11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 225
mündlich oder schriftlich erlassen werden; die schriftlich erlassenen bedürfen nicht notwendig
der Unterschrift des Richters, ebenso nicht der Beifkgung von Gründen. Nur die Ent—
scheidungen des Beschwerdegerichts sind „mit Gründen zu versehen“ (8 25 F. G. G.),
somit schriftlich abzufassen.
4. Die Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidungen geschieht von Amts
wegen (Gerichtsbetrieb), nicht erst auf Betreiben der Parteien. Sie hat jedenfalls zu er—
solgen an diejenigen, für welche die Verfügung ihrem Inhalte nach bestimmt ist (8 16
Abs. 1F. G.G.; unten Ziff. 5); daß nur an fsie (so Weißler S. 48), sagt das Gesetz
nicht; nach der Natur der Sache ist die Verfügung zwar nicht an alle Beschwerdeberech—
tigten (insbesondere nicht in den Fällen des 557 F.G.G.; unten 8 26 Ziff. 1), wohl
aber an alle diejenigen bekanntzumachen, welche durch die Verfügung in ihren Rechten
beeinträchtigt werden (9 20 F. G. G.). Die Bekanntmachung erfolgt, wenn mit ihr der
Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den Vorschriften der 8. P.O., sonst durch
Brief ober formlose Behändigung (8 16 Abs. 2); an Anwesende kann sie in beiden
Fällen auch mündlich zu Protokoll geschehen (d 16 Abs. 8 F. G. G.). Zustellungen haben
beim Vorhandensein eines von der Partei Bevollmächtigten (oben 8 18) an diesen zu
geschehen (F5 176 8. P.O.; Kammergericht 21. Oktober 1901: Jahrb. 22, 201; R. J. A.
2 S. 210; vgl. auch Werle im 8.Bl. f. F. G. 8 S. 1f.).
s. Wirksam werden gerichtliche Verfügungen in der Regel mit der Bekannt—
machung an diejenigen, für welche sie ihrem Inhalte nach bestimmt sind (8 16 Abs. 1).
Ausnahmsweise ist der Beginn der Wirksamkeit an andere Akte, so an die Vormunds—
bestellung (F5 51, 52), geknüpft oder von der Bekanntmachung an bestimmt be—
zeichnete Beteiligte abhängig gemacht (ogl. 8 67 F. G. G.). Verfügungen, gegen welche
die sofortige Beschwerde stattfindet (unten 8F 26 Ziff. 4) treten zwar in der Regel mit
der Bekanntmachung, ausnahmsweise jedoch (88 26, 533, 56, 70 97, 98) erst mit der
Rechtskraft in Wirksamkeit. Vgl. unten 8 23 Ziff. 1.
6. Das Gericht kann eine von ihm erlassene Verfügung, soweit sie nicht der so—
fortigen Beschwerde unterliegt, andern, wenn es sie nachträglich für ungerechtfertigt
erachtet; jedoch darf die Anderung einer Verfügung, durch die ein das Verfahren be—
dingender Antrag zurückgewiesen ist, nur auf Antrag erfolgen (8 18 F. G. G.)) Aus—
nahmsweise ist die Änderung ausgeschlossen in 88 29 Abs. 8, 35, 62, 67 Abs. 8
F.G.G. Soweit die nachträgliche Anderung statthaft ist, fragt sich, ob sie nur für die
Zukunft (ex nunec) oder auch rückwärtshin (ex tunc) wirkt. Die Anderung hat, soweit
nicht die geänderte Verfügung von vornherein nichtig war (z. B. die Bestellung eines
Entmündigten als Vormund — 8 1780 B.G.B. Loder die Verfügung eines sachlich
unzuständigen Gerichts), keine rückwirkende Kraft, wenn sie eine Verfügung betrifft, durch
die jemand die Fähigkeit oder die Befugnis zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder
zur Entgegennahme einer Willenserklärung erlangt hat; es bleibt somit die Wirkfamkeit
der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte von der
Anderung uͤnberührt (S 32 F. G. G.). In anderen Fällen kann das Gericht selbst die
Tragweite der ändernden Versügung bestimmen; hat es dies nicht getan, so ist die Frage,
ob die Rückwirkung als beabsichtigt gelten kann, nach den Umständen des Einzelfalles
zu beantworten und danach insbesondere im Falle der Aufhebung von Straffestsetzungen
zemania zu bejahen. Val. hierau Dorner S. 180, auch Aron in Gruchots Beitr.
.599.
7... Von der Änderung einer sachlich ungerechtfertigten Verfügung (6) ist zu unter—
scheiden die Anderung wegen veränderter Umstände, die auch ohne die Vor—
aussetzungen des 818 Z. G.G selbst nach Rechtskraft ver alten Verfügung, statthaft ist
uind durch Erlassung einer mil dieser in Widerspruch stehenden neuen Verfügung (z. B.
Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft wegen Weafalls ihres Grundes: 88 1883,
1884. 1919 1921 B.6. By sih bollnebt
ai gu s, 23. Die Vollstreckung. 1. Gerichtliche Verfügungen der F. G., die nicht (wie
die Volljährigkeitserklaärung, die Genehmigung von Rechtsgeschäften u. dal.) die gewouͤten
Eneyklovädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubears 1. Aufl. Bb. II 8