Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

294 III. Strafrecht. 
der Delikte entnommenen Gruppierung. Jedes Verbrechen stellt sich als Angriff auf 
ein rechtlich geschütztes Interesse, auf ein Rechtsgut, dar. Träger des Rechtsguts kann 
eine einzelne Person oder die Gesamtheit, der Staat, sein. Demgemäß kann man zwei 
Gruppen von Verbrechen unterscheiden: Verbrechen gegen Rechtsgüter des einzelnen und 
Verbrechen gegen Rechtsgüter des Staates. Zwischen deiden läßt sich eine Mittelgruppe 
aufstellen, welche sich aus dem Gegensatz von Allheit und Einheit zur Mehrheit eraibt. 
Das sind die Verbrechen gegen Rechtsgüter der Gelellschaft. 
Erster Abschnitt: Verbrechen gegen Rechtsgüter 
des einzelnen. 
Je nach dem verletzten Rechtsgut unterscheidet man Verbrechen gegen: 1. das 
Leben, 2. die körperliche Integrität. 8. die Freiheit, 4. die Ehre und 5. das Ver— 
nögen. 
833. Verbrechen gegen das Leben. 
Das Leben als Rechtsgut kommt dem menschlichen Lebewesen von dem Augenblicke 
ab zu, in dem der Mensch ins Dasein tritt, also nicht vor der Geburt, sondern erst mit 
dieser. Den Beginn seiner selbständigen Existenz wird man mit dem Beginn der Atmung 
durch die Lungen anzunehmen haben. Von da ab besteht das Rechtsgut des Lebens 
bis zum natürlichen oder gesetzlichen Tode, so daß die Tötung eines Sterbenden oder 
eines zum Tode Verurteilten noch ein Verbrechen gegen das Leben ist. 
Jeder Mensch genießt den gleichen Schutz. Nur der Kaiser und der eigene Landes⸗ 
herr des Täters nehmen eine besondere Steuung ein. indem deren Tötung als Hoch— 
—B 
Da das Verbrechen ein Eingriff in fremde Rechtsgüter bedeutet, bleibt der Selbst— 
mord und damit auch die Teilnahme an ihm straflos. 
J. Mord, und Totschlag (88 211, 212 St. G.B.). Die Tötung erscheint 
aicht als einheitliches Delikt, sondern löst sich in eine Reihe von Tötungsverbrechen auf. 
Unter ihnen sind die schwersten: Mord und Totschlag (88 211, 212 St. G.B.). Nach 
heutigem Recht (anders z. B. nach Art. 187 0.0. G. Art. 146, 151 des bayerischen 
St.G.B. von 1818, Art. 135, 140 des österr. St. G.B.) unterscheiden sich beide micht 
durch die Schuldform. Auch der Totschläger muß den Tod seines Opfers vorsätzlich 
herbeigeführt haben. Sein Vorsatz braucht kein abgeschwächter, indirekter oder eventuelle— 
zu sein und kann selbst in Absicht übergehen, ohne daß die Tat den Charakter als Tot— 
schlag verliert. Diese wird erst dann zum Mord, wenn sie mit Überlegung ausgeführt 
vird. Nur die Zeit der Ausführung kommt in Betracht. Es ist daher mit der An⸗ 
gahme des Totschlags sehr wohl verträglich, daß ein überlegter Plan vorausging. Da 
Mangel an Überlegung und Affekt nicht identisch sind, bietet die Hitze des Zorns kein 
sicheres Zeichen für die Unüberlegtheit der Tat. Aus demselben Gruͤnde läßt sich aus 
der Ruhe und dem Gleichmut des Täters kein unbedingt sicherer Schluß auf das Vor— 
handensein der Überlegung ziehen. Es fehlt überhaupt an genügend zuverlässigen Merk— 
malen, um die spezifische Denktätigkeit des Mörders konstatieren zu können. Das ist 
esonders deshalb zu beklagen, weil von der Annahme der Überlegung die Todesstrafe 
abhängt. Nach pofitivem Recht begründet die Überlegung den allergrößten Strafunter⸗ 
chied. Dieselbe Tat, die als Mord mit dem Tode beftraft wird, wird bei fehlender 
überlegung als Totschlag mit zeitiger Zuchthausstrafe geahndet. Und diese Strafe kann 
ogar auf6 Monate Gefängnis herabgesetzt werden, wenn die vorsätzliche Tötung im 
Zorn auf Provokation hin geschah (F 218 St. G.B.). Dies ist gegenüber der absoluten 
Strafe des Mordes eine um so uͤngerechtfertigtere Milderung, als gerade in dem provo— 
rierten Totschlag der Kern des ursprunglichen Totschlagbegrisfs enthalten ift. 
Die verwandtschaftliche Bezaiehunx des Tätens zu setnem Epfer die in unserem
	        
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