Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
Verfahren mit vollstreckbarer Urkunde entwickelt, und zwar durch Entwicklung des 
ältum ine ena. An Stelle der Vollstreckbarkeit der Urkunde trat im deutschen 
Kammergerichtsprozeß das Verfahren, daß auf Grund der Urkunde zuerst ein Zah— 
ungsgebot des Gerichts ergehen mußte. Damit war man bereits von der Vollstreckungs⸗ 
natur abgekommen: die Vollstreckung sollte nicht aus dem in der Urkunde enthaltenen 
Vertrag, sondern aus dem Zahlungsgebot, dem mandatum erfolgen. War man einmal 
so weit, so war nur ein Schritt nötig zu folgender Umgestaltung: der Beklagte konnte 
rotz der Unbedingtheit des Mandats immer noch aus gewissen Gründen entgegentreten. 
Damit hat man an eine ältere Entwicklung angeschlossen, denn auch schon früher war 
das System verbreitet, daß gegen vollstreckbare Ürkunden gewisse Einwände gegeben seien, 
welche ohne weiteres die Vollstreckung hemmtena. Jetzt aber gab man dem Ganzen die 
Gestalt, daß schon im Mandat eine Frist gesetzt wurde, in der der Beklagte erscheinen 
und entweder die Erfüllung des Mandats nachweisen oder diese Einwendungen bringen 
solle. Hiermit war der Weg zu einer Verhandlung in der Sache angebahnt, und das 
Mandat war nichts anderes mehr als eine Klage, allerdings mit der überschießenden 
Wirkung, wie bei dem bedingten Mandatsprozeß, daß der Beklagte im Fall des Nicht- 
erscheinens ohne weiteres sachfällig wurde. Im Termin aber sollte der Beklagte nur be— 
insue Arten von Einwendungen bringen dürfen; welche, — darüber hat man viel 
geschwankt. Die frühere Entwicklung bezeichnete bestimmte Einreden; spöter führte das 
praktische Bedürfnis dahin: Einreden aller Art sollten zulässig sein, sofern sie nur 
schleunig bewiesen werden könnten, während alle nicht schleunig beweisbaren zu weiterer 
Verhandlung vorbehalten würden. Und so gestaltete sich der Urkundenprozeß. Er ist 
auch in die 3.P. O. übernommen worden, obgleich wir das Verfahren mit vollstreckbarer 
Urkunde haben; aber aus einem besonderen Grund. Jenes Verfahren läßt sich rationell 
nur bei öffentlichen Urkunden durchführen; Privaturkunden widerstrebt es?. Wie nun 
schon im gemeinen Prozeß die Übertragung des mandatum sine clausula auf Privat- 
uckunden haupsächlich dazu beigetragen hat, der Sache diese Wendung zu geben — denn 
bei der Privaturkunde ist es höchst bedenklich, ohne weiteres eine Vollstreckung zu— 
zulassen —, so ist die Privaturkunde der Hauptkreis dessen, was man im neuerlichen 
Recht Urkundenprozeß nennt; und die verbreitetste Form ist der Wechselprozeß, welcher 
im allgemeinen den Regeln des Urkundenprozesses folgt, mit einigen der Beschleunigung 
dienenden Besonderheiten. Den Urkundenprozeß gestattet man aber, sobald ein Anspruch 
auf eine bestimmte Summe Geld oder dertretbare Sachen erhoben wird, entweder auf 
Zahlung oder auch auf Duldung der Vollstreckung (K.G. Bd. b0 S. 52), —, diese 
Voraussetzung teilt er mit den übrigen beiden Arten des Verfahrens —, und sobald der 
Anspruch völig mit Urkunden dargetan werden kann, welche Urkunden übrigens auch 
Urkunden sein können, die nur mittelbare Beweisgründe bieten?. 
Im übrigen muß der Kläger eine Klage erheben wie sonst und dabei erklären, daß 
er den Urkundenprozeß will; dann tritt die Besonderheit ein: der Beklagte wird nur 
mit solchen Einwendungen gehört, welche er durch Urkunden oder durch Eideszuschiebung 
beweist, und der Kläger kann nur mit solchen Tatsachen erwidern. Daraufhin ergeht ein 
Vorbehaltsurteil, und im Nachverfahren, zu dem der eine Teil den anderen laden 
darf, lann alles gebracht werden, was im bisherigen Verfahren ausgeschlossen war. Der 
Weg des Verfahrens besteht also in der Teilung des Prozesses in zwei Verfahrens- 
20Gesammelte Beiträge S. 500. Manchmal, hatte der Kläger seine Forderung zu beschwören, 
o in Valenciennes (ebenda S. 461). Auch Abbericus de Rosato, Tract. de stat. qu. 152, be⸗ 
stätigt, daß der Schuldner nach dem Rechte vom Montpellier, gegenüber einer Urkunde mit dem 
zigillum parvum regis Franciae, drei Einreden hatte, die exceptio rei iudicatae, pacti de non 
petendo, solutionis. 
2 Man mußle denn zu dem ingenibsen Mittel des spanischen Prozesses greifen: hier kann bei 
der Privaturkunde der Kläger den Beklagten zur Anerkennung der Echtheit der Urkunde laden; er— 
scheint er nicht, dann wird die Privaturkunde wie die oͤffen liche Urkunde vollstreckbar; vgl. Prozeß— 
rechtliche Forschungen S. 128. 
s Val. Obersi.igG. Nunchen 22. März 1887 Seuffert 42 ur. 336.
	        
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