. Jenes Verfahren läßt sich rationell
nur bei öffentlichen Urkunden durchführen; Privaturkunden widerstrebt es?. Wie nun
schon im gemeinen Prozeß die Übertragung des mandatum sine clausula auf Privat-
uckunden haupsächlich dazu beigetragen hat, der Sache diese Wendung zu geben — denn
bei der Privaturkunde ist es höchst bedenklich, ohne weiteres eine Vollstreckung zu—
zulassen —, so ist die Privaturkunde der Hauptkreis dessen, was man im neuerlichen
Recht Urkundenprozeß nennt; und die verbreitetste Form ist der Wechselprozeß, welcher
im allgemeinen den Regeln des Urkundenprozesses folgt, mit einigen der Beschleunigung
dienenden Besonderheiten. Den Urkundenprozeß gestattet man aber, sobald ein Anspruch
auf eine bestimmte Summe Geld oder dertretbare Sachen erhoben wird, entweder auf
Zahlung oder auch auf Duldung der Vollstreckung (K.G. Bd. b0 S. 52), —, diese
Voraussetzung teilt er mit den übrigen beiden Arten des Verfahrens —, und sobald der
Anspruch völig mit Urkunden dargetan werden kann, welche Urkunden übrigens auch
Urkunden sein können, die nur mittelbare Beweisgründe bieten?.
Im übrigen muß der Kläger eine Klage erheben wie sonst und dabei erklären, daß
er den Urkundenprozeß will; dann tritt die Besonderheit ein: der Beklagte wird nur
mit solchen Einwendungen gehört, welche er durch Urkunden oder durch Eideszuschiebung
beweist, und der Kläger kann nur mit solchen Tatsachen erwidern. Daraufhin ergeht ein
Vorbehaltsurteil, und im Nachverfahren, zu dem der eine Teil den anderen laden
darf, lann alles gebracht werden, was im bisherigen Verfahren ausgeschlossen war. Der
Weg des Verfahrens besteht also in der Teilung des Prozesses in zwei Verfahrens-
20Gesammelte Beiträge S. 500. Manchmal, hatte der Kläger seine Forderung zu beschwören,
o in Valenciennes (ebenda S. 461). Auch Abbericus de Rosato, Tract. de stat. qu. 152, be⸗
stätigt, daß der Schuldner nach dem Rechte vom Montpellier, gegenüber einer Urkunde mit dem
zigillum parvum regis Franciae, drei Einreden hatte, die exceptio rei iudicatae, pacti de non
petendo, solutionis.
2 Man mußle denn zu dem ingenibsen Mittel des spanischen Prozesses greifen: hier kann bei
der Privaturkunde der Kläger den Beklagten zur Anerkennung der Echtheit der Urkunde laden; er—
scheint er nicht, dann wird die Privaturkunde wie die oͤffen liche Urkunde vollstreckbar; vgl. Prozeß—
rechtliche Forschungen S. 128.
s Val. Obersi.igG. Nunchen 22. März 1887 Seuffert 42 ur. 336.