11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 227
abzielen, kommen im Gebiet der F. G. nur vor: die Beschwerde und die weitere Be—
schwerde. Nicht hierher gehören: der Antrag auf Wiedereinsetzung (unten 8 26 Ziff. 4),
die Rechtsbehelfe des Einspruchs und des Widerspruchs beim Registerrichter (unten 8 81
Ziff. 2 und 3) und die landesrechtlich zugelassene Anrufung des Amtsgerichts gegen An—
ordnungen nichtgerichtlicher Vormundschafts-, Nachlaß- und Grundbuchbehörden (oben 86
Ziff. 1 und vgl. Dorner S. 621 f.).
2. Von den Rechtsmitteln gegen sachliche Entschließungen, die hier allein
in Betracht kommen, sind zu unterscheiden: die Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche
Ordnungsstrafen der Amtsgerichte und Landgerichte (oben 87 Ziff. 10), die Beschwerde
gegen Entscheidungen über Zulässigkeit der Rechtshilfe (oben 87 Ziff. 1d und Ziff.
Za) und die nach Landesrecht, dem die Regelung der Dienstaufsicht über die Gerichte
vorbehalten ist, zu beurteilende Aufsichtsbeschwerde, die nicht den Inhalt einer
Verfügung, sondern die Art des Geschäftbetriebs betrifft, insbesondere gegen Geschäfts—
verzögerungen und ungebührliche Behandlung bei der — hierwegen auch von Amts
wegen zum Einschreiten berufenen — Aufsichtsbehörde Abhilfe sucht.
3. Für die Rechtsmittel gegen sachliche Entschließungen sind regelmäßig (und nur
oon diesen Regelfällen ist im folgenden — 88 26, 27 — die Rede) die Vorschriften
des F.G.G. (88 19-29), womit diejenigen der G.B.O. (88 71-80) im allgemeinen,
teilweise wörtlich, übereinstimmen, maßgebend. Ausnahmsweise ist jedoch für einzelne
dem Vereins- und Genossenschaftsrecht angehörige Angelegenheiten der F.G. die „so—
fortige Beschwerde nach den Vorschriften der 8Z.P.O.“ gewährt (88 60, 71,
73 B. G. B.; 8 80 Gen.Ges.). Auch für diese Ausnahmefälle gelten die allgemeinen
Vorschriften des F. G.G., vor allem das Offizialprinzip (oben 8 20); dagegen bestimmt
sich das Beschwerdeverfahren nach den mehrfach, namentlich betreffs der weiteren Beschwerde,
abweichenden Vorschriften der 8.P.O., die zu einer Zeit, da das F. G. G. noch nicht ein⸗—
mal als Entwurf vorlag, für maßgebend erklärt worden sind, und bei denen es verblieben
ist, da ihre Außerkraftsetzung eine Anderung des eben erst erlassenen B.G. B. bedingt
hätte: so setzt die weitere Beschwerde in den Ausnahmefällen einen neuen, selbständigen
Beschwerdegrund (K 568 Abs. 2 8. P.O.), nicht aber eine kausale Gesetzesverletzung
(unten 8 27 Ziff. 1), voraus; sie erwächst ferner auch in Preußen und Bayern (oben
Z 7 Ziff. 2) an das dem Landgericht vorgeordnete Oberlandesgericht, nicht stets an das
Kammergericht und nicht an das oberste Landesgericht, und eine Entscheidung des Reichs—
gerichts an Stelle des Oberlandesgerichts kommt hier nicht in Frage.
4. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, entsprechend der zivil—
prozessualen (3. P.O. 88 578 -5091), ist in Angelegenheiten der F. G. vorbehaltlich der
Befugnis, wegen veränderter Umstände eine mit der alten in Widerspruch stehende neue
Verfuͤgung zu erlassen (oben 8 22 Ziff. 7), nicht vorgesehen.
828. Die Beschwerde. 1. Betreffs der sachlichen Zuständigkeit zur Ent—
scheidung über die Beschwerde vgl. oben 86 Ziff. 1 und 87 Ziff. 1b.
.2. Das Recht der Beschwerde steht nach 8 20 F. G. G. nicht jedem, der ein
rechtliches Interesse an der Abänderung der Verfügung hat, sondern nur demjenigen,
dessen (privates oder öffentliches) Recht durch die Verfügung, vorausgesetzt, daß sie un—
gerechtfertigt ist, beeinträchtigt wird, und, wenn durch die Verfügung ein das Verfahren
bedingender Antrag zurückgewiesen ist, nut dem Antragsteller zu. Vgl. hierzu Schultzen-—
stein in Z. f. ZP. 25 S. 214f. Dies gilt auch für Grundbuchsachen, für welche
die G. B.O. das Recht der Beschwerde nicht geregelt hat, da auf die — durch Reichs—
gesetz den Gerichten uͤbertragene — Beschwerde in Gruͤndbuchsachen die allgemeinen Vor—
schriften des F. G.G. nach dessen ß Anwendung finden (bestritten). Für einzelne An—
gelegenheiten ist das Beschwerderecht erweitert. So wird in 8 57 F. G. G. die Be—
schwerde gegen bestimmte Verfügungen des Vormundschaftsgerichts jedem, der
nur ein Interesse an Änderung der Verfügung hat, sowie dem Ehegatten, den Ver—
wandten und Verschwägerten des Kindes (Hündels), gegen Verfügungen betreffs der
Sorge für die Verson, die nicht der sofortigen Beschwerde unterliegen, insbesondere jedem