2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 335
Strafrecht Reichss oder Partikularrecht ist. Das Landesrecht kann nur in die vom Reichs-
recht offengelassenen Lücken eintreten. Dieser Lücken sind nicht wenige in Ansehung der
Gerichtsverfassung. Das G.V. G. will nämlich keine „Kodifikation“ sein, sondern
greift aur eine Reihe von besonders bedeutsamen Punkten aus dem Gesetzgebungsstoff
heraus; der unerwähnt gebliebene Rest ist also der Kompetenz der Einzelstaaten ver—
blieben. Anders steht es mit dem eigentlichen Strafprozeß; die St. P.O. regelt
ihn derart erschöpfend, daß jedes Schweigen als sog. qualifiziertes Schweigen gedeutet
werden muß, das Landesrecht also nur insoweit Raum findet, als das Reichsrecht deutlich
die Kompetenz des Landesrechts anerkennt, wie dies z. B. geschieht in E.St. P.O. 88 8,
6, SuP.O. 88 39, 64, 78, 288, 420, 4838, 458, 488.
Die Einzelstaaten haben meistens den ihnen überlassenen Gesetzgebungsstoff durch
„Ausführungsgesetze“ (zum G. V. G., zur St. P.O.) geregelt; daneben sind je nach Be—
zürfnis noch Spezialgesetze (z. B. über das Forst- und Feldrügeverfahren u. s. w.) er⸗
assen worden. Preußen befitzt kein Ausführungsgesetz zur St. P. O.
Ungültig ist gemäß dem Grundsatz des Art. 2 RVerf., vgl. auch 8 6E. St. P.O.,
alles dem Reichsrecht widerstreitende Landesrecht, es sei älter oder jünger als jenes (so
. B. Art. 9 des hessischen A.G.V.G., insofern er die Mitglieder der standesherrlichen
Familien von der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit befreit).
Eine sehr eingehende Zusammenstellung landesrechtlichen Materials siehe bei Binding, Grund⸗
riß 8 15; für angen und Bayern auch bei Birkmeyer in dem Beiheft.
4. Weder fur das Reichsrecht noch für das Landesrecht ist der „Verordnung“ der
Charakter einer Rechtsquelle abzusprechen. Das Gesetz im konstitutionellen Sinne läßt
nicht nur stillschweigend, sondern zum Teil ausdrücklich Materien in dem Sinne un—
geregelt, daß hier die Verordnungsgewalt eingreifen solle. So sind denn auch sowohl im
Reich wie namentlich in den Einzelstaaten zahlreiche Verordnungen erlassen worden. Sie
haben zum Gegenstande z. B. die Einrichtung von detachierten Strafkammern, Geschäfts-
nweisungen fuͤr Gerichtsschreibereien, Strafregister, Amtstracht, Formulierung der Ur—
teile u. J. w. Inwieweit Regelung durch Verordnung zulässig, inwieweit umgekehrt
Gesetzesform einzuhalten ist, bestimmt sich nach Staatsrecht.
Bgl. das oben bei 3 angeführte Werk von Kayser.
II. Die Auslegung strafprozessualer Rechtsquellen kann füglich keine andere sein,
als die der Rechtssähe überhaupt. Das Objekt der Interpretation kann deren Methode
aicht beeinflussen. Deshalb ist namentlich die bisweilen vertretene Meinung zu verwerfen,
als sei im Strafprozeßrecht die Analogie nicht oder nur in beschränktem Umfang zur
Auslegung verwertbar.
Min der modernen Gesetzgebungstechnik hat auch die St. P. O. auf die Festhaltung
von termini technici Gewicht gelegt („Rechtsmittel“, „Angeschuldigter“, „Angeklagter“,
„gerichtliche Untersuchung“, „muß“, „soll“ u. s. w.), ohne daß freilich überall volle Kon—
sequenz obwaltete.
84. Das Herrschaftsgebiet der Strafprozeßrechtssätze.
J. Der Personenkreis, den das deutsche Strafprozeßrecht beherrscht, deckt sich
mit dem Kreise der Personen, die der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit unterfallen
(darüber unten 88)) das will sagen: hinsichtlich der Personen, die überhaupt unter die
deutsche ordentliche Gerichtsbarkeit fallen, ist auch die St. P. O. anwendbar, und zwar wird
xrundsätzlich hinsichtlich der Prozedur kein Unterschied gemacht; es findet 3. B. gegen den
Inländer dasselbe Verfahren statt wie gegen den Ausländer. Immerhin gibt es auch
zahlreiche persönliche Eigenschaften und Umstände, die auf die Form der Prozedur Einfluß
üben; so wird gegen den Jugendlichen und gegen den Abwesenden anders verfahren als
zegen den Erwachsenen bezw. den Änwesenden (vgl. z. B. St. P. O. z8 1401, 318 ff.);
z8 wird die Militärperson als Zeuge oder Sachverständiger anders als die Zivilperson
behandelt (St.P.O. 88 48 Abs. 2, 50 Abs. 4, 69 Abs. 8, 72); desgleichen genießen —