1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 28689
Ob eine Handlung Gefahr für die Rechtsordnung birgt, kann nur aus ihr selbst
geschlossen werden. Aber dafür ist nicht allein ihre Außenseite, sondern auch der nicht in
Erscheinung tretende verbrecherische Plan von Bedeutung.
Der Plan ist dann ein gefährlicher, wenn im Fall der Realisierung so, wie sie der
Täter sich dachte, eine Verletzung entstehen würde. Handelte dieser in Ausführung eines
gefährlichen Plans, dann hat er einen gefährlichen Versuch begangen. Er hat gezeigt,
daß er Gefährliches auszudenken vermag und auch der Mann ist, solches zu verwirk—
lichen. In seiner, wenn auch unwirksamen, Tätigkeit hat er eine verbrecherische Quelle
verraten und, dieser freien Lauf zu lassen, bereits begonnen. Für die daraus entsprungene
Handlung bedarf es der Strafe, um womöglich die Quelle selbst zu verstopfen.
Hiernach erscheint der Versuch gefährlich und strafbar, wenn jemand infolge einer
Verwechselung Zucker statt Arsenik gibt, dagegen ungefährlich und straflos, wenn er in
dem Glauben handelt, den andern durch den Genuß von Natron oder durch den Geruch
einer Totenblume töten zu können. Solange er Pläne wie die letzteren faßt, braucht die
Rechtsordnung von ihm trotz seiner Bemühung, dieselben zu verwirklichen, nichts zu fürchten.
Die gleichen Grundsätze sind anzuwenden, mag die Untauglichkeit des Versuchs
ihren Grund in dem Mittel oder in dem Objekt haben. Wer in diebischer Absicht die
leere Tasche nach dem Portemonnaie durchsucht oder den tags zuvor geleerten Opferstock
erbricht, begeht einen gefährlichen und strafbaren Versuch. Denn er handelt in Aus—
führung eines gefährlichen Planes. Wer aber in dem Töten eines heiligen Tieres die
Seele eines Menschen zu vernichten meint, hat nichts Strafbares getan.
Bei der Beurteilung des gegen ein untaugliches Objekt gerichteten Versuchs darf
man nicht vergessen, daß der Versuch einen Angriff gegen ein Rechtsgut bedeutet und
demgemäß auch von einem untauglichen Versuch keine Rede sein kann, wenn kein Rechtsgut
vorhanden ist, gegen welches er sich richten könnte. Die Tötung als Vernichtung
des individuellen Lebens schließt die Möglichkeit jedwedes Tötungsversuchs gegen eine
nichtexistierende Person aus. Die in Tötungsabsicht an dem totgeborenen Kind verübte
Handlung erscheint wohl als eine höchst gefährliche, aber weder als Versuch überhaupt,
noch als untauglicher Versuch (A.M.Reichsgericht).
820. Rücktritt vom Versuch.
Wer bis zu dem Versuch eines Verbrechens vorgedrungen ist, kann nicht durch einen
Schritt rückwärts die Folgen seiner Tat wieder aufheben. Ist durch sie Strafe verwirkt,
so kommt die Reue zu späͤt. Aber doch sieht das Gesetz von einer Bestrafung ab, wenn
der Täter — wie man es ungenau ausdrückt — vom Versuch zurücktritt (8 46
St.G.B.). Der Grund hierfür ist auch in dem Prinzip, welches die strafrechtliche Be—
handlung des Versuchs beherrscht, zu suchen. Steht der Täter vom Versuch ab, so wird
die für die Rechtsordnung bereits hervorgerufene Gefahr abgewendet. Denn es ist als—
dann 1) aus der abgebröchenen Handlung keine Rechtsverletzung mehr zu fürchten und
2) kein verbrecherischer Plan mehr da, der gefährlich ware.
Zum Rücktritt vom Versuche gehört die vollständige Aufgabe des verbrecherischen
Plans. Wer in der Ausführung des Diebstahls innehält, um eine bessere Gelegenheit abzu—
warten, ist daher vom Versuch nicht zurückgeireten. Auch derjenige hat den verbrecherischen
Plan nicht aufgegeben, der nur gezwungen von der Ausführung des Verbrechens Abstand
nahm. Darum fordert das Gesetz Freiwilligkeit des Rucktrittes. Aus welchem Grunde
der freiwillige Rücktritt erfolgte, is gleichgültig. Mag der Einbrecher aus Reue oder
um der Gexingfügigkeit der Beute willen das Haus wieder verlassen haben, er bleibt
straffrei, weil er seinen Ploan aufgab.
.. ‚War der Versuch noch nicht vollendet, genügt es, wenn der Täter seine weitere
Tatigkeit einstellt; z. B. der X schießt das auf den A bereits angelegte Gewehr nicht
ab. War aber der Versuch schon in ein weiteres Stadium gerückt und die verbrecherische
Tätigkeit beendet so ist ehr nötig. Dann muß die Kausalkette durchschnitten oder ihr