252 III. Strafrecht.
aicht deshalb früher angenommen werden, weil das Delikt durch die Landesgesetzgebung
normiert ist. Bei Versuch und Teilnahme steht es der Landesgesetzgebung frei, aus der
bloß versuchten oder unterstützten Handlung ein Sonderdelikt zu bilden. Das ist aber
kein Grund, sie für befugt zu halten, jene reichsgesetzlich geschaffenen Begriffe nach ihrem
Gutdünken, wenn auch nur für das ihr überlassene Gebiet, umzuwandeln.
Die Bestimmungen, welche Reichs- und Landesgesetzgebung außerhalb der vom
Reichsstrafgesetzbuche geregelten Materien geben, bezeichnet man als besondere Vorschriften.
Um Zweifel abzufchneiden, hat das Strafgesetzbuch eine Reihe solcher Vorschriften aus—
drückuch aufgezaͤhlt (82 Abs. 2 E. St. G.B.), unter ihnen z. B. den Forstdiebstahl.
Demgemäß kann nur derjenige an Forsterzeugnissen verübte Diebstahl nach dem Reichs—
strafgesetzbuche geahndet werden, über den das Landesrecht eine Bestimmung zu geben
unterlassen hat. Insofern hat also das Reichsstrafgesetzbuch nur subsidiäre Bedeutung.
Aber diese reicht nicht so weit, daß die Landesgesetzgebung schlechthin bestimmen könnte,
wos als Forstdiebstahl in Betracht kommen soll. Die Grenze hierfür ist nach Reichsrecht
zu ziehen.
Auf dem ihr überlassenen Gebiet hat die Landesgesetzgebung freie Hand, darf aber
doch nicht beliebige Strafen androhen oder erkennen. Sie ist hinsichtlich der Art und
des Maßes gebunden. Forst- und Gemeindearbeit ausgenommen, ist sie auf die leichteren
Strafarten des Reichsstrafgesetzbuches beschränkt (980 5, 6 E.St. G.B.).
Dieselben Grenzen wie dem Landesrecht hat das Reichsstrafgesetzbuch den früheren
Reichsgeseen gegenüber gezogen (42 E.St. G.B.), so daß innerhalb der von ihm ge—
regelten Materie nicht nur entgegenstehende, sondern auch ergänzende Reichsgesetze auf⸗
zehoben sind. Für das spätere Reichsrecht konnte natürlich keine Norm aufgestellt werden:
denn lex posterior derogat priori.
I. Perfsönliches Herrschaftsgebiet. Die Strafgesetze erstrecken sich auf
alle im Reich sich aufhaltenden Personen. Grundsätzlich ist niemand um seiner Person
willen von der Herrschaft der Strafgesetze befreit, weder die höchsten Staatsbeamten noch
die Angehörigen der landesherrlichen Familien, selbst nicht der Thronfolger. Aber doch
sind einzelne ausgenommen:
1 Aus staatsrechtlichen Gründen das Staatsoberhaupt: der Kaiser, der Landes—
herr und der Regent. Eine Exemtion genießen hinsichtlich ihrer berufsmäßigen
Außerungen die Mitglieder des Reichstags (Art. 80 R.V.) und der Kammern der
Einzelstaaten, auch des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen (F 11.St. G.B.). Dieses
dem konstitutionellen Frankreich entlehnte Privilegium aibt den Volksvertretern auf be—
schränktem Gebiet eine Art Unverleglichkeit.
2. Aus völkerrechtlichen Gründen die sog. Exterritorialen, wie fremde Souveräne
mit Familie und Gefolge und die beim Reich beglaubigten Gesandten samt ihrem Personal.
Die bei einem Einzelstaat beglaubigten Gesandten sind nur von den Gesetzen dieses
Staates befreit. Zu den Erterritorialen gehören auch fremde Truppen, mithin die Be—
atzungen der fremden Kriegsschiffe in den heimischen Gewässern.
Die um der Person willen gewährte Exemtion hebt nicht die Existenz des Ver⸗
brechens auf, sondern schafft lediglich einen persönlichen Strafausschließungsgrund, so daß
die Befreiung anderen, an der Tat beteiligten Personen nicht zu gute kommt.
III. Zeitliches Herrschaftsgebiet. Den Beginn der zeitlichen Herrschaft
eines Strafgesetzes pflegt der Gesetzgeber ausdrücklich zu bestimmen. Ist dies nicht ge—
schehen, so triit das Gesetz 14 Tage nach Publikation im Reichsgesetzblatt in Kraft
(Art. 2 R.V.). Die Herrschaft des Gesetzes endet, abgesehen von den wenigen Fällen,
n denen dasfelbe für eine von vornherein festgesetzte Zeit gegeben ist, wie es z. B.
bei dem Sozialistengesetz der Fall war, mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Auf⸗
hebung durch ein anderes Gesetz.
Kommt eine unter der Herrschaft des alten Gesetzes begangene Tat erst zur Zeit
des neuen Gesetzes zur Aburteilung, so entsteht die Frage, welches von beiden Gesetzen
zur Anwendung kommen soll. Man wird sie verschieden beantworten, je nachdem man
das Strafgesetß auffaßt als eine Anweisung an den Richter, eine Strafe zu verhängen,