11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 231
2. Danach geschieht die Eintragung des Schiffspfandrechts nur auf Antrag
oder behördliches Ersuchen. Sie setzt in der Regel die Bewilligung desjenigen, dessen
Recht von ihr betroffen wird, voraus, und sie soll nur erfolgen, wenn dieser als
der Berechtigte eingetragen ist. Von Amts wegen wird ein Widerspruch eingetragen,
wenn durch eine gesetzwidrig erfolgte Eintragung das Register unrichtig ge—
worden ist, und diese selbst ist zu löschen, wenn sie ihrem Inhalte nach unzulässig ist.
Die Eintragung wird auf dem Schiffszertifikat (Schiffsbrief) vermerkt; eine besondere
Urkunde, entsprechend dem Hypothekenbrief, wird nicht ausgestellt.
F 81. Die Registerführung. 1. Die reichsgesetzlich den Amtsgerichten übertragene
Führung öffentlicher Register (oben 8 8 Ziff. 10) ist reichsrechtlich nur teilweise
geregelt“ (vgl. die oben in 8 8 Ziff. 1b bezeichneten Gesetze und Verordnungen); die
häheren Bestimmungen, namentlich auch über Einrichtung und Führung des Handels-
registers, sind den Landesregierungen überlassen.
2. Betreffs der Ordnungsstrafen, womit das zur Führung der Handels⸗, Genossen⸗
schaftss und Vereinsregister berufene Gericht die Beteiligten zur Erfüllung gesetzlicher Ver—
pflichtungen anzuhalten hat, ist ein besonderes Ordnungsstrafov erfahren vorgesehen
(68 182 180, 159 F. G. G.; 160 Abs. 2 Gen.Ges.). Das Gericht erläßt an den Be—
teiligten unter Strafdrohung die Auflage, innerhalb bestimmter Frist der Verpflichtung
nachzukommen oder die Unterlassung durch Einspruch zu rechtfertigen. Geschieht keines
von beiden, so wird die angedrohte Strafe festgesetzt und zugleich die Auflage wieder⸗
holt, dies so lange, bis der Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben ist. Auf er⸗
hobenen Einspruch wird der Beteiligte, wenn die Verfügung nicht als unbegründet sofort
aufgehoben wird, zu einem Termin geladen, und in diesem entweder die Strafdrohung (nach
Umständen selbst eine zuvor erkannte, schon rechtskräftige Strafe: 8 186), wenn der Einspruch
(im Fall des NRichterscheinens: nach Aktenlage) begründet erscheint, aufgehoben oder der
Einspruch verworfen, erneute Strafdrohung erlassen und zugleich nach den Umständen
die angebrohte oder eine geringere Strafe festgesetzt oder von letzterer auch ganz ab—
gesehen. Gegen die Straffestsetzung wie gegen Verwerfung des Einspruchs findet sofortige
Beschwerde statt. Soll durch die Ordnungsstrafe nicht eine Handlung, sondern eine
Unterlassung (der Nichtgebrauch einer Firma: 8 87 H. G. B.) erzwungen werden, so
geht die Auflage dahin, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder deren Gebrauch
dinnen bestimmter Frisi durch Einspruch zu rechtfertigen, und wird die angedrohte Strafe,
wenn Einspruch nicht erhoben oder der erhobene verworfen ist, erst festgesetzt, wenn das
Gericht von einer nach Zustellung des Verbots erfolgten Zuwiderhandlung glaubhafte
Kenntnis erlangt (5 140 F. G. G.).
3. Die Löschung von Amts wegen seitens des Registergerichts ist
vorgesehen:
a. bei erloschenen Firmen, wenn die Anmeldung des Erlöschens durch Ordnungs⸗
strafe nicht erzwungen werden kann (8 81 Abs. 2 H.G. B.);
b. bei Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts⸗, Vereins- und Güterrechts-
— D0 (68 142,
147, 159, 16155. G. G.), vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen unter e.;
e. bei eingetragenen Aktiengesellschaften, Aktienkommanditgesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und Genossenschaften nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
der Nichtigkeitsklage vorliegen, bei eingetragenen Versammlungsbeschlüssen der genannten
Vereinigungen, wenn sie durch ihren Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzen
und wenn zugleich ihre Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (88 144,
147 F.6.6
Für diese Fälle (a—e) ist ein besonderes Offiziallöschungsverfahren
vorgeschrieben: das Gericht (Amtsgericht, in den Fällen beund e daneben auch das vor—
geordnete Landgericht: vgl. oben 8 6 Ziff. 2b) benachrichtigt die Beteiligten von der
beabsichtigten Löschung unler Setzung einer Widerspruchsfrist; es entscheidet über Wider—
spruch vorbehaltlich der sofortigen Beschwerde: nur wenn Widerspruch nicht erhohen