Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
heber der Tat, so könnte die Ursache zu dem verbrecherischen Erfolg nicht eine Tätigkeit 
des Täters sein, obwohl dieser um der Verursachung des Erfolgs willen gestraft wird. 
Ferner kann der Anstifter deshalb kein Urheber des Erfolgs sein, weil die von ihm an— 
zeregte Kausalkette durch die auf freiem Entschluß beruhende Handlung des Täters unter⸗ 
zrochen wird. Wollte man aber einwenden, daß die Handlung des Anstifters nicht 
ruf freiem Entschlusse beruhe, so würde die Verantwortlichkeit des Täters für den 
Erfolg aufhören. 
Aus diesem Grunde geht es auch nicht an, die Anstiftung als Verursachung des 
Entschlusses anzusehen. Sie verursacht diesen nicht, sondern veranlaßt ihn höchstens. 
Es bleibt also nur übrig, die Anstiftung als eine Hilfeleistung zu konstruieren. 
Die Hilfe besteht darin, daß der Anstifter den Täter auf den verbrecherischen Gedanken 
zringt oder in dem Täter, der den verbrecherischen Gedanken schon hatte, die von der 
Ausführung abmahnende Vorstellung niederkaͤmpft. Auf welche Weise er sein Ziel erreicht, 
darauf kommt es nicht weiter an. Das Gesetz hat zwar einzelne Mittel, wie Geschenke, 
Versprechen, Drohungen u. a. m., aufgezählt, aber durch die elausula generalis „oder 
andere Mittel“ angedeutet, daß jedes Mittel genügt, welches geeignet ist, einen anderen in 
seiner Entschließung zu bestimmen. Selbstverständlich darf es nicht die freie Willens— 
bestimmung aufheben. Die Anwendung von Mitteln, wie Täuschung, Gewalt, oder un— 
widerstehliche Drohung, würde aus dem Anstifter einen mittelbaren Selbsttäter machen. 
War die Anwendung eines an sich geeigneten Mittels fruchtlos und half alles 
Zureden nichts, den Täter zu überreden, so liegt eine bloß versuchte Anstiftung vor. 
Ddas ist aber auch dann der Fall, wenn der Anstifter zu spät kam, weil der Täter bereits 
entschlossen war, sowie dann, wenn er auf halbem Weg stehen blieb und seinen Plan 
nicht weiterführte. Der Anstiftungsversuch, mag er in der einen oder in der anderen 
Form in Erscheinung getreten sein, ist, da er keine Förderung des fremden Verbrechens 
enthält, grundsätzlich straflos. Eine Ausnahme besteht nur für die Fälle, in denen er 
zum delictum sui generis erhoben ist (F 48 4 St. G. B.). 
Die Kehrseite zum Anstiftungsversuch ist die Anstiftung zum Versuch. Wollte der 
Anstifter, daß der Taͤter eine bloße Versuchshandlung, und nichts weiter vornahm, so kann 
oon Anstiftung im technischen Sinne überhaupt nicht die Rede sein, da sie als Teilnahme— 
handlung das Bewußisein von der Mitwirkung zum Erfolg voraussetzt. Der sog. agent 
provoeateur kann daher regelmäßig überhaupt nicht und nur dann gestraft werden, wenn 
er die Vollendung des Verbrechens plante und hierzu den Täter veranlaßte. 
Glückte die Anstiftung, so hängt infolge ihrer unselbständigen Natur ihre Be— 
strafung doch noch von der Ausführung der Tat ab. Solange diese unterbleibt, hat der 
Anstifter die Möglichkeit, sich Straffreiheit zu sichern. Das geht aber nur, wenn er die 
Ausführung vereitelt, indem er den Angestifteten bestimmt, sie aufzugeben, oder selbst 
den Erfolg abwendet. 
Da durch die Anstiftung die verbrecherische Quelle erst geschaffen wird, ist sie straf⸗ 
wvürdiger als die Beihilfe, die nur dem bereits entsprungenen Strome den Weg bahnt. 
Die Strafe der Täterschaft bei ihr herabzumildern, ist nicht am Platz. Auch findet keine 
Beschränkung ihrer Strafbarkeit auf die schwereren Delikte statt. Die Anstiftunag selbst 
zu einer Übertretung ist strafbar. 
Einfluß persönlicher Eigenschaften und Verhältnisse (6 50 
St.G.B.). Da Beihilfe und Anstiftung ihren strafbaren Charakter aus der Tat des 
Täters ableiten, findet auf sie dasselbe Gesetz Anwendung, nach dem auch der Täter ab⸗ 
zuurteilen ist. Nun gibt es aber Delikte, welche je nach der Person des Handelnden ein 
eigentümliches Gepräge erhalten. Beleidigt jemand einen Monarchen, so ist bei sonst 
zleicher äußerer Handlung die Tat etwas anderes, wenn sie von dem Untertan, als wenn 
sie von dem Ausländer begangen wird. Sollte auf sie das Gesetz der Täterschaft 
schlechthin Anwendung finden, so würde bei Begehung durch einen Untertan das besondere 
rein persönliche Verhältnis, in dem der Täter zum Monarchen steht, dem Teilnehmer 
ungerechtfertigterweise zur Last fallen. Und wenn der Teilnehmer, aber nicht der 
Täter, ein Untertan des beleidiaten Monarchen ist, würde die unbedingte Aburteilung
	        
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