Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 
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Erstes Kapitel. 
Versuch. 
8 17. Vorbereitung, Ausführung, Unternehmung. 
Versuch ist das unvollendete Verbrechen, das deshalb keinen Abschluß fand, weil 
die durch die verbrecherische Tätigkeit angeregte Kausalkette ihren Endpunkt, den Erfolg, 
nicht erreichte. Hiernach berührt das Unterscheidungsmerkmal zwischen Versuch und Voll— 
endung nicht die subjektive Seite des Verbrechens. Die Verschuldung ist, soweit nicht die 
Schuldform selbst eine Abweichung bedingt, beim Versuch die gleiche wie beim vollendeten 
Delikt. Auch bei ihm muß sich der mit Vorsatz handelnde Taͤter den Erfolg seines Tuns 
vorgestellt haben. Läßt man den dolus eventualis überhaupt genügen, muß man ihn 
auch hier für ausreichend erachten. Nur die Fahrlässigkeit ist beim Versuch aus— 
geschlossen, aber nur deshalb, weil sie ihrem Begriff nach den Eintritt des Erfolgs erfordert. 
Der Versuch wird geahndet, obwohl er keine Verletzung herbeiführt, und obwohl sonst 
gerade um deren willen Strafe verhängt wird. Man verfucht dies in verschiedener Weise 
zu erklären, je nach dem objektiven oder subjektiven Standpunkt, von dem man dabei 
ausgeht. Nach der hier vertretenen objektiven Anschauung liegt der Grund nicht in 
der Außerung der verbrecherischen Absicht, sondern in der Anbahnung des Erfolgs, mit 
der bereits die Gefahr einer Rechtsverletzung hervorgerufen wird. Diese Auffassung 
gibt den Schlüssel zu der positiv-rechtlichen Behandlung des Versuchs. Bei bloßer An— 
bahnung, aber Nichterreichung des Erfolgs ist wohl eine Strafe, aber eine mildere als 
bei Vollendung, am Platze (vergl. 8 44 St. G. B.). Ferner: da, wo die Vollendung 
mit geringer Strafe bedroht und die Verletzung für minder schwer gehalten wird, kann 
man im Fall des bloßen Versuchs auf die Bestrafung überhaupt verzichten. Das Straf— 
gesetzbuch läßt daher den Versuch einer Übertretung straflos. Es bedroht schlechthin nur 
den Versuch von Verbrechen i. e. S. und beschränkt sich bei Vergehen auf die Beftrafung 
einzelner im Gesetz besonders hervorgehobener Fälle (ungefaäͤhr 20 Delikten, meift 
Vermögensvergehen). 
Unterscheidet sich der Versuch von dem vollendeten Verbrechen nur durch das 
frühere Abbrechen der Kausalkette, so beginnt er da, wo auch die vollendete Handlung 
beginnt, d. h. mit der zum Erfolg hinführenden verbrecherischen Tätigkeit. Sobald die 
erste zu ihr gehörige Körperbewegung begonnen hat, ist die Grenze von strafloser Vor— 
bereitungshandlung und strafbarein Verfuch überschritten. 
Wer sich einen Revolver anschafft oder lädt, um einen andern zu erschießen, begeht 
noch keinen Tötungsversuch, wohl aber derjenige, welcher den Revolver auf sein Opfer 
anlegt. Der Unterschied zwischen den beiden Fäallen liegt darin, daß nur in dem 
Weiten mit der Ausführung der Tötungshandlung der Anfang gemacht ist (8 48 
St.G.B.). Es erscheint aber das Anlegen des Revolvers als Anfang der Tötung, weil 
bereits zu denjenigen Körperbewegungen gehört, aus welchen sich die Abgabe des 
Schusses zusammensetzt, während die Anschaffung und das Laben des Revolvers nicht 
hierzu gerechnet werden können. 
Da der Anfang der Ausführung des Verbrechens den Beginn der im Gesetz ver— 
botenen Tätigkeit bedeutet, so liegt ein Diebstahlsversuch erst in der Störung des fremden 
Sewahrsams nicht schon in der Beschaffung des Diebeswerkzeugs vor. Ein Versuch des 
Meineids ist nicht die Bereiterklärung zur Ableistung des falschen Eides, sondern erst 
das Nachsprechen der Eidesworie. 
ue, Während der Versuch strafbar ist, bleiben die Vorbereitungshandlungen grund— 
satzlich straflos. Nach verbreiteter Ansicht sollen sie soweit unter Strafe gestellt sein, als 
das „Unternehmen“ mit Strafe bedroht ist. Aber das Strafgesetzbuch definiert das Unter— 
sehmen gelegentlich seiner Bestimmungen über Hochverrat (882 St. G.B.) und dehnt 
sir T nach herrschender Anficht — den Begriff nicht auf Vorbereitungshandlungen aus. 
3 wäre willkürlich, von dieser Definition bei anderen Verbrechen ohne zwingende Gründe
	        
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