Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 335 
Strafrecht Reichss oder Partikularrecht ist. Das Landesrecht kann nur in die vom Reichs- 
recht offengelassenen Lücken eintreten. Dieser Lücken sind nicht wenige in Ansehung der 
Gerichtsverfassung. Das G.V. G. will nämlich keine „Kodifikation“ sein, sondern 
greift aur eine Reihe von besonders bedeutsamen Punkten aus dem Gesetzgebungsstoff 
heraus; der unerwähnt gebliebene Rest ist also der Kompetenz der Einzelstaaten ver— 
blieben. Anders steht es mit dem eigentlichen Strafprozeß; die St. P.O. regelt 
ihn derart erschöpfend, daß jedes Schweigen als sog. qualifiziertes Schweigen gedeutet 
werden muß, das Landesrecht also nur insoweit Raum findet, als das Reichsrecht deutlich 
die Kompetenz des Landesrechts anerkennt, wie dies z. B. geschieht in E.St. P.O. 88 8, 
6, SuP.O. 88 39, 64, 78, 288, 420, 4838, 458, 488. 
Die Einzelstaaten haben meistens den ihnen überlassenen Gesetzgebungsstoff durch 
„Ausführungsgesetze“ (zum G. V. G., zur St. P.O.) geregelt; daneben sind je nach Be— 
zürfnis noch Spezialgesetze (z. B. über das Forst- und Feldrügeverfahren u. s. w.) er⸗ 
assen worden. Preußen befitzt kein Ausführungsgesetz zur St. P. O. 
Ungültig ist gemäß dem Grundsatz des Art. 2 RVerf., vgl. auch 8 6E. St. P.O., 
alles dem Reichsrecht widerstreitende Landesrecht, es sei älter oder jünger als jenes (so 
. B. Art. 9 des hessischen A.G.V.G., insofern er die Mitglieder der standesherrlichen 
Familien von der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit befreit). 
Eine sehr eingehende Zusammenstellung landesrechtlichen Materials siehe bei Binding, Grund⸗ 
riß 8 15; für angen und Bayern auch bei Birkmeyer in dem Beiheft. 
4. Weder fur das Reichsrecht noch für das Landesrecht ist der „Verordnung“ der 
Charakter einer Rechtsquelle abzusprechen. Das Gesetz im konstitutionellen Sinne läßt 
nicht nur stillschweigend, sondern zum Teil ausdrücklich Materien in dem Sinne un— 
geregelt, daß hier die Verordnungsgewalt eingreifen solle. So sind denn auch sowohl im 
Reich wie namentlich in den Einzelstaaten zahlreiche Verordnungen erlassen worden. Sie 
haben zum Gegenstande z. B. die Einrichtung von detachierten Strafkammern, Geschäfts- 
nweisungen fuͤr Gerichtsschreibereien, Strafregister, Amtstracht, Formulierung der Ur— 
teile u. J. w. Inwieweit Regelung durch Verordnung zulässig, inwieweit umgekehrt 
Gesetzesform einzuhalten ist, bestimmt sich nach Staatsrecht. 
Bgl. das oben bei 3 angeführte Werk von Kayser. 
II. Die Auslegung strafprozessualer Rechtsquellen kann füglich keine andere sein, 
als die der Rechtssähe überhaupt. Das Objekt der Interpretation kann deren Methode 
aicht beeinflussen. Deshalb ist namentlich die bisweilen vertretene Meinung zu verwerfen, 
als sei im Strafprozeßrecht die Analogie nicht oder nur in beschränktem Umfang zur 
Auslegung verwertbar. 
Min der modernen Gesetzgebungstechnik hat auch die St. P. O. auf die Festhaltung 
von termini technici Gewicht gelegt („Rechtsmittel“, „Angeschuldigter“, „Angeklagter“, 
„gerichtliche Untersuchung“, „muß“, „soll“ u. s. w.), ohne daß freilich überall volle Kon— 
sequenz obwaltete. 
84. Das Herrschaftsgebiet der Strafprozeßrechtssätze. 
J. Der Personenkreis, den das deutsche Strafprozeßrecht beherrscht, deckt sich 
mit dem Kreise der Personen, die der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit unterfallen 
(darüber unten 88)) das will sagen: hinsichtlich der Personen, die überhaupt unter die 
deutsche ordentliche Gerichtsbarkeit fallen, ist auch die St. P. O. anwendbar, und zwar wird 
xrundsätzlich hinsichtlich der Prozedur kein Unterschied gemacht; es findet 3. B. gegen den 
Inländer dasselbe Verfahren statt wie gegen den Ausländer. Immerhin gibt es auch 
zahlreiche persönliche Eigenschaften und Umstände, die auf die Form der Prozedur Einfluß 
üben; so wird gegen den Jugendlichen und gegen den Abwesenden anders verfahren als 
zegen den Erwachsenen bezw. den Änwesenden (vgl. z. B. St. P. O. z8 1401, 318 ff.); 
z8 wird die Militärperson als Zeuge oder Sachverständiger anders als die Zivilperson 
behandelt (St.P.O. 88 48 Abs. 2, 50 Abs. 4, 69 Abs. 8, 72); desgleichen genießen —
	        
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