Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
gleiche Bedeutung gewonnen haben (oder insoweit sie etwa durch deutsche gewohnheits⸗ 
rechtliche Ubung — nachstehend 2 — rezipiert sein sollten). 
2. Gewohnheitsrecht ist, wiewohl man dies bestritten hat, von gleicher recht— 
bildender Kraft wie Gesetzesrecht. Bestand doch das gemeine Strafprozeßrecht in weitem 
Umfang aus Sätzen, die der usus kori geschaffen hatte, und gibt es doch auch heute noch 
Staatswesen ohne Strafprozeßgesetz (z. B. Kanton Uri). Auch findet sich nirgends im 
deutschen Recht ein Satz, der strafprozessualem Gewohnheitsrecht die Geltung abspräche. 
Derzeit wird allerdings ein solches kaum nachweisbar fein; es könnte sich aber recht wohl 
praeter legem bilden, z. B. in Ansehung der Veraleiche im Privatklageverfahren, in 
Ansehung der Strafpvollstreckung u. s. w. 
3. Die eigenartige staatsrechtliche Gestaltung Deutschlands (Nebeneinanderbestehen 
des Deutschen Reichs und der deutschen Gliedstaaten) bedingi eine Duplizität des deutschen 
Strafprozeßrechts wie des deutschen Rechts überhaupt. Es aibt Reichs und Landes— 
itrafprozeßrecht. 
a) Das Schwergewicht liegt bei dem Reichsrecht. Den Kern des geltenden Reichs— 
itrafprozeßrechts stellen dar die Strafprozeßordnung (St. P.O.) vom 1. Februar 1877 
nebst ihrem Einführungsgesetz (E.St. P. O.) und das Gerichtsverfassungsgesetz (G.V. G.) vom 
ru 7 nebst seinem Einführungsgesetz (E. G.V. G.). An diese Gesetze, die zu— 
ammen mit der Zivilprozeßordnung und ihrem Einführungsgesetz die „Reichsjustizgrund⸗ 
zesetze“ bilden, gliedern sich als weitere Justizgesetze besonders an: die Rechtsanwaltsordnung 
7. Juli 1879 
(R.A.O.) vom 1. Juli 1878, die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 5 
18. i 1378.4 
das Gerichtskostengesetz (G.K. G). vom 73 die Gebührenordnung für Zeugen 
30. Juli 18s38 
und Sachverständige vom dn ae die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 
24. Juni 1878 
29. Juni 1881; die Militärstrafgerichtsordnung (M. St. G.O.) vom 1. Dezember 1898 
17. Mai 1898 
gebst Einführungsgesetz (E. M.St. G.O.); das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 
7. April 1900; das Gesetz über die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten vom 
25. Juli 
10. September 1900. 
Zusammengestellt find diese Gesetze in dem Werk von Kapser, Die gesamten Reichsjuftizgesetze 
und die sämtlichen ur das Reich und in Preußen erlassenen Ausführunge und Ergänzuͤngsgesetze, 
Verordnungen, Erlasse und Verfügungen; 6. Aufl. 1901. S. auch Birkmeyer S. ff. — Tert⸗ 
ausgaben der St. P.O. mit Anmerkungen von: Olshaufen (1901), Hellweg (11. Aufl. 1901) 
Hoppe (1897), v. Aufseß (1901), Daude (G. Aufl. 1901), i u. a. 
Ergänzend treten hinzu die strafprozessualen Bestimmungen in den im Reichsgesetz⸗ 
blatt publizierten Staatsverträgen des Deutschen Reiches. 
Verzeichnis dieser Verträge bei Söwe-Hellweg zu 8 21 G. V. G. 
Rechtssätze strafprozessualen Charakters finden sich außerdem aber auch in manchen 
anderen, nicht zu den eigentlichen „Justizgesetzen“ gehörigen Reichsgesetzen verstreut; so 
im Strafgesetzbuch (3. B. 88 4, 6168, 98, 140 Abs. 8, 164 Abs. 2, 186 191, 198), 
in der Reichsverfassung (Art. 81), im Preßgesetz (88 28-29), im Vostgesetz 
(S 835) u. s. w. 
Diese Rechtssätze sind, auch insoweit sie älter sind als die St. P.O. neben letzterer 
in Geltung (vgl. E.St. P. O. 8 5). 
b) Das Reichsrecht beansprucht grundsätzliche Geltung für alle sich vor deutschen 
Gerichten abspielenden Strafprozesse ohne Untecschied. ob das an wbenvdende materielle
	        
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