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VII. Abfgnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
8. uch die Einlage bei einer Sparkaffe it im Orunde ein DarlehenSvertrag,
mobei inSbefondere wegen der Legitimation bei der U Befonderheiten fich
ergeben; val. Bem. II zu S 808, Bem. 1, 2 zu S 935, Seuff. Urch, Bd. 35 Nr. 17, Bd. 37
Nr. 195, Bd. 36 Nr. 78, Bd. 42 Nr. 319, fowie Gareis a. a. D. S 65 Nr. VIN- und
wegen der Frage der Gläubigerichaft, menn der Einleger und der nominel Berechtigte
verichiedene Verfonen find, HOSE. Bd. 73 S. 220.
9. Einer näheren Betrachtung bedarf fhließlidh der og. Baugeldervertrag oder
Baudarlehensvertrag, der Häufig mit einer Hypothekbeftelung verbunden An (val.
hiezu inSbef. Friedländer „Der Baukapital8vertrag nach dem in Bayern Orten echte“
in BI. f. RU. Bd. 69 S. 193 ff., „Der Baukapitalsvertrag nach dem Reichsgrundbuch:
rechte“, dafelbit S. 513 ff, RÖOSCS. Bd. 37 S. 336, bayr. OVberft. LG. Samml. n. I.
Bo. 4 S. 415 ff, und DI. f. NA. Bd. 71 S. 293, ferner die Entwürfe des EN
vom Jahre 1901, auch v. Liebig, Der Baufchwindel und feine frafrechtlihe Beurteilung
in N UT ar” 3. db. 1 [1905] S. 145 ff. und 167 F., RGE. in Warneyer Erg.-Bd. 1908
S, Tr. %
=. € fchlagen hier jebt ein bie SS 1—8 des RG. vom 1. Iuni 1909 betr. die
Siherung der Bauforderungen (feit 21. Iuni 1909, jedoch. ohne Rücwirkung in
Seltung, $ 8). Diefes Gefeg Ihafıt drei neue Pflidhten, die {ih beziehen auf die
HZaugeldvermendung, die SudHführung und das Anfhlagen des Namens des
Yigentümer8 oder Unternehmers, Bol. hiezu Srebi mar, Bl. 1. RU. Bd. 74 S. 621 F.,
riedländer Bayr. 3. f. N. 1909 S. 281 ff. Nigel, DENE, und Baubuch,
Sonderabdruk aus Gruchot, Beitr. Bd. 54, Stier-Somlo, Die neuefte Entwicklung des
deutfchen Gewerbe= und Arbeiterfhukbrechtes, Breit, Einiges zum Baugeldvertrag nach
fünftigem Recht, Zur. Widhr. 1909 S. 349 ff. und die Komm. von Hagelbera und Herb.
Yacobi zu jenem RO. . ,
a) Seine Befonderheit murzelt im allgemeinen darin, daß e8S fich einer-
jeit8 um ein Zwecdarlehen (ausfchließlidhH zum Zwede der Bauführung)
handelt, anderfeits daß hier das zur Herftellung eines NeubaneS herzugebende
Darlehen in Maten gezahlt wird, die fih nach dem Fortichreiten des
BauesS richten. .
. Eine engere Umarenzung des Baugeldes gibt nunmehr 88 1 ıumd 5
des RG. vom 1. Iuni 1909 betr. Sicherung der Bauforderungen im
Kahmen der dort gefeblich feftgelegten Vermendungspflicht (vbal.
Bem. b). Hiernadh find unter Baugeld SGeldbeträge zu verftehen, die zum
Bwede der Beftreitung der Koften eines Baues in der Weife gewährt
verden, daß zur Sicherung der Unfpriüche des Geldgebers eine Hypothek
oder Grundihuld an dem zu bebauenden ©rundjtücle dient oder die Ueber
iragung des Eigentums an dem Orundftück erft nach gänzlidher oder teils
weijer Herftellung des Baues erfolgen fol. Soldhe Gelder, die zwar zu
dem gleichen Zwede, aber gegen irgendwelche andere Sicherung vder ohne
Sicherung gewährt merden, zählen nicht hieher. Den Begriff der „Geld.
vefräge, die zum Zwede der Beftreitung eines Baues gewährt werden“,
erläutert S 1 bij. 3 Sag 2 jenes Gefeß noch näher dahin, daß Hierunter
in8befondere — alfo nur beifpielsweifje! — folde Geldbeträge fallen
jollen, deren Auszahlung vhne En e des Hwece8 bei Mer-
wendung nach Maßgabe des Fortfchreitens des Baues erfolgen fol und
foldhe, bie gegen eine als Baugelohypothek bezeichnete Dane gewährt
werden. Val. hiezu näher Stier-Somlo a. a. ©. S. 36 f., Mügel a. a. D.
S. a Hagelberg und Kacobi zu SS 1 und 5, Breit in Kur. Wichr. 1909
S, .
‚Sn einem Baugeld-Bertrage liegt ferner im allgemeinen außer dem
Kredit, den der Gläubiger bei jedem Darlehen bezüglihH der Rückzahlung
zewährt, auch noch die Bezeugung des weiteren Bertrauens, daß der Bauherr,
mit dem der NEE fontrabhiert, dafür forgt, daß das Gebäude in den
in Ausficht AN A fertig gebauf mird, nicht bloß, daß er
dafür forgt, daß der Bau auch folid und {jo ausgeführt wird, daß der Dar-
lehbensgläubiger in dem vollendeten Bau feine Sicherheit findet. Eine gewihe
Kontrolle Kann hier der Darlehensgeber in Tebterer Beziehung infoweit üben,
al8 er die Weiterzahlung einer an fi fälligen Kate unterläßt,
menn das bisher Gebaute nicht fo folid ausgeführt ift, wie der Sypotheken-
aläubiger (inSbef. bei einem auf lange Dauer berechneten Kreditverhältnis)
erwarten und beanfpruchen darf. ECbhenfo darf er natürlich feine weiteren
Auszahlungen einftellen, wenn der Bau jelbft eingeftellt wird.
8 Das RG. vom 1. Iuni 1909 betr. Sicherung der Bauforderungen
‘tellt, foweit ein Banaeld im Sinne dieles Geiebe8 in Kraae ftebt wval.