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II. Zivilrecht.
zieht. Anders wäre es, wenn noch ein zweiter legitimus contradictor vorhanden wäre:
iefer waͤre natürlich nicht gebunden. Daher kann z. B. die Entscheidung über Gültig⸗
keit der Ehe nicht gegenüber einem anderen, früheren oder späteren Ehegatten wirken;
die Entscheidung über die elterliche Gewalt kann nicht wirken gegenüber einem anderen,
der selber die elterliche Gewalt in Anspruch nimmt. Von den zwei legitimi contra-
Jietores muß der eine so viel gelten, wie der andere.
III. Zuzug Dritter.
1. Hauptintervention.
Z 118. Der germanische Satz, daß, wer ein gegen sich gerichtetes Verfahren vor
sich sieht und nicht hindernd eintritt, die Folgen sich gefallen lassen muß, hat auch zum
Prozeßinstitut der sog. Hauptintervention geführt. Wenn zwei Personen über Eigentum
oder über ein sonstiges Recht miteinander streiten, während es ein Dritter für sich be—
insprucht, so erwartet man, daß dieser in den Prozeß einwirken werde, um zur Geltung
zu bringen, daß keiner der beiden, weder der Kläger noch der Beklagte, sondern daß er
er Berechtigte ist. Diesem germanischen Gedankengang war es völlig entsprechend, daß
bdieser Dritte in den schwebenden Prozeß selbst eintrat. Lange Zeit hat man daher die Sache
o gestaltet: der alte Prozeß blieb bestehen, und der Dritte wurde mit seinem Vorbringen
m vleichen Prozeß berüchichtigt, so daß der Prozeß zu gleicher Zeit die Sache für fämt—
liche Beteiligten zur Erledigung brachte!. Eine derartige Idee hätte sich weitergestalten
lassen; sie fand aber große Schwierigkeit in der Parteigestaltung, und da die Versuche der
klaren Durchführung nicht zum Ziele führten, so wählte man einen anderen Weg: man
rennte die beiden Prozeßverhältnisse und schuf hier zwei Prozesse, den ursprünglichen
Prozeß und einen Prozeß des Hauptintervenienten gegen die beiden Prozeßparteien; eine
Beeinflussung des einen dieser Prozesse durch den anderen fand nun nicht mehr statt,
höchstens in der Art, daß der ursprüngliche Prozeß einstweilen ruhen blieb, weil sich
bdieser Prozeß als müßig herausstellen mußte, wenn der Hauptintervenient durchdrang;
denn triumphiert dieser über A und B, so ist es bedeutungslos, zu untersuchen, ob ohne
dessen Recht A oder B obgesiegt hätten; obsiegt der Testamentserbe, so ist es unerheblich,
ob'Aoder B Intestaterbe gewesen wäre. Die Unabhängigkeit der beiden Prozesse zeigte
sich nun auch darin, daß der Hauptinterventionsprozeß zunächst die erste Instanz betreten
mußte, während der bisherige Prozeß vielleicht schon in höherer Instanz schwebte.
Die Konstruktion dieses Hauptinterventionsprozesses hat man in der Art versucht,
daß man die Tätigkeit des Hauptintervenienten als eine Klage gegen zwei Streitgenossen
hetrachtete: als eine Anspruchsklage gegen den bisherigen Beklagten und eine Feststellungs-
flage gegen den bisherigen Kläger. Diese Auffassung war früher die herrschende und
ist auch jetzt noch viel verbreitet; sie ist unzutreffend: sie widerspricht der Idee, daß, wo
ꝛin Prozeß alles erledigen kann, nicht zwei Prozesse geführt werden sollen; sie läßt die
germanische Idee von der Doppelwirkung des Urteils ganz beiseite. Es genügt eine
Klage des Hauptintervenienten gegen den bisherigen Beklagten, und es genügt ein
Prozeß, ein Prozeß des Hauptintervenienten gegen den bisherigen Beklagten mit Wirkung
des Urteils gegen den bisherigen Kläger: es handelt sich hier nur darum, die rechts—
kraftige Entscheidung auch diesem gegenüber zu Kraft kommen zu lassen; dies geschieht
aber, sobald dieser zum Nebenintervenienten, und zwar zum streitgenössischen Neben⸗
ntervenienten wird, ja sobald man ihn als streitgenoͤssischen Nebenintervenienten herbei—
zieht; dann muß er sich die Entscheidung gefallen lassen, ob er kommt oder nicht.
Nichts anderes aber besagt 8 64 8. P.O.; natürlich wenn man ihn nach seinem prozeß—
rechtlichen Gehalt bemißt und nicht bei den Worten stehen bleibt?.
Daher auch der Name, der dem Institut geblieben ist.
Gesammelte Beiträge S. 272f.