1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 2353
oder als eine Erklärung an den Delinquenten, welche ihm die Folge einer Handlung
bekannt gibt. Nach der letzteren und richtigeren Anschauung würde das Gesetz aus der
Zeit der Begehung des Delikts anzuwenden sein. Aber man muß eine Ausnahme machen,
wenn das neue Gesetz milder ist. Denn es wäre unbillig, die härtere Strafe in einer
Zeit zu verhängen, in der man bereits über das Delikt milder denkt. Das positive
Recht hat dem Rechnung getragen und läßt sogar dasjenige Gesetz zwischen Begangen—
schaft und Aburteilung zur Anwendung kommen, welches das mildeste ist (822 Abs. 2
St.G.B.). Hiernach kann also auch die Aburteilung nach einem Gesetz erfolgen, das
weder zur Zeit der Aburteilung gilt, noch zur Zeit der Begehung gegolten hat. Man
rechtfertigt dies damit, daß der Verbrecher nicht darunter leiden soll, daß er nicht schon
früher, als das mildeste Gesetz noch in Kraft war, aufgegriffen wurde.
Dasjenige Gesetz ist nun das mildeste, welches unter Berücksichtigung aller Voraus—
setzungen der Strafbarkeit, z. B. auch der Verjährung, des Antragserfordernisses, das
günstigste Ergebnis für den Verbrecher herbeiführt.
7Yy. Räumliches Herrschaftsgebiet. Die Strafgesetze mit ihrem Verbot
für jedermann erwecken den Anschein, als beanspruchten sie räumlich unbeschränkte Herr—
schaft. Aber dem ist nicht so. Sie wollen nur in einem räumlich beschränkten Umfang
gelten. Das Maß der Beschränkung sucht man auf verschiedene Weise zu finden: durch
Berücksichtigung der Person des Täters, des angegriffenen Rechtsguts, des Ortes des be—
gangenen Velikts. Daneben wird allerdings auch die Ansicht vertreten, daß jede Be—
schruͤnkung zu verwerfen und es Aufgabe des Staates sei, das Verbrechen da zu ahnden,
wo immer es zu Tage trete. Hiernach ergeben sich vier verschiedene Prinzipien über
das räumliche Herrschaftsgebiet der Strafgesetze:
1. Bas Weltstrafrechtsprinzip. Dieses verwirft jede räumliche Beschränkung,
muß aber an der praktischen Undurchführbarkeit scheitern.
2. Das Personalprinzip. Dasselbe will nur die Angehörigen des eigenen Staats,
aber auch dann, wenn sie im Ausland delinquieren, strafen. Es ist wohl zu—
zugeben, daß für den Inländer die Pflicht, die heimischen Gesetze zu achten, mit dem
Verlassen des Inlandes nicht aufhört, aber das Prinzip begegnet gleichfalls praktischen
Schwierigkeiten und ist bedenklich wegen der grundsätzlichen Straflosigkeit der Ausländer.
Der letztere Gedanke führt zu dem
3. Schutzprinzip. Dieses bezweckt die Bestrafungen der an inländischen Rechts⸗
gütern verübten Verbrechen. Seine konsequente Durchführung macht aber auch eine
Strafverfolgung im Auslande nötig und zeigt darum die gleichen Schwächen wie das
Personalprinzip. Es ist obendrein uͤngerechtfertigt, sofern es den ausländischen Rechts—
gütern im Inlande den Schutz versagt. In einem Staat müssen alle Handlungen mit
gleicher äußerer Struktur, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich gegen in- oder ausländische
Rechtsgüter richten, gleicherweise mit Strafe belegt werden. Demgemäß ist
4. das Territorialprinzip, welches alle im Inlande begangenen Delikte ahndet
und die im Auslande begangenen straflos läßt, das allein haltbare.
Unser Strafgesetzbuch hat denn auch das Territorialprinzip ausdrücklich angenommen
Gs8 St. G.B.) und zjugleich zur Vermeidung der Schwierigkeiten, welche überseeische
Strafverfolgung mit sich bringt, den Begriff des Inlandes auf das Reich beschränkt, so
daß die deutschen Schuͤtzgebiete im Sinne des Strafgesetzbuchs als Ausland erscheinen
G8 St. G. B.s. Trotz der grundsätzlichen Straflosigkeit der im Ausland begangenen
Delikte — und
macht Konzessionen:
1. dem Weltstrafrechtsprinzip in Bezug auf Münzdelikte, die es ohne Rücksicht
auf den Ort der Begehung und die Nationalität des Täters auch dann straft, wenn sie
sich gegen ausländisches Münzwesen richten (54 Abs. 2 Nr. 1; 88 146 ff. St. G. B.);
2. dem Schutzprinzip, insofern es auch im Auslande von Ausländern begangene
hochverräterische Handlungen und Amtsverbrechen ahndet (94 Abs. 2 Nr. 1 StG.B.);
— 3. dem Personalprinzip, indem es gewisse Staatsverbrechen wie insbesondere
Landesverrat schlechthin (K4 Abs. 2 Nr. 8 Stit.G. B.), und andere von Inländern