Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 339 
zugelassen, nämlich nur vor Konsulargerichten und den an ihrer Statt in Konsular— 
achen eintretenden Gerichten; vor allen übrigen Gerichten ist also der Rechtsweg 
ausgeschlossen. 
[V. Nicht immer erschöpft sich der Begriff der „Strafsache“ in dem staatlichen 
Strafanspruch; unter Umständen bilden vielmehr gewisse mit dem Strafanspruch zusammen— 
hängende straf⸗, zivil- oder verwaltungsrechtliche Ansprüche mit dem Strafanspruch zu— 
ammen die „Strafsache“; so werden z. B. im Strafprozeß mitabgemacht: die Privat— 
trafe der Urteilspublikation nach St. GB. 88 165, 200; die Buße; die Einziehung und 
Unbrauchbarmachung, die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, die, Unterbringung“ des Straf— 
nmündigen im Sinne des 8 56 Abs. 2 St.G. B., die Entschädigung des unschuldig 
Bestraften (diese jedoch nur ihrem Grunde, nicht ihrem Betrage nach) us. w. Für alle 
diese „Nebenansprüche“ ist außer dem Strafrechtswege kein anderer Weg gegeben; dies 
gilt auch für den Bußanspruch; nur hat der Bußberechtigte die Möglichkeit, statt des 
Bußanspruchs den im Zivilprozeßwege verfolgbaren Schadensersatzanspruch zu wählen. 
—*6. B. Der Gegenstand des einzelnen Prozesses. 
Literatur: Planck, Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten (1844); Glaser, Gegenseitige Be— 
ziehungen mehrerer Strafsachen, Gerichtssaal 1888 S. 81 
4. Gegenstand des einzelnen Prozesses („Gegenstand der Unter— 
uchung“, somit auch Gegenstand der Klage, des Eröffnungsbeschlusses, des Urteils, der 
Rechtsmitteleinlegung u. s. w.) ist derjenige Strafanspruch, den der Kläger anhängig ge— 
macht hat, samt Nebenansprüchen. Außerhalb des Prozeßgegenstandes liegen mithin 
namentlich die nur präjudiziellen Punkte. Sie bedürfen zwar der Feststellung, es wird 
aber nicht „über sie entschieden“, so daß auch keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich ihrer 
eintritt (z. B. Frage des Eigentums im Diebstahlsprozeß; Frage nach dem Vorliegen 
ꝛiner „Haupttat“ im Prozeß gegen den Gehilfen u. s. w.). 
II. Der Prozeßgegenstand bildet eine unteilbare Einheit 
1. nach seinem Entstehungsgrunde: der Prozeß ergreift alle zu der Strafsache ge— 
hörigen Tatsachen, gleichviel, ob den Behörden bekannt oder unbekannt, ob in den be— 
hördlichen Prozeßerklärungen genannt oder nicht genannt; 
2. nach seinem Inhalt: der Prozeß ergreift gleichermaßen Haupt- und Nebenstrafen 
'amt allen möglichen auf den Strafrechtsweg gehörenden Nebenmaßregeln; 
3. nach seiner juristischen Würdigung: der Prozeß ergreift die Tat unter jedem 
denkbaren juristischen Gesichtspunkt; 
4. nach seiner Struktur: der Prozeß ergreift ungeteilt das „Ob“ und das „Wie“ 
der anhängigen Ansprüche. 
Diese prozessuale Unspaltbarkeit der Strafsache bewirkt, daß jede Prozeßerledigung 
die ganze Strafsache erledigt; es gibt kein Teilurteil im Strafprozeß und folgeweise 
auch kein Ergänzungsurteil; die prozeßerledigende Entscheidung läßt von der Strafsache 
aichts in lite; vergessene, unbekannt gebliebene oder (was fehlerhaft wäre) absichtlich 
ausgeschiedene Partikelchen der Strafsache können nicht den Gegenstand eines neuen Pro— 
zesses ausmachen; sie bleiben fortan außerhalb jeder Aburteilungsmöglichkeit. Anderer— 
seits bezieht sich auch jeder vor der Prozeßerledigung vorgenommene Prozeßakt, auch 
wenn er seinem Wortlaut nach nur einen Teil ergreift, auf die Strafsache in ihrem 
»ollen Umfange. Die Anklage wegen Körperverletzung kann die Eröffnung des Haupt⸗ 
verfahrens wegen Totschlags und die Verurteilung wegen Mordes zur Folge haben (immer 
oorausgesetzt, daß die Tat dieselbe ist); der Eröffnungsbeschluß, der eine Tat nur als 
einfaches Delikt ansah und die Gewerbsmäßigkeit ausdruͤcklich leugnete, schließt nicht aus, 
daß das Urteil Gewerbsmäßigkeit annimmt u. s. w. 
Die unsichtbar gebliebenen Stücke und Teile der Strafsache verhalten sich also zu 
den sichtbar gewordenen wie der beschattete Teil des Mondes zur Mondsichel. So wenig 
die unsichtbaren Partien der Mondoberfläche einen besonderen Himmelskörper darstellen, so 
wenig lassen sich die unsichtbaren Teile der Strafsache von dem übrigen losreißen.
	        
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