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III. Strafrecht.
gleiche Bedeutung gewonnen haben (oder insoweit sie etwa durch deutsche gewohnheits⸗
rechtliche Ubung — nachstehend 2 — rezipiert sein sollten).
2. Gewohnheitsrecht ist, wiewohl man dies bestritten hat, von gleicher recht—
bildender Kraft wie Gesetzesrecht. Bestand doch das gemeine Strafprozeßrecht in weitem
Umfang aus Sätzen, die der usus kori geschaffen hatte, und gibt es doch auch heute noch
Staatswesen ohne Strafprozeßgesetz (z. B. Kanton Uri). Auch findet sich nirgends im
deutschen Recht ein Satz, der strafprozessualem Gewohnheitsrecht die Geltung abspräche.
Derzeit wird allerdings ein solches kaum nachweisbar fein; es könnte sich aber recht wohl
praeter legem bilden, z. B. in Ansehung der Veraleiche im Privatklageverfahren, in
Ansehung der Strafpvollstreckung u. s. w.
3. Die eigenartige staatsrechtliche Gestaltung Deutschlands (Nebeneinanderbestehen
des Deutschen Reichs und der deutschen Gliedstaaten) bedingi eine Duplizität des deutschen
Strafprozeßrechts wie des deutschen Rechts überhaupt. Es aibt Reichs und Landes—
itrafprozeßrecht.
a) Das Schwergewicht liegt bei dem Reichsrecht. Den Kern des geltenden Reichs—
itrafprozeßrechts stellen dar die Strafprozeßordnung (St. P.O.) vom 1. Februar 1877
nebst ihrem Einführungsgesetz (E.St. P. O.) und das Gerichtsverfassungsgesetz (G.V. G.) vom
ru 7 nebst seinem Einführungsgesetz (E. G.V. G.). An diese Gesetze, die zu—
ammen mit der Zivilprozeßordnung und ihrem Einführungsgesetz die „Reichsjustizgrund⸗
zesetze“ bilden, gliedern sich als weitere Justizgesetze besonders an: die Rechtsanwaltsordnung
7. Juli 1879
(R.A.O.) vom 1. Juli 1878, die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 5
18. i 1378.4
das Gerichtskostengesetz (G.K. G). vom 73 die Gebührenordnung für Zeugen
30. Juli 18s38
und Sachverständige vom dn ae die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom
24. Juni 1878
29. Juni 1881; die Militärstrafgerichtsordnung (M. St. G.O.) vom 1. Dezember 1898
17. Mai 1898
gebst Einführungsgesetz (E. M.St. G.O.); das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom
7. April 1900; das Gesetz über die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten vom
25. Juli
10. September 1900.
Zusammengestellt find diese Gesetze in dem Werk von Kapser, Die gesamten Reichsjuftizgesetze
und die sämtlichen ur das Reich und in Preußen erlassenen Ausführunge und Ergänzuͤngsgesetze,
Verordnungen, Erlasse und Verfügungen; 6. Aufl. 1901. S. auch Birkmeyer S. ff. — Tert⸗
ausgaben der St. P.O. mit Anmerkungen von: Olshaufen (1901), Hellweg (11. Aufl. 1901)
Hoppe (1897), v. Aufseß (1901), Daude (G. Aufl. 1901), i u. a.
Ergänzend treten hinzu die strafprozessualen Bestimmungen in den im Reichsgesetz⸗
blatt publizierten Staatsverträgen des Deutschen Reiches.
Verzeichnis dieser Verträge bei Söwe-Hellweg zu 8 21 G. V. G.
Rechtssätze strafprozessualen Charakters finden sich außerdem aber auch in manchen
anderen, nicht zu den eigentlichen „Justizgesetzen“ gehörigen Reichsgesetzen verstreut; so
im Strafgesetzbuch (3. B. 88 4, 6168, 98, 140 Abs. 8, 164 Abs. 2, 186 191, 198),
in der Reichsverfassung (Art. 81), im Preßgesetz (88 28-29), im Vostgesetz
(S 835) u. s. w.
Diese Rechtssätze sind, auch insoweit sie älter sind als die St. P.O. neben letzterer
in Geltung (vgl. E.St. P. O. 8 5).
b) Das Reichsrecht beansprucht grundsätzliche Geltung für alle sich vor deutschen
Gerichten abspielenden Strafprozesse ohne Untecschied. ob das an wbenvdende materielle