L. Titel: Kauf. Zaufch. S 446. 583
_. Beim constitutum possessorium wird dies zu bejahen
jein, da ja der Cäufer Mer den Befiß gleichfalls erhält, wenn er ihn
zu durch den Berkäufer ausübt. Dies wird auch hei undbeweg-
[iden Sachen gelten dürfen, vgl. Martinius a. a. VD. S. 50 ff.
Die herrfhende Meinung OL Dernburg 8 174, N, Dertmann
Bem. 1, a zu 8 446, Cojac $ 122 Anm. 16, Crome $ 213, 1, a, Mar-
tinius a. a. ©. S, 54, Tibe S. 257, Rifd S. 62) bejaht die8 auch für
den Fall des 8 931, insbejondere davon ausgehend, daß aus dem gemein“
jamen Titel für die 88 929 ff. fih die Gleichftellung ergebe. Allein
das gefebgeberifche Prinzip des S 446 (vgl. oben I, 1) Kann fih doch
nur dann verwirklichen, wenn dem Käufer tatfächlich „die Möglich-
feit der Neberwachung“ der Sache gegeben ijt, was hei dem Falle der
Abtretung des bloßen Gerausgabeanipruchs nie und nimmer zutrifft.
Exit wenn der Dritte die Sache an den Käufer Herausgibt, Üt Diele
„übergeben“. Daß die8 gefchehe, dafür hat freilich der Käufer {elbft
zu forgem und er Kommt in Verzug, wenn er fich etwa weigert, die
ihm angebotene Sache An {. 8 293. (Nebereinftimmend CEnde-
mann 8 159, a Ynın. 36 und Düringer-Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S, 54.)
Wenn freilich der Käufer felbit mit dem Dritten etwa vereinbart, daß
diefer die Sache noch behalte, fo muß fie von da ab auf Gefahr des
Käufers De (Planck in Bem. 2, b zu S 446 will die ganze Frage
auf die Vereinbarung der Beteiligten und auf S 323 abftellen.)
Bei Faufmännifiden DispojitionSbapieren vertritt die
Uebergabe des BapierS die Nebergabe der Ware. Die bloße Un-
weifjung ohne {oldhes Bapier kann jedoch nur als Abtretung des
EBENE wirfen. STE a. a. ©.) Neber
den Ge A wenn das Dispofitionspapier dem Käufer über:
jendet wird, |. Dem. 5 zu S$ 447. .
Ueber Gefahrübergang bei Weiterverkauf einer nach Lade? BE
ın Order des Verkäufer8 verladenen Ware val. Iipr. d. OLG.
El Bd. 8 S. 62 ff.
Erforderlich Ut aber ftet8 Nebergabe auf Orund des Raufes.
Üebergabe zur Nußung auf ©rund eine3 mit einem befrifteten Kaufe
verbundenen Nebenvertrags genügt daher nicht, vol. Eccius in Gruchot,
Beitr. Bd. 41 S. 883. ;
Xn ollen Zällen, in denen die Nebergabe (oder deren Erfaßmittel)
im obigen Sinne der Cintragung des Eigentums für den Käufer
im Grundbuhe vorangeht, wird ein interimiijtifdher Ge:
braudsüberlaffungsvertrag bis um Momente diejer Ein:
tragung zu unterftellen fein. EU. e durch const. poss, wird
shnedie8 jtet8 mit der Eintragung des Eigentums für den Käufer im
SGrundbuche zufammenfallen. Martinius a. a. DO. ,
d) Der Zeitpunkt des Gefahrübergang it alfo für die Regel derjenige ber
Üebergabe. Ein früherer Zeitbunkt ergibt fich:
ax) nach 8 446 Abi. 2 bei Grundftücen Gefhränkt);
B) nach $ 447 bei beftimmfen Berfendungen;
v) bei Unnahmeverzug in bezug auf eine nur der Gattung nach
beftimmte Sache gemäß 8 300 Abi. 2; im übrigen vgl. wegen Ver-
zug8 bieher auch 88 324 WAbf. 2, 372 ff. und bezüglih des HandelS-
aufs 8 373 HOD.;
8) beim Erbidhaftskaufe nach S$ 2380.
Daß auch durch Barteimillen (Vereinbarung) der maßgebende
Beitpumt beliebig verfhnoben werden Kann, ift felbitverftändlich (f. oben 1, €).
u dem Falle des zweiten Abfage8 iit jchon in A. IL, 323 die Frage auf=
geworfen, wie e8 {ih bezüglidh ber Gefahrhaftung verhalten folle,
wenn der Verkäufer A einen Doppelverkauf vornimmt in der Ari,
5aß er da8 Örunditück dem B übergibt, dem C dagegen fpäter aufläßt ?
Nraktiih wird der Sal wohl Kaum häufig vorkommen. Man kann es TE
begreifen, wenn man die Möglichkeit einer {oldhen Schwierigkeit nicht für
genügend erachtete, um das im Ubi. 1 ausgefprochene an Jich richtige Prinzip
zu opfern. Schollmeyer, Die einzelnen Schuldverhältnifje S. 8 ff., meint, Daß
der Gläubiger A doppelte Zahlımg des Kaufpreifes verlangen fönnte (eben1o
Martinius S. 76). Vland Bem. 2, b, 8 zu S 446 läßt Klage auf Bahlung
de8 Kanfpreijes nur gegen C durchdringen, und fhüßt den B nad S 440
Sarch den Anipruch auf Schadenserfaß wegen Nichterfüllung oder Rücktritt
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