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Werfen, die mit Rücksicht auf die Sicherstellung der Ernährung
unseres Volkes während dieses Kampfes um Dasein und Zukunft
ein Gebot zwingender Notwendigkeit waren.
Die bisherigen Erfahrungen, namentlich im Jahre 1916,
hatten gezeigt, daß eine unbeschränkte Tätigkeit des Handels bei
der Versorgung des Marktes mit Gemüse und Obst den Ver
brauchern weder eine genügende Menge von Ware, noch einiger
maßen erträgliche Preise zu gewährleisten imstande war. Ob-
schon die Gemüse- und Obsternte im allgemeinen reichlich, vielfach
sogar weit über dem Durchschnitt ausgefallen war, verschwand
die Ware vom Markte, oder sie war nur zu P r e i s e n zu
haben, die außer wenigen Begüterten niemand zu bezahlen ver-
mochte. Die sich folgenden Beschlagnahmen und unvermittelt
erscheinenden Höchstpreisfestsehungen waren nur die natürliche
Folge derartiger Vorkommnisse. Um diesen Übelständen bei
zukommen, an denen der Handel zu einem nicht unerheblichen
Teil die Schuld trug, erschien cs notwendig, von vornherein eine
sorgfältige Auswahl derjenigen Personen vorzunehmen,
die zum Handel mit Gemüse zugelassen wurden, mehr als dies
mit den Mitteln der Bekanntmachung vom 23. September 1916
und der Verordnung vom 24. Juni 1916 (vgl. darüber oben
S. 15 ff.) möglich war. Es wurde daher das Erfordernis einer
besonderen Handelserlaubnis für den Handel im Umher
ziehen, den Hausierhandel am Orte und den Großhandel vor
geschrieben (§8 8 und 9 der Verordnung). Die Genehmigung soll
in der Regel nur solchen Personen erteilt werden, die den Groß
handel bereits vor dem 1. August 1914 im Deutschen Reiche be
trieben und in dieser Zeit eine gewerbliche Niederlassung in
Deutschland besessen haben. Die Genehmigung, die durch Aus
stellung eines Genehmigungsscheins erteilt wird, kann jederzeit
widerrufen werden. Für Leiter von Sammelstellen, welche die
Reichsstelle oder eine Landesstelle eingerichtet oder die Neichsstelle
sonst genehmigt hat, bedarf es einer solchen Genehmigung nicht.
Ist die Genehmigung nicht ausdrücklich örtlich beschränkt, so
gilt sie für das ganze Deutsche Reich. Die Befugnis zur Erteilung
der Genehmigung hat die Neichsstelle auf die Landcsstellen über
tragen. In Preußen ist eine weitere Übertragung auf die
Provinzial- oder Bezirksstellen erfolgt.
Neben dieser vorbeugenden Auswahl erschien aber auch eine
laufende Überwachung der Tätigkeit des Handels bei
der Preisbildung erwünscht. AIs wirksames Mittel war von
einigen Kommunalverwaltungcn schon seit einiger Zeit der