Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
a. Reichsrechtlich ist diese Zuständigkeit geordnet im F. G.G. 8 2 (Rechtshilfe), 
z88 (Vormundschaftsgericht), F 65 (Bestätigung der Annahme an Kindes Statt und 
hrer Aufhebung), 8 69 (Verrichtungen des Gerichts erster Instanz nach dem P.St. G.), 
z72 (Nachlaßgericht), & 99 (Vermittelung der Gesamtgutsauseinandersetzung), 88 128, 
145, 149 (vgl. mit B.Sch.G. 8 11 und 8 87 und Flößereigesetz F8: Handels- und 
Benossenschaftsregister und die sonstigen unter der Überschrift „Handelssachen“ im 
7. Abschnitt, 88 125 bis 158, des F. G. G. behandelten Angelegenheiten), 88 164-166 
Untersuchung und Verwahrung von Sachen, Pfandverkauf), 8 167 (Beglaubigung von 
Anterschriften und Handzeichen; betreffs der Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte 
ogl. unten & 33); im 8 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1876 (Musterregister), 8 120 
B.Sch.G. und 84 des Flaggenrechtsgesetzes (Fiührung der Schiffsregister für See- und 
Binnenschiffe), 854 des Boͤrsengesetzes (Börsenregister) und in einer Reihe von Bestimmungen 
des B.G.B. (88 55, 1558 betreffs des Vereins— und Güterrechtsregisters; 88 20, 
37, 418, 73, 86, 88 in Bezug auf Vereins- und Stiftungssachen; außerdem 8 182 
Abj. 2 8 176, 8 261, 88 1114 1182, 1200). 
b. Landesrechtlich kommen hinzu: die Verrichtungen der Grundbuchämter 
ausgenommen in Württemberg, Baden, Mecklenburg) und der Hinterlegungsbehörden, die 
amtliche Verwahrung der Testamente und Erbverträge, teilweise (Baden) auch anderer 
notarieller Urkunden, die Herstellung von Teilhypothekenbriefen (vygl. 8 61 G. B.O., der 
das sachlich zuständige Gericht nicht bezeichnet), die Genehmignung und Beaufsichtigung von 
Familienstiftungen (Preußen) und eine Reihe sonstiger, in den einzelnen Bundesstaaten 
verschieden bestimmter Angelegenheiten (vgl. die Aufzählung für Preußen bei Jastrow 
S. 24ff. für Baden bei Dorner S. 86ff.) 
e. Weder reichs- noch landesrechtlich bestimmt ist die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für 
die nach g 2356 Abs. 2 B. G. B. vor Gericht (oder vor einem Notar) abzugebende eidesstattliche Ver— 
sicherung des auf Erbschein Antragenden. Im Sinne des Gesetzes sind auch hier die Amtsgerichte als 
zu ständig anzusehen. 
2. Andere Behörden als die Amtsgerichte sind auf Grund reichsgesetz- 
icher Vorbehalte im Wege der Landesgesetzgebung für zuständig erklärt: 
a. für alle oder gewisse Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts 
Art. 147 E.G. z. B. G. B) in Württemberg (Bezirksnotar nebst vier Waisenrichtern), 
in beiden Mecklenburg und in Hamburg, für die — einer Zentralstelle vorbehaltene — 
Volljährigkeitserklärung insbesondere auch in Bayern, Sachsen und einigen kleineren 
Staaten; 
b. für alle oder gewisse Verrichtungen des Nachlgaßgerichts (Art. 147 E.G. 
. B. G. B.) in Württemberg (wie a), Baden (Notare) und in beiden Mecklenburg, für 
die Nachlaßsicherung (F 1960 B. G. B.) insbesondere neben den Amtsgerichten auch in 
Preußen („Dorf- oder Ortsgerichte“), Bayern u. a., für die Teilungsvermittlung (98 86, 
39, 193 J. G. G.) insbesondere neben den Amtsgerichten in Preußen Bayern, Sachsen, 
Hessen u. a., an Stelle der Amtsgerichte in Elsaß-Lothringen; 
e. für Verwahrung der Standesnebenregister (8 197 F. G.G.) in Elsaß— 
Lothringen und, beschränkt auf ältere Register, in Preußen (Landgerichte); 
d. für die Schiffsregisterführung (8127 Flaggenrechtsgesetz, 8 120 B. Sch. G.) 
n Mecklenburg-Schwerin und Hamburg; 
e. für die Aufnahme von Urkunden teils unter Ausschluß der Amtsgerichte, 
eils neben diesen (Art. 141 E.G. z. B. G.B. und 8 191 F. G. G.; vgl. unten 8 388). 
3. Bei den Amtsgerichten entscheiden Einzelrichter (vgl. F 22 Abs. 1G. V. G.). 
4. Handlungen des sachlich unzuständigen Gerichts (z. B. des Landgerichts 
statt des Amtsgerichts) sind nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. 882 F. G. G.) unwirksam. 
Ausnahmsweise sind jedoch bei Beurkundung von Rechtsgeschäften Verstöße gegen landes- 
zgesetzliche Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit (oben Ziffer 2e), z. B. die Be— 
urkundung eines Testaments oder eines Grundstückskaufs durch das Amtsgericht statt 
durch den landesrechtlich hierzu allein berufenen Notar, auf die Gültigkeit der Be— 
urkundung, wenn nicht das Landesrecht etwas anderes verordnet, ohne Einfluß (8 200
	        
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