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LII. Strafrecht.
Als Rechtsgüterverletzung teilt die Strafe bis zu einem gewissen Grad den Charakter des
Verbrechens. Eine Rechtsgüterverletzung ist an sich nicht erlaubt. Deshalb ist die Strafe
in ihrem Vollzuge eine Handlung, die ebenso wie das Verbrechen verboten ist. Das
Verbtechen der Tötung und die Todesstrafe, das Verbrechen der Einsperrung und die
Freiheitsstrafe sind ihrem Inhalte nach ganz gleich. In beiden Fällen sind es Handlungen,
durch welche fremde Rechtsgüter vernichtet oder geschmälert werden.
Eine Rechtsgüterverletzung ist einer Person gegenüber nur insoweit möglich, als
diese Rechtsgüter besitzt. Recht- und Ehrlose gibt es heute nicht mehr. Insofern ist
ener Satz unpraktisch. Praktisch aber wird er bei Vermögenslosen. Da solche nicht am
Vermögen gestraft werden können, bleibt nichts anderes übrig, als sie an einem anderen
Rechtsgut, z. B. der Freiheit, zu bestrafen.
Soll 'die grundfätzlich verbotene Rechtsgüterverletzung ausnahmsweise erlaubt sein,
so muß sich die Erlaubnis auf ein Gesetz stützen. Die Strafe muß daher im Gesetz an⸗
zedroht sein. Der Satz „nulla poena sine lege“ verbietet es auch, die im Gesetz
Ingedrohte Strafe durch eine andere zu ersetzen, wenn der Verbrecher sie nicht als Übel
empfindet, wie etwa der Reiche die Geldstrafe.
Außer den angeführten charakteristischen Merkmalen gehören zum Begriff der
Strafe ein Subjekt, das die Strafe androht und verhängt, und ein Objekt, das sie er—
ridet. Strafberechtigt ist grundsatzlich allein der Staat als Träger des allgemeinen
Willens. Demgemäß ist die Strafé ein staatliches Institut, und es scheiden aus ihrem
Begriff die uneigentlichen Strafen, welche Kirche, Schule, Familie verhängen, aus.
Da die Verhäugung der Strafe dem Staat als dem Inhaber der öffentlichen
Zwangsgewolt zusteht, ist die Disziplinarstrafe, selbst wenn sie vom Staat verhängt
vird,keine eigentliche Strafe. Sie ist alsdann ein Übel, das der Staat ledialich als
Dienstherr über seine Staatsdiener ausspricht.
Objekt der Strafe ist der Verbrecher selbst. Da, wo dritte Personen, wie z. B.
— DDD
ur“ die vom Schuldigen verwirkte Gelostrafe haften, kommt die von ihnen erbrachte
Leistung einer Strafe tatsächlich gleich, hat aber doch nur die Bedeutung einer vprivat—
rechtlichen Verpflichtung.
Handelt es sich nicht um eine wirkliche Strafe, so gelangen auch nicht die strafrecht⸗
lichen Grundsätze zur Anwendung. Das ist namentlich für Verjährung, Rückfall und
die Frage nach einer nochmaligen Aburteilung wichtig. Es steht alsdann der Hinzu—
fügunug Liner weiteren, eigentlichen Strafe für dieselbe Tat nichts im Wege.
g 25. Einteilungen.
Als Rechtsgüterverletzungen sind die Strafen verschieden je nach der Art des
Rechtsguts, an dem gestraft wird. Positivrechtlich kommen hierfür vier Rechtsgüter in
Betracht. Das sind Leben, Freiheit, Ehre und Vermögen. Ausgeschlossen ist die körper—
liche Integritüt. Leibesstrafen kennt unser heutiges Recht nicht. In juͤngster Zeit haben
ich zwar wieder Stimmen zu gunsten der Prügelstrafe erhoben, aber man häͤlt sie mit
Recht nicht für ein geeignetes Strafmittel, weil sie — abgesehen davon, daß sie unter
Amftänden das Ehrgefühl und das moralische Bewußtsein des Bestraften eher erstickt als
vwecht — jedenfalls in ihrem Vollzuge zu verschiedenartig ausfällt und von der Laune
and der Körperkraft des Vollstreckers abhängt. Dagegen wird sie als Zuchtmittel und
—DD rohen und unkultivierten Menschen gegen—
uͤber nicht entbehrt werden können. Darum hat man keinen Anstoß genommen, sie in
den deutfschen Schutzgebieten für die Eingeborenen einzuführen.
Außer auf der Verschiedenheit des Rechtsguts, an dem der Verurteilte Ein⸗
buße erleidet, beruht das Strafenfystem des Reichsstrafgesetzbuches auf einer Einteilung
in Haupt- und Nebenstrafen. Eine Hauptstrafe ist diejenige, welche selbständig, ohne
Rücksicht auf eine andere Strafe, eine Nebenstrafe diejenige, welche nur neben einer
anderen Strafe ausgesprochen werden kann.
Wir wenden uͤns zunächst den Hauptstrafen zu.